Themis
Anmelden
VGH·4 M 25.1685·18.09.2025

Verfahrensgebühr unabhängig von Verfahrensausgang

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 24. August 2025. Streitpunkt war, ob die Erinnerung zulässig und begründet ist oder ob die Kostenfestsetzung zu beanstanden ist. Der VGH wies die Erinnerung zurück und bestätigte die 2,0‑fache Verfahrensgebühr nach Nr. 5240 KV. Das Gericht stellte klar, dass nur Einwendungen gegen die Kostenrechnung selbst statthaft sind; das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei und unanfechtbar.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen; 2,0‑fache Verfahrensgebühr bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung nach § 66 GKG ist nur zulässig für Einwendungen, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten; Rügen gegen die der Kostenrechnung zugrunde liegende Entscheidung sind im Erinnerungsverfahren nicht statthaft.

2

Bei der Erinnerung ist zu prüfen, ob der Adressat Kostenschuldner nach § 22 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG ist, ob der Kostenansatz mit der Kostengrundentscheidung übereinstimmt, ob die Kosten fällig sind und ob die Rechnung rechnerisch richtig ist.

3

Bei Verwerfung einer Beschwerde kann gemäß Nr. 5240 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine 2,0‑fache Verfahrensgebühr aus dem Streitwert festgesetzt werden; dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller mit dem Ausgang des Verfahrens einverstanden ist.

4

Das Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG ist gerichtsgebührenfrei; die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden nicht erstattet.

Relevante Normen
§ GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 66 Abs. 3 S. 3§ VwGO § 152 Abs. 1§ 3 Abs. 2 GKG§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Leitsatz

Mit Verwerfung der Beschwerde wurde zu Recht gem. KV 5240 GKG (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine 2,0-fache Verfahrensgebühr aus dem Streitwert festgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller mit dem Ausgang des Verfahrens einverstanden ist, ob er die Entscheidung also formell oder in der Sache für richtig, nachvollziehbar oder falsch hält. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 24. August 2025 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Erinnerung, über die nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter des für den Kostenansatz zuständigen Gerichts entscheidet, bleibt ohne Erfolg.

2

Mit der Erinnerung gemäß § 66 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten. Hierbei wird lediglich geprüft, ob eine Verletzung des Kostenrechts vorliegt, insbesondere ob der Adressat Kostenschuldner nach § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG ist, ob der Kostenansatz im Einklang mit der Kostengrundentscheidung des ergangenen Urteils bzw. Beschlusses steht, ob die Kosten fällig sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 GKG) und ob die Kostenrechnung rechnerisch richtig ist. Die Rüge, die der Kostenrechnung zugrunde liegende Entscheidung sei fehlerhaft, ist im Wege der Erinnerung jedoch nicht statthaft.

3

Hieran gemessen kann die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 24. August 2025 keinen Erfolg haben. Mit dem unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2025 wurde die am 21. Juli 2025 erhobene Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO kostenpflichtig verworfen. Zu Recht wurde daher gemäß Nr. 5240 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine 2,0-fache Verfahrensgebühr aus dem Streitwert von 271,34 Euro, mithin 80 Euro (vgl. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG in der Fassung vom 1.6.2025), festgesetzt und dem Antragsteller in Rechnung gestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller mit dem Ausgang des Verfahrens einverstanden ist, ob er die Entscheidung also formell oder in der Sache für richtig, nachvollziehbar oder falsch hält.

4

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; § 152 Abs. 1 VwGO).