Streitwert für Klagen gegen mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete Streitwertbeschwerde gegen die vom VG Würzburg festgesetzten 576,49 €; die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen, da der wertmäßige Gebührennachteil unter der gesetzlichen Mindestbeschwer lag. Der Senat änderte den Streitwert jedoch von Amts wegen auf 432,37 €, weil drei selbständige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vorliegen und bei solchen Maßnahmen regelmäßig ein Viertel des Forderungswerts anzusetzen ist.
Ausgang: Streitwertbeschwerde als unzulässig verworfen; Senat ändert Streitwert von Amts wegen auf 432,37 €
Abstrakte Rechtssätze
Eine Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG ist unzulässig, wenn der durch die Streitwertfestsetzung verursachte kostenmäßige Nachteil die gesetzliche Mindestbeschwer (hier 200 €) nicht erreicht und das Rechtsmittel nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen ist.
Das Rechtsmittelgericht kann die Wertfestsetzung der unteren Instanz gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen ändern, soweit das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebt, auch wenn das eingelegte Rechtsmittel unzulässig ist.
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die an unterschiedliche Drittschuldner ergehen, stellen jeweils selbständige Klagegegenstände dar; für die Streitwertbildung ist die Summe der einzelnen Einzelforderungswerte zugrunde zu legen.
Bei selbständigen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ist in der Regel ein Viertel des Werts der zu vollstreckenden Forderung als Streitwert anzusetzen, sofern keine Anhaltspunkte für eine abweichende Festsetzung vorliegen; bei mehreren selbständigen Maßnahmen ist hiervon der auf die Summe der Einzelforderungen entfallende Betrag maßgeblich.
Vorinstanzen
VG Würzburg, Bes, vom 2025-06-27, – W 8 K 25.768
Tenor
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juni 2025 – W 8 K 25.768 – wird verworfen.
II. Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juni 2025 wird von Amts wegen geändert und der Streitwert auf 432,37 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Streitwertbeschwerde des Klägers ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis 31.12.2025 geltenden Fassung) und das Verwaltungsgericht die Beschwerde nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG). Bei der Mindestbeschwer von 200 € (ab 1.1.2026: 300 €) geht es nicht um die beabsichtigte Änderung des Streitwerts, den das Verwaltungsgericht auf 576,49 € festgesetzt hat und den der kostenpflichtige Kläger offenbar auf 0 € herabgesetzt sehen will. Maßgeblich ist vielmehr der kostenmäßige Nachteil, der dem Kläger durch den festgesetzten Streitwert bei der Berechnung der Gerichtsgebühren erwächst; Anwaltskosten fielen nicht an. Diese Beschwer liegt mit Blick auf den geringen Gebührensprung zwischen gewünschtem und festgesetztem Streitwert unter 200 €.
II.
Der Senat nimmt die Beschwerde jedoch zum Anlass, den Streitwert auf der Grundlage von § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern und auf 432,37 € festzusetzen.
1. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG kann die Festsetzung von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Bei einer Streitwertbeschwerde „schwebt“ das Verfahren „wegen der Entscheidung über den Streitwert“ in der Rechtsmittelinstanz. Dass die Beschwerde unzulässig ist und auf sie hin keine Entscheidung über den Streitwert ergeht, ändert hieran nichts. Denn dem Gesetzeswortlaut lässt sich eine Einschränkung dahingehend, dass das Rechtsmittelgericht die Wertfestsetzung der unteren Instanz nur aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels ändern könnte, nicht entnehmen (vgl. OVG Saarl, B.v. 20.3.2025 – 2 E 119/24 – juris Rn. 10 und Leitsatz; BayVGH, B.v. 23.9.2024 – 10 C 24.904 – juris Rn. 3; B.v. 28.5.2021 – 11 C 21.1420 juris Rn. 6 m.w.N., auch zur gegenteiligen Auffassung). Die sechsmonatige Frist, beginnend ab Rechtskraft der am 21. und 23. Juli 2025 zugestellten Hauptsacheentscheidung, ist gewahrt.
2. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Streitwertfestsetzung weder berücksichtigt, dass es sich um drei selbständige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse handelt, noch, dass nach der Senatsrechtsprechung bei selbständigen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nicht der volle Wert der zu vollstreckenden Forderung anzusetzen ist.
a) Gegenstand der Klage als Grundlage für die Wertfestsetzung nach § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG waren drei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zur Vollstreckung einer Forderung in Höhe von 576,49 €, die an unterschiedliche Drittschuldner ergingen und die jeweils einen selbständigen Klagegegenstand darstellen (§ 39 Abs. 1 GKG).
b) Zur Quantifizierung des Wertes der behördlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die selbständige Maßnahmen der Zwangsvollstreckung darstellen, setzt der Senat ein Viertel des Wertes der zu vollstreckenden Forderung fest, soweit (wie hier) Anhaltspunkte für eine anderweitige Festsetzung fehlen (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2017 – 4 S 17.986 – juris Rn. 7; B.v. 6.2.2006 – 4 C 05.3292 – juris Rn. 8; B.v. 9.1.1995 – 4 C 94.1919). Das entspricht den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ziff. 1.7.1 der Fassungen 2013 und 2025).
c) Zur Festsetzung des zutreffenden Streitwerts sind hiernach die drei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu Grunde zu legen, also dreimal der Wert der zu vollstreckenden Forderung, d.h. ein Betrag in Höhe von 1.729,47 €. Ein Viertel hieraus ergibt einen Betrag von 432,37 €. Auf diesen Betrag war der Streitwert zu ändern.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Streitwertbeschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 VwGO).