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VGH·4 C 23.1971·13.11.2023

Nur Erstattung von notwendigen Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung. Streitpunkt ist, welche Aufwendungen nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig sind. Das Gericht lehnt die PKH mangels Erfolgsaussicht ab: Erstattungsfähig sind nur tatsächlich entstandene Kosten, nicht Arbeitszeitverluste oder seelische Belastungen; Reisekosten setzen einen Gerichtstermin voraus.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind nur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen erstattungsfähig; hierzu gehören allein tatsächlich entstandene Kosten, nicht der mit dem Verfahren allgemein verbundene Arbeits- und Zeitaufwand.

2

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

3

Nicht hinreichend substantiiert geltend gemachte verlorene Arbeitszeiten oder pauschal behauptete seelische Belastungen begründen im Kostenfestsetzungsverfahren keinen Erstattungsanspruch.

4

Reisekosten sind nur erstattungsfähig, soweit sie durch tatsächliche, erstattungsfähige Gerichtstermine veranlasst wurden; bloße Verfahrensbeteiligung ohne Termin löst keinen Reisekostenanspruch aus.

Relevante Normen
§ VwGO § 162 Abs. 1§ 162 Abs. 1 VwGO§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

VG München, Bes, vom 2023-10-19, – M 10 M 19.4117

Leitsatz

Zu den zweckentsprechenden Kosten der Rechtsverfolgung nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören allein die tatsächlich entstandenen Kosten, hingegen nicht der mit dem Betreiben des Verfahrens allgemein verbundene Arbeits- und Zeitaufwand oder eine Entschädigung für seelische Belastungen durch das Gerichtsverfahren. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem seine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin zurückgewiesen wurde.

2

Das Kostenfestsetzungsverfahren bezog sich auf ein ohne mündliche Verhandlung abgeschlossenes Eilverfahren (Streitwert 61,28 Euro), in dem der Antragsgegnerin ein Drittel und dem anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller zwei Drittel der Verfahrenskosten auferlegt worden waren (B.v. 24.4.2018, Az. M 10 E 18.1851).

3

Seinen Antrag auf Festsetzung außergerichtlicher Aufwendungen lehnte die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 23. Januar 2019 ab. Seine dagegen mit Schreiben vom 27. Januar 2019 erhobene Kostenerinnerung begründete der Antragsteller damit, dass er bei wichtigen und unaufschiebbaren Pflichtaufgaben gefehlt habe, weil er so oft zu Gericht habe kommen müssen und von der Antragsgegnerin „zu Tode geärgert“ worden sei; daher habe er eine Entschädigung verdient. Bei einem Gerichtstermin hätte er erscheinen müssen.

4

Das Verwaltungsgericht wies die Erinnerung mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 zurück.

5

Zur Begründung seines am 30. Oktober 2023 gestellten Antrags auf Prozesskostenhilfe gab der Antragsteller zu Protokoll, der Beschluss stelle eine Verachtung seines juristischen Studiums und seiner vieljährigen, fleißigen und gutwilligen Bemühungen dar.

II.

6

Der innerhalb der Beschwerdefrist gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Antragstellers gegen den ablehnenden Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Gerichts vom 23. Januar 2019 zu Recht zurückgewiesen, so dass eine noch zu erhebende Beschwerde dagegen keinen Erfolg haben kann.

7

Wie in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt wird, sind nach § 162 Abs. 1 VwGO nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig; dazu gehören allein die tatsächlich entstandenen Kosten und nicht auch der mit dem Betreiben des Verfahrens allgemein verbundene Arbeits- und Zeitaufwand (Hug in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 162 Rn. 5; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 162 Rn. 4 m.w.N.). Die vom Antragsteller geltend gemachten Aufwendungen beziehen sich lediglich auf nicht näher substantiierte und betragsmäßig quantifizierte verlorene Arbeitszeiten infolge des Gerichtsverfahrens sowie auf seelische Belastungen wegen des Verhaltens der Gegenseite. Diese mit der Prozessführung allgemein verbundenen persönlichen Belastungen können keinen Erstattungsanspruch begründen. Einen Gerichtstermin, der erstattungsfähige Reisekosten hätte auslösen können, hat es im damaligen Eilverfahren nicht gegeben.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).