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VGH·4 B 25.167·06.10.2025

Streitwertfestsetzung

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien schlossen am 30. September 2025 vor dem Gericht einen vollumfänglichen Vergleich, der das Berufungsverfahren endgültig erledigt. Die noch nicht rechtskräftige Vorinstanzentscheidung wird hierdurch gemäß § 173 S.1 VwGO i.V.m. § 269 Abs.3 S.1 ZPO unwirksam. Die Parteien einigten sich auch über die Kosten, weshalb das Gericht keine Kostenentscheidung trifft. Der Streitwert wird nach § 52 Abs.3 Satz 1 GKG in Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs auf 184.886,09 € festgesetzt; Zinsen bleiben nach § 43 Abs.1 GKG außer Betracht.

Ausgang: Streitwert im Berufungsverfahren auf 184.886,09 € festgesetzt; Verfahren durch Vergleich erledigt und keine gerichtliche Kostenentscheidung getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vor dem Rechtsmittelgericht wirksam geschlossener Prozessvergleich, der den Rechtsstreit vollumfänglich erledigt, macht eine noch nicht rechtskräftige Vorinstanzentscheidung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO unwirksam, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf.

2

Regeln die Parteien im Prozessvergleich die Kosten des Rechtsstreits, unterbleibt eine gerichtliche Kostenentscheidung; das Gericht hat insoweit lediglich den Streitwert festzustellen.

3

Für die Streitwertfestsetzung bei Zahlungsansprüchen ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG der geltend gemachte Zahlungsanspruch maßgeblich; Ansprüche auf Zinsen bleiben bei der Bemessung nach § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt.

4

Das Rechtsmittelgericht kann trotz Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich eine Streitwertfestsetzung vornehmen, um die Grundlagen für gebühren- und kostenrechtliche Folgen zu schaffen.

Relevante Normen
§ GKG § 43 Abs. 1, § 52 Abs. 3 S. 1§ VwGO § 173 S. 1§ ZPO § 269 Abs. 3 S. 1§ 173 Satz 1 VwGO§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

VG Bayreuth, Urt, vom 2023-09-28, – B 2 K 20.332

Tenor

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 184.886,09 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zwischen den Parteien auf Vorschlag des Gerichts am 30. September 2025 wirksam geschlossene Vergleich hat das Verfahren vollumfänglich unmittelbar und unanfechtbar beendet. Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung der Vorinstanz, das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. September 2023, wird durch den Abschluss des den Rechtsstreit erledigenden Prozessvergleichs vor dem Rechtsmittelgericht entsprechend § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO unwirksam, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung oder dahingehenden Feststellung bedarf (Ortloff/Riese in Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL Februar 2025, § 106 Rn. 55). Nachdem sich die Parteien im Vergleich auch über die Kosten des Rechtsstreits geeinigt haben, ergeht keine gerichtliche Kostenentscheidung; es wird nur der Streitwert festgesetzt. Die Höhe des festgesetzten Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und entspricht der des geltend gemachten Zahlungsanspruchs. Der Zinsanspruch bleibt nach § 43 Abs. 1 GKG hierfür außer Betracht.