Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Beschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 24. April 2023 zurückgenommen. Der VGH stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend ein. Das Gericht regelte die Kosten und ordnete an, dass der Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt (§ 126 Abs. 3 VwGO entsprechend, § 155 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.
Ausgang: Verfahren nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt; Antragsgegner trägt die Kosten, Streitwert 5.000 Euro
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsbehelfs führt zur Einstellung des Verfahrens; die Einstellung erfolgt nach den Vorschriften des § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend.
Die Kostenentscheidung bei Einstellung nach Rücknahme richtet sich nach den einschlägigen VwGO-Vorschriften; das Gericht kann anordnen, dass der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens trägt (§ 126 Abs. 3 VwGO entsprechend, § 155 Abs. 2 VwGO).
Für das Beschwerdeverfahren ist ein Streitwert festzusetzen; die Festsetzung richtet sich nach den maßgeblichen GKG-Vorschriften (§§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG).
Die Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme bewirkt keine inhaltliche Entscheidung über den angegriffenen Sachverhalt, sondern beendet das Verfahren durch Beschluss.
Vorinstanzen
VG München, Bes, vom 2023-03-28, – M 7 E 23.117
Tenor
I. Nach Rücknahme der Beschwerde mit Schriftsatz vom 24. April 2023 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 126 Abs. 3 VwGO entsprechend, § 155 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 47 GKG).