Redeverbot, Beschwerdeverfahren, Klageerfolgsaussicht, Kostenentscheidung, Streitwertfestsetzung, Unanfechtbarkeit
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin rügt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine am 12.2.2026 erlassene Auflage (Redeverbot für B. H.). Der VGH hält die Beschwerde für zulässig, aber unbegründet, da die Klage gegen die Auflage voraussichtlich Erfolg haben wird. Er verweist auf eine parallele Entscheidung (4 CS 26.288). Die Antragsgegnerin trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine behördliche Auflage setzt voraus, dass die Klage gegen die Auflage voraussichtlich Erfolg haben wird.
Eine Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nur bei substantiierten, entscheidungserheblichen Einwendungen begründet; bloße oder unzureichende Darlegungen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; bei Zurückweisung der Beschwerde sind die Kosten regelmäßig der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren erfolgt auf Grundlage der Vorschriften des GKG (§§ 47, 52, 53) i.V.m. dem einschlägigen Streitwertkatalog.
Vorinstanzen
VG Augsburg, vom --, – Au 7 S 26.594
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro gesetzt.
Gründe
Die Antragsgegnerin wendet sich im Wege der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die am 12. Februar 2026 durch die Antragsgegnerin ausgesprochene Auflage eines Redeverbots für B H auf der Veranstaltung am 15. Februar 2026 wiederhergestellt wurde.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage zu Recht wiederhergestellt, weil die Klage gegen die erlassene Auflage voraussichtlich erfolgreich sein wird. Der Senat verweist hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sachverhalts auf den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts und hinsichtlich der Darlegungen zur materiellen Rechtslage auf seine Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 4 CS 26.288, mit dem er unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage des A.-Kreisverbands B. gegen die ebenfalls von der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vertretene Gemeinde wiederhergestellt hat. Die Darlegungen in der Beschwerdebegründung rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).