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VGH·4 C 22.84·17.01.2022

unbegründete Streitwertbeschwerde

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die vom VG Würzburg festgesetzte Streitwerthöhe im Zusammenhang mit einer Feststellungsklage zur Übereinstimmung einer Wasserrinne mit Bauvorschriften. Zentral war die Bemessung des Streitwerts. Der VGH hielt mangels abweichender Anhaltspunkte an dem Auffangstreitwert von 5.000 € (§ 52 Abs. 2 GKG) fest und wies die Beschwerde zurück. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei und unanfechtbar.

Ausgang: Streitwertbeschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des VG Würzburg als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Feststellungsklagen im Verwaltungsverfahren ist mangels genügender Anhaltspunkte für eine abweichende Bestimmung der Auffangstreitwert von 5.000 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.

2

Eine Herabsetzung des Streitwerts bedarf konkreter und nachvollziehbarer Anhaltspunkte; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 GKG ist zwar zulässig, wird jedoch abgewiesen, wenn die Festsetzung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

4

Das Streitwertbeschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet und die Entscheidung über die Beschwerde ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Relevante Normen
§ GKG § 52 Abs. 2, § 68 Abs. 1 S. 1§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

VG Würzburg, Bes, vom 2021-12-02, – W 5 K 21.1479

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde des Klägers gegen die dem Einstellungsbeschluss im Verfahren W 5 K 21.1479 beigefügte Streitwertfestsetzung hat keinen Erfolg.

2

Für die vom Kläger mit Schreiben vom 5. November 2021 erhobene Feststellungsklage mit dem Ziel klären zu lassen, ob die in H., Am K.platz, befindliche Wasserrinne den gängigen Bauvorschriften entspricht, war nach § 52 Abs. 2 GKG mangels genügender Anhaltspunkte für eine anderweitige Streitwertbestimmung der für verwaltungsgerichtliche Verfahren allgemein geltende Auffangstreitwert von 5.000 Euro anzusetzen. Für die vom Kläger begehrte Festsetzung auf einen Streitwert in Höhe von 1.000 Euro sind keine Gründe ersichtlich.

3

Das Streitwertbeschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).