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VGH·4 CE 23.752·26.04.2023

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Beschwerde

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 24. April 2023 zurückgenommen. Der VGH stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend ein. Das Gericht regelte die Kosten und ordnete an, dass der Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt (§ 126 Abs. 3 VwGO entsprechend, § 155 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.

Ausgang: Verfahren nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt; Antragsgegner trägt die Kosten, Streitwert 5.000 Euro

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsbehelfs führt zur Einstellung des Verfahrens; die Einstellung erfolgt nach den Vorschriften des § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend.

2

Die Kostenentscheidung bei Einstellung nach Rücknahme richtet sich nach den einschlägigen VwGO-Vorschriften; das Gericht kann anordnen, dass der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens trägt (§ 126 Abs. 3 VwGO entsprechend, § 155 Abs. 2 VwGO).

3

Für das Beschwerdeverfahren ist ein Streitwert festzusetzen; die Festsetzung richtet sich nach den maßgeblichen GKG-Vorschriften (§§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG).

4

Die Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme bewirkt keine inhaltliche Entscheidung über den angegriffenen Sachverhalt, sondern beendet das Verfahren durch Beschluss.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3§ 92 Abs. 3 VwGO§ 126 Abs. 3 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

VG München, Bes, vom 2023-03-28, – M 7 E 23.117

Tenor

I. Nach Rücknahme der Beschwerde mit Schriftsatz vom 24. April 2023 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 126 Abs. 3 VwGO entsprechend, § 155 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 47 GKG).