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VGH·4 M 24.1969·28.11.2024

Kostenrechnung auch ohne Unterschrift gültig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bayerischen VGH vom 22.10.2024. Zentral war die Frage, ob die Kostenrechnung ohne Unterschrift rechtlich unwirksam ist. Das Gericht wies die Erinnerung zurück, da die Gebühr nach Nr. 5502 GKG zutreffend angesetzt wurde und Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG die fehlende Unterschrift bei EDV-erstellten Verwaltungsakten erlaubt.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bayerischen VGH als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Kostenrechnung ist als Kostenansatz im Sinne des § 19 GKG ein Verwaltungsakt der Justizverwaltung und unterliegt der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

2

Für schriftliche Verwaltungsakte, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, kann nach Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG die Unterschrift und Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder Beauftragten entfallen; maßgeblich ist die Erkennbarkeit der erlassenden Behörde.

3

Fehlt die Unterschrift bei EDV-erstellten Kostenrechnungen, ist die Rechnung dennoch wirksam, wenn sie die erlassende Behörde erkennen lässt und auf die EDV-Erstellung hinweist.

4

Eine Erinnerung nach § 66 GKG bleibt unbegründet, wenn der Kostenansatz form- und sachgerecht nach den einschlägigen Gebührenvorschriften (z.B. Nr. 5502 Kostenverzeichnis) ermittelt wurde und keine Verletzung des Kostenrechts vorliegt.

Relevante Normen
§ BayVwVfG Art. 2 Abs. 3 Nr. 1, Art. 37 Abs. 3 S. 1§ GKG § 19, § 66 Abs. 1§ Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 3 Abs. 2 GKG

Leitsatz

Bei einer Kostenrechnung können wegen Art. 37 Abs. 5 S. 1 BayVwVfG Unterschrift und Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten fehlen. Ausreichend ist, dass der Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lässt. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Erinnerung, über die nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter des für den Kostenansatz zuständigen Gerichts entscheidet, bleibt ohne Erfolg. In der Kostenrechnung vom 22. Oktober 2024 (BK 0308.0280.8089) hat der Verwaltungsgerichtshof für die vom Kläger erhobene Beschwerde zu Recht die in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) vorgesehene Festgebühr von 66 Euro festgesetzt und dem Antragsteller in Rechnung gestellt. Eine – im Erinnerungsverfahren allein rügbare – Verletzung des Kostenrechts liegt daher nicht vor.

2

Sollte die Erinnerung dahingehend zu verstehen sein, dass der Kläger die Kostenrechnung wegen fehlender Unterschrift für rechtlich unwirksam hält, kann dem nicht gefolgt werden. Bei der Kostenrechnung handelt es sich um den Kostenansatz im Sinne von § 19 GKG, der als (Justiz-)Verwaltungsakt ergeht (vgl. BVerwG, B.v. 27.4.2016 – 5 KSt 1.16 u.a. – juris Rn. 9 m.w.N.). Da diese kostenbezogene Tätigkeit der Justizverwaltung der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt, gilt dafür gemäß Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 BayVwVfG das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz auch hinsichtlich der Regelungen über das Verfahren und die Form (BVerwG, B.v. 27.4.2016, a.a.O.). Nach Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG können bei einem mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen schriftlichen Verwaltungsakt – abweichend von Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG – Unterschrift und Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten fehlen. Ausreichend ist in diesen Fällen, dass der Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lässt, was bei der hier angegriffenen Kostenrechnung zweifelsfrei der Fall ist; sie enthält überdies den klarstellenden Zusatz „Diese Rechnung wurde per EDV erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“ (vgl. dazu BayVGH, B.v. 9.2.2017 – 4 M 16.2336 – juris).

3

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).