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VGH·4 C 25.2425·04.02.2026

Festsetzung des Gegenstandswerts, Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit, Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren, Hauptsachewert

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Berichterstatter setzte den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren auf 2.500 € fest und erklärte das Verfahren gebührenfrei. Grundlage ist §23a Abs.1 RVG, wonach bei Beschwerden gegen die Versagung von PKH der für die Hauptsache maßgebliche Wert gilt. Bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz in Obdachlosenunterbringung wird der üblichen Auffangwert halbiert.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit in der PKH-Beschwerde auf 2.500 € stattgegeben; Verfahren gebührenfrei erklärt

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert gemäß § 23a Abs. 1 RVG.

2

Die Sonderregelung des § 23a Abs. 1 RVG geht der allgemeinen Wertvorschrift vor und ist auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden; das Kosteninteresse des Antragstellers ist im Beschwerdeverfahren nicht geringer als in der Hauptsache.

3

Ist im Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr anzusetzen und hat das Gericht keinen Gerichtsgebührenwert festgesetzt, ist eine gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG vorzunehmen; die Vertretenden sind nach § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG antragsberechtigt.

4

Bei Rechtsstreitigkeiten zur Obdachlosenunterbringung ist der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (Streitwertkatalog) als maßgeblicher Hauptsachewert heranzuziehen; bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz ist dieser Wert angemessen zu halbieren.

5

Das Verfahren über den Antrag ist gemäß § 33 Abs. 9 RVG gebührenfrei, und der Beschluss ist unanfechtbar nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.

Relevante Normen
§ RVG § 33 Abs. 1§ RVG § 23a§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG§ 33 Abs. 1 RVG§ 23a Abs. 1 RVG§ 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

VG Würzburg, vom 2025-12-08, – W 5 E 25.1936

Tenor

I. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren 4 C 25.2425 wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

II. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Über den Antrag auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter.

2

Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 RVG für eine gesonderte Wertfestsetzung liegen vor, weil im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe lediglich eine Festgebühr anfällt und der Senat deshalb in seinem Beschluss vom 15. Januar 2026 – 4 C 25.2425 – keinen für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert festgesetzt hat. Die Rechtsanwälte, die den Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vertreten haben, sind antragsberechtigt (§ 33 Abs. 2 Satz 2 RVG).

3

Gemäß § 23a Abs. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert (Halbs. 1); im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen (Halbs. 2).

4

Diese Sonderregelung, die der allgemeinen Wertvorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG vorgeht, gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Dementsprechend ist bei einer Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe oder gegen die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Hauptsachewert maßgebend (BayVGH, B.v. 11.5.2022 – 11 C 21.3267 – juris Rn. 5, VGH BW, B.v. 18.8.2025 – 11 S 1148/25 – juris Rn. 7, jeweils m.w.N.). Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist aus Sicht des Antragstellers notwendig, um das Verfahren überhaupt führen zu können. Ist die beantragte Verfahrenskostenhilfe in erster Instanz versagt worden, ist kein Grund dafür ersichtlich, dass das Interesse des Antragstellers im Beschwerdeverfahren geringer sein sollte (vgl. BGH, B.v. 15.9.2010 – XII ZB 82/10 – juris Rn. 7). In allen anderen Fällen, in denen es nicht um die Prozesskostenhilfe als solche geht, sondern allein um die Ratenzahlung nach § 115 Abs. 1 ZPO oder ihre Höhe, ist der Gegenstandswert gemäß § 23a Abs. 1 Halbs. 2 RVG nur nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen.

5

Als demnach maßgeblicher Hauptsachewert sind auf der Grundlage von § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 GKG 2.500 € anzusetzen. Bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Obdachlosenunterbringung legt der Senat in ständiger Spruchpraxis und in Übereinstimmung mit Nr. 35.3 des Streitwertkatalogs 2025 für ein Klageverfahren – unabhängig von der Anzahl der unterzubringenden Personen – den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 €) zugrunde. Dieser Wert ist für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, für den die Antragsteller ohne Erfolg Prozesskostenhilfe beantragt hatten, zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025).

6

Der Ausspruch zu den Kosten ergibt sich aus § 33 Abs. 9 Satz 1, 2 Halbs. 1 RVG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).