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VGH·4 B 23.959·04.07.2025

Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer, Auslegung eines Widerspruchsschreibens, fehlender Nachweis einer beruflichen Nutzung der Wohnung, unzureichende Hinweise auf eine Gewinnerzielungsabsicht

Öffentliches RechtKommunalrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger griff seine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer und die Ablehnung einer Ausnahme für verheiratete Berufspendler an. Der VGH legte den Widerspruch trotz Benennung nur eines Bescheids als gegen beide gemeinsam übersandten Bescheide gerichtet aus, hielt die Klage aber in der Sache für unbegründet. Eine berufliche Nutzung durch eine Jagdschule sei mangels nachgewiesener tatsächlicher Ausübung und objektiv erkennbarer Gewinnerzielungsabsicht nicht belegt; die Kommune sei an etwaige steuerliche Bewertungen des Finanzamts nicht gebunden. Erstattungs- und Zinsansprüche scheiterten damit ebenfalls.

Ausgang: Berufung zurückgewiesen; Zweitwohnungssteuer und Ablehnung der Ausnahme bleiben mangels Nachweis beruflicher Nutzung rechtmäßig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Widerspruch ist nach seinem objektiven Erklärungsinhalt unter Berücksichtigung der Begleitumstände auszulegen; bei gemeinsamer Übersendung eng verknüpfter Bescheide kann er beide Regelungen erfassen, auch wenn nur ein Bescheiddatum genannt ist.

2

Ist der Umfang eines Rechtsbehelfs auslegungsbedürftig, kann sich aus der behördlichen Beratungspflicht die Obliegenheit ergeben, dem Betroffenen Gelegenheit zur Klarstellung zu geben.

3

Für die Nichtbesteuerung wegen beruflicher Nutzung nach einer Zweitwohnungssteuersatzung ist die tatsächliche Ausübung einer Berufstätigkeit bzw. eines Gewerbes und eine objektiv feststellbare Gewinnerzielungsabsicht anhand äußerer Umstände nachzuweisen.

4

Eine über Jahre anhaltende Verlustsituation ohne nachvollziehbare, nach außen gerichtete Maßnahmen zur Verlustreduzierung oder Kundengewinnung kann gegen das Vorliegen einer ernsthaften Gewinnerzielungsabsicht sprechen.

5

Bei der Erhebung örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern sind Kommunen nicht an Sachverhaltsbewertungen des Finanzamts aus anderen Steuerverfahren gebunden.

Relevante Normen
§ BayVwVfG Art. 25 Abs. 1 S. 1§ 37 Abs. 2§ AO § 90 Abs. 1 und 2§ 2 Abs. 2 Nr. 3 ZwStS§ 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS§ 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1, § 238 AO

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2022-07-28, – M 10 K 20.3303

Leitsatz

Bei der Erhebung der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern sind die abgabenerhebenden Kommunen nicht an die in anderem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsbewertungen des zuständigen Finanzamts gebunden.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich als Inhaber einer im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen und zeitweise als Zweitwohnung genutzten Wohnung gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer auf der Grundlage der geltenden Zweitwohnungssteuersatzung (ZwStS) für das vierte Quartal 2018 und für das Kalenderjahr 2019.

2

Das Erdgeschoss und die erste Etage des Anwesens wurden vom Kläger als Wohnung genutzt; in der zweiten Etage betrieb er nach eigenen Angaben eine Jagdschule. In seiner Zweitwohnungssteuererklärung vom 18. März 2019 gab er an, die verfahrensgegenständliche Wohnung werde aus beruflichen Gründen genutzt; er legte dazu eine Bestätigung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 24. März 2017 über die Anzeige seiner Tätigkeit als Lehrgangsträger sowie eine bei der Beklagten erfolgte Gewerbeanmeldung ab 1. Mai 2017 („Erteilen von Unterricht“) für die genannte Betriebsstätte vor. Die Gesamtwohnfläche gab er mit 140 m² an.

3

Auf Bitte der Beklagten um Vorlage von Nachweisen, dass die Ausübung der Tätigkeit im Stadtgebiet erfolge, verwies der Kläger auf die seiner Webadresse zu entnehmende Firmenphilosophie sowie darauf, dass sich der Unterrichtsraum sowie die Waffen und Präparate für die Schulung wie auch Gästezimmer für auswärtige Jagdschüler in dem Anwesen befänden. Auf nochmalige Nachfrage gab er an, die Räumlichkeiten sowohl gewerblich als auch privat zu nutzen. Da es sich nicht um eine virtuelle Jagdschule handle, würden real greifbare Räume als Ausbildungsstätte benötigt. Einen Einblick in seine Steuerunterlagen könne er nicht gewähren, da die Unterlagen von der Bundesregierung als sensible Daten eingestuft würden und dem Datenschutz unterlägen.

4

Mit Bescheid vom 8. Oktober 2019 setzte die Beklagte die Zweitwohnungssteuer auf der Grundlage einer anhand des örtlichen Mietspiegels angenommenen monatlichen Nettokaltmiete von 1.556 Euro für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 auf 420 Euro und für das Jahr 2019 auf 1.680 Euro fest.

5

Mit weiterem Bescheid vom 9. Oktober 2019 lehnte die Beklagten den „Antrag … vom 18. März 2019“ auf Gewährung des Ausnahmetatbestands „Zweitwohnungen von Verheirateten aus beruflichen Gründen“ gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 ZwStS ab, da der Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen keine aussagefähigen Nachweise über die berufliche Nutzung der Wohnung eingereicht habe.

6

Die jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrungversehenen Bescheide vom 8. und 9. Oktober 2019 wurden dem Kläger als Anlagen zu einem Anschreiben vom 9. Oktober 2019 übermittelt. Darin legte die Beklagte dar, dass nach derzeitiger Aktenlage weder eine Mischnutzung der Nebenwohnung für eine teilweise gewerbliche Nutzung noch ein Ausnahmetatbestand aus beruflichen Gründen für Verheiratete anerkannt bzw. gewährt werden könne; Näheres könne er den beigefügten Bescheiden entnehmen.

7

Mit einem am 21. Oktober 2019 eingegangenen Schreiben erhob der Kläger „gegen den Bescheid … vom 9. Oktober 2019“ Widerspruch und legte zur Begründung einen Grundriss des Hauses sowie eine Bestätigung seines Steuerberaters vom 18. Oktober 2019 vor, wonach der Firmensitz der Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts diene; der Kläger erziele aus der Jagdakademie gewerbliche Einkünfte. Weiter legte der Kläger einen Bescheid vom 25. Juli 2019 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vor, in dem vom Finanzamt aufgrund einer Schätzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 500 Euro angenommen wurden.

8

Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 bestellte sich die Bevollmächtigte des Klägers im Widerspruchverfahren. Sie beantragte, den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 8. Oktober 2019 aufzuheben und die zu Unrecht gezahlte Steuer für 2018 und 2019 in Höhe von 2.100 Euro zuzüglich Zinsen zu erstatten, hilfsweise dem Kläger den Ausnahmetatbestand „Zweitwohnungen von Verheirateten aus beruflichen Gründen“ zu gewähren. Der Kläger habe zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt. Zur Kundenaquise seien ein anspruchsvoll gestalteter Werbeauftritt sowie hochwertige Flyer designed worden, ebenso Visitenkarten und offizielle Briefbögen.

9

Auf Nachfrage der Widerspruchsbehörde ließ der Kläger einen vorläufigen Bescheid für 2017 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vorlegen, wonach sich negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 13.653,76 Euro ergaben. In der Begründung des Bescheids wurde ausgeführt, der Bescheid sei vorläufig, weil die Gewinnerzielungsabsicht noch nicht endgültig beurteilt werden könne. Die Bevollmächtigte des Klägers führte dazu ergänzend aus, weitere Steuerbescheide seien in Bearbeitung. 2019 habe der Kläger zwei Jagdschüler unterrichten können; die weitere Entwicklung im Jahr 2020 sei aufgrund der Corona-Pandemie völlig unklar.

10

Mit Bescheid vom 17. Juni 2020 wies die Regierung von Oberbayern „die Widersprüche“ des Klägers zurück. Ein Steuerbescheid des Finanzamts, in dem Zweifel an der Gewinnerzielungsabsicht geäußert würden, genüge nicht als Nachweis der beruflichen Nutzung der Wohnung. Zwei unterrichtete Jagdschüler im Jahr reichten für eine Ausnahme von der Zweitwohnungssteuerpflicht nicht aus. Die Jagdakademie sei mittlerweile im vierten Jahr; da müsse sich schon zeigen, ob sie Gewinne erzielen könne.

11

Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage ließ der Kläger vortragen, die Wohnung werde aus beruflichen Gründen für den Betrieb der Jagdakademie genutzt. Der vorgelegte Ausbildungsvertrag (Vergütung für den Lehrgang 6.000 Euro zzgl. MwSt.) sehe im Rahmen des zwölfmonatigen Ausbildungszeitraums u.a. 60 Stunden theoretische und 60 Stunden praktische Ausbildung vor. Die Jagdschule umfasse neben einem Schulungszimmer, zu dem Fotos vorgelegt würden, einen Raum für die Lagerung von Materialien und ein Fremdenzimmer. Dass 2019 nur zwei Schüler ausgebildet worden seien, beruhe darauf, dass das Gewerbe noch in den Anfängen stehe. Im Jahr 2020 habe der Kläger coronabedingt keine Ausbildung vornehmen können. Eine dem Gericht vorgelegte Einnahmenüberschussrechnung für 2017 wies einen Verlust von 13.653,76 Euro aus, wobei als Betriebseinnahmen lediglich erstattete Umsatzsteuer in Höhe von 1.646,83 Euro verzeichnet war. Weiter legte der Kläger dem Gericht einen Einkommensteuerbescheid für 2018 vor, wonach er negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb „laut gesonderter Feststellung“ in Höhe von 10.511 Euro erzielt habe; in der beigefügten Gewinnermittlung waren „Einnahmen“ in Höhe von 393 Euro ausgewiesen; zusammen mit weiteren betriebsbedingten Einnahmen (Privatanteile, Umsatzsteuer, Umsatzsteuererstattung) ergaben sich Betriebseinnahmen von 2.907 Euro, denen Betriebsausgaben in Höhe von 13.417,53 Euro entgegenstanden.

12

Mit Urteil vom 28. Juli 2022 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig ab. Der Zweitwohnungssteuerbescheid vom 8. Oktober 2019 sei mangels fristgerechter Widerspruchseinlegung bestandskräftig geworden. Der Kläger habe mit seinem am 21. Oktober 2019 eingegangenen Schreiben nur gegen „den Bescheid … vom 9.10.2019“ Widerspruch erhoben. Wegen des eindeutigen Wortlauts könne dieses Schreiben nicht als Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2019 ausgelegt oder umgedeutet werden; es sei auch nicht von einem „einheitlichen Widerspruchsbegehren“ auszugehen. Die bloße Bezeichnung „Zweitwohnsitzsteuer. Widerspruch“ im Betreff des Schreibens reiche dafür nicht aus. Wegen der Bestandskraft des Zweitwohnungssteuerbescheids fehle es auch am Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen den weiteren Bescheid vom 9. Oktober 2019.

13

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten zugelassenen Berufung. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen. Der Widerspruch habe sich gegen die mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 gemeinsam übermittelten Bescheide gerichtet. Das Widerspruchsschreiben trage ausdrücklich den Betreff „Zweitwohnsitzsteuer“; es verweise nicht lediglich auf den Ausnahmetatbestand der Befreiung. Dies sei für die Beklagte erkennbar gewesen. Auch die Ausgangs- und die Widerspruchsbehörde hätten das Schreiben als einheitlichen Widerspruch ausgelegt. Die Klage sei begründet, da es sich gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS um eine Wohnung handle, die der Kläger als verheiratete Person aus beruflichen Gründen innehabe. Seine Einkünfte aus der Tätigkeit als Inhaber der Jagdschule würden durch das Finanzamt als gewerbliche Einkünfte erfasst. Anfängliche Verluste bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit seien völlig gewöhnlich, da zu Beginn erhöhte Ausgaben hinsichtlich etwaiger Werbemaßnahmen entstünden. Das zu Beginn der Tätigkeit erstellte schlüssige Betriebskonzept habe den Kläger zu der Annahme veranlassen dürfen, insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielen zu können. Die Klage auf Rückzahlung in Höhe von 2.100 Euro sei wegen eines bestehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ebenfalls begründet. Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1, § 238 AO.

14

Der Kläger beantragt,

1.Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Juli 2022 aufzuheben,

2.den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 8. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2020 aufzuheben,

3.unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2020 die Beklagte zu verpflichten, dem Antrag auf Gewährung des Ausnahmetatbestandes „Zweitwohnungen von Verheirateten aus beruflichen Gründen“ stattzugeben,

4.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.100 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 6 Prozent jährlich seit dem 21. Juli 2020 zu zahlen,

5.hilfsweise: das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Verwaltungsgericht München zurückzuverweisen.

15

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Das Verwaltungsgericht habe zutreffend erkannt, dass bereits Wortlaut und Inhalt des Widerspruchschreibens eindeutig nur gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2019 gerichtet gewesen seien; für eine weitergehende Auslegung oder Umdeutung bestehe kein Raum mehr. Eine Berücksichtigung der Begleitumstände komme nur bei einem auslegungsfähigen, wörtlich und inhaltlich unklaren Widerspruch in Frage. Die Klage sei zudem unbegründet. Es lägen weiterhin keine ausreichenden Nachweise über die gewerbliche Tätigkeit des Klägers vor. Er habe in der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2022 bestätigt, außer den zwei für das Jahr 2019 benannten Schülern keine weiteren Jagdschüler ausgebildet zu haben. Die Begründung, dies sei auf die schwierige Situation während der Pandemie zurückzuführen sei, überzeuge nicht, da der streitgegenständliche Zeitraum bereits 2018 beginne. Zudem hätten aufgrund der behaupteten Exklusivität der Ausbildung (maximal zwei Personen gleichzeitig) die Kurse auch während der Pandemie stattfinden können. Weitere Nachweise für eine aktuelle unternehmerische Betätigung seien nicht vorgelegt worden.

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Auf Anfrage des Senats legte der Kläger für das Steuerjahr 2019 eine Einnahmenüberschussrechnung vor, wonach sich aus der Jagdschule bei Betriebseinnahmen von insgesamt 24.599,14 Euro (davon 6.000 Euro umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen) und Betriebsausgaben von insgesamt 35.315,10 Euro ein steuerpflichtiger Verlust von 10.715,96 ergeben habe. Nach dem ebenfalls vorgelegten Einkommensteuerbescheid wurde vom Finanzamt für das Jahr 2019 ein Verlust aus Gewerbebetrieb laut gesonderter Feststellung in Höhe von 11.539 Euro angesetzt.

18

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

19

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Juli 2022 hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten 8. und 9. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 17. Juni 2020 ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.), da die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat demzufolge auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der bereits entrichteten Zweitwohnungssteuer oder auf Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht (3.).

20

1. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist die gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 8. Oktober 2019 gerichtete Anfechtungsklage nicht mangels rechtzeitiger Widerspruchseinlegung unzulässig mit der Folge, dass die zugleich erhobene Verpflichtungsklage gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2019 wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls als unzulässig anzusehen wäre.

21

Das am 21. Oktober 2019 und damit innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingegangene Schreiben des Klägers, mit dem er Widerspruch „gegen den Bescheid … vom 9. Oktober 2019“ einlegte, umfasste nach seinem erkennbaren Sinngehalt nicht nur den von der Beklagten unter diesem Datum erlassenen Ablehnungsbescheid hinsichtlich einer „Gewährung des Ausnahmetatbestands“ nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ZwStS, sondern ebenso (und vor allem) den unmittelbar zur Zahlung verpflichtenden Zweitwohnungssteuerbescheid vom 8. Oktober 2019. Dies folgte sowohl aus dem in der Betreffzeile verwendeten umfassenden Begriff „Zweitwohnsitzsteuer“ als auch aus dem Umstand, dass die Beklagte selbst durch die gemeinsame Versendung der zwei Bescheide und durch das beigefügte Begleitschreiben vom 9. Oktober 2019 die enge Verknüpfung der beiden Entscheidungen zum Ausdruck gebracht hatte. Dementsprechend gingen zum damaligen Zeitpunkt sowohl die Beklagte als auch die Widerspruchsbehörde als selbstverständlich davon aus, dass sich der Widerspruch auch gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2019 richtete.

22

Allein diese Auslegung entsprach im Übrigen der Interessenlage des Klägers, da ihm eine isolierte Feststellung des Vorliegens einer Ausnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ZwStS nach Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids nichts mehr genützt hätte. Wäre der Umfang seiner Widerspruchseinlegung tatsächlich zweifelhaft gewesen, hätten ihm die Behörden im Rahmen ihrer Beratungspflicht (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) Gelegenheit zur Klarstellung geben müssen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der von der Beklagten unterstellte Antrag auf „Gewährung des Ausnahmetatbestands“ nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ZwStS keineswegs der Zweitwohnungssteuererklärung des Klägers vom 18. März 2019 zu entnehmen war und auch keine notwendige Voraussetzung für die von ihm erstrebte Verschonung von der Zweitwohnungssteuerpflicht bildete, da es sich lediglich um ein von der Behörde beim Vollzug der Satzung von Amts wegen zu prüfendes negatives Tatbestandsmerkmal handelte.

23

2. Die auf Aufhebung des Zweitwohnungssteuerbescheids vom 8. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2020 gerichtete Klage ist jedoch unbegründet (a), so dass auch das gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2020 gerichtete Verpflichtungsbegehren keinen Erfolg haben kann (b).

24

a) Die Heranziehung des Klägers zur Zweitwohnungssteuer mit Bescheid vom 8. Oktober 2024 war rechtlich nicht zu beanstanden.

25

Der Einwand des Klägers, er habe im streitgegenständlichen Zeitraum (1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2019) in der zweiten Etage eine Jagdschule betrieben, so dass für die dort gelegenen Räume und nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS auch für die von ihm während der Woche als Zweitwohnsitz genutzten Wohnräume im Erdgeschoss und in der ersten Etage keine Zweitwohnungssteuerpflicht bestanden habe, greift nicht durch. Aus den vom Kläger im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungsobliegenheit (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. cc i.V.m. § 90 Abs. 1 und 2 AO) vorgelegten Nachweisen zu der behaupteten beruflichen Tätigkeit geht nicht hervor, dass es sich bei der Jagdschule um ein tatsächlich ausgeübtes, mit der Absicht langfristiger Gewinnerzielung betriebenes Gewerbe gehandelt hat.

26

Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen (vgl. BFH, B.v. 25.6.1984 – GrS 4/82 – BFHE 141, 405). Fehlt es daran, liegt nur eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Als innere Tatsache lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht nur anhand äußerer Umstände feststellen. In objektiver Hinsicht ist daher eine Prognose darüber anzustellen, ob der Betrieb nach seinem Wesen und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer geeignet ist, einen Gewinn zu erwirtschaften. Handelt es sich um Tätigkeiten, die nicht typischerweise dem Hobbybereich zuzuordnen sind, so müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden. Im Falle einer längeren Verlustperiode spricht vor allem das fehlende Bemühen, den Verlustursachen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, schon für sich genommen dafür, dass langjährige Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (vgl. BFH, U.v. 20.9.2012 – IV R 43/10 – BFH/NV 2013, 408).In einem solchen Fall sind an die Feststellung dieser persönlichen Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, keine hohen Anforderungen zu stellen (BFH, U.v. 29.3.2007 – IV R 6/05- BFH/NV 2007, 1492).

27

Ausgehend von diesen allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsätzen, die auch für das Zweitwohnungssteuerrecht gelten müssen, konnte der Senat nicht zu der Überzeugung gelangen, dass der Kläger die in der zweiten Etage seines Wohnhauses angemeldete Jagdschule im streitgegenständlichen Zeitraum mit einer ernsthaften Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat. Er hat zwar ein solches Gewerbe bei den zuständigen Behörden ordnungsgemäß angemeldet. Diese Vorbereitungshandlungen waren aber ebenso wie die Aufstellung eines Betriebskonzepts mit eigener „Firmenphilosophie“ und die Herstellung spezieller Werbeflyer mit einem vergleichsweise geringen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden und reichten von vornherein nicht aus, um das Geschäft in Gang zu bringen; erforderlich waren vielmehr nach außen gerichtete Aktivitäten. Welche konkreten Anstrengungen der Kläger seit dem angezeigten Betriebsbeginn im Mai 2017 unternommen hat, um den Lehrbetrieb aufnehmen und die von Anfang an erheblichen Verluste ausgleichen zu können, lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen. Die von ihm nach anfänglicher Weigerung erst auf wiederholte Nachfrage und mit erheblicher zeitlicher Verspätung vorgelegten Steuerunterlagen lassen jedenfalls nicht erkennen, dass er mit dem zu erwartenden Nachdruck um Kunden für die Jagdschule geworben hätte.

28

Selbst wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass im ersten Betriebsjahr 2017 (ab Mai) wegen des zunächst noch geringen Bekanntheitsgrads des Schulungsangebots kein Gewinn erzielt werden konnte, fällt schon zu diesem frühen Zeitraum auf, dass laut der vorgelegten Einnahmenüberschussrechnung außer einer Umsatzsteuererstattung in Höhe von 1.646,83 Euro keinerlei Einnahmen erzielt wurden, so dass sich ein Verlust von 13.653,76 Euro ergab. Im nächsten Betriebsjahr 2018, in dem weiterhin ohne nachvollziehbaren Grund kein einziger Jagdschüler ausgebildet wurde, haben sich laut der vorgelegten Gewinnermittlung offenbar echte „Einnahmen“ lediglich in Höhe von 393 Euro ergeben; sie ergaben zusammen mit sonstigen betriebsbedingten Mittelzuflüssen in Gestalt von Privatanteilen, Umsatzsteuer und Umsatzsteuererstattungen nur Betriebseinnahmen in Höhe von 2.907 Euro, denen aber Betriebsausgaben in Höhe von 13.417,53 Euro entgegenstanden; damit war die Jagdschule auch im zweiten Jahr ihres offiziellen Bestehens mit 10.511 Euro erheblich defizitär. Obwohl im nachfolgenden Betriebsjahr 2019 laut Angaben des Klägers erstmals zwei Schüler unterrichtet und daher 6.000 Euro echte Betriebseinnahmen erzielt werden konnten, erhöhte sich in diesem Jahr das Betriebsdefizit wegen eines ganz erheblichen Anstiegs der angesetzten Betriebsausgaben (35.315,10 Euro) sogar nochmals gegenüber dem Vorjahr auf (laut Einnahmenüberschussrechnung) 10.715,96 Euro bzw. (laut Einkommensteuerbescheid) 11.539 Euro. Insgesamt hätte der Kläger bis dahin also in den knapp drei Jahren des Bestehens seiner Jagdschule noch vor Beginn der Corona-Pandemie nominell weit über 30.000 Euro Verlust gemacht, ohne dass eine Tendenz in Richtung einer sich abzeichnenden Gewinnerwartung erkennbar gewesen wäre.

29

In Anbetracht dieser Gesamtumstände kann für die hier streitgegenständlichen Steuerjahre 2018 (letztes Quartal) und 2019 nicht von einer objektiv feststellbaren Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden. Dass das für die Erhebung der Einkommensteuer zuständige Finanzamt in dieser Frage möglicherweise zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt ist, worauf die vom Kläger vorgelegten (teilweise geschwärzten) Bescheide hinweisen könnten, steht dieser Einschätzung aus der Sicht des Zweitwohnungssteuerrechts nicht entgegen. Bei der Erhebung der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern sind die abgabenerhebenden Kommunen nicht an die in anderem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsbewertungen des zuständigen Finanzamts gebunden.

30

Da mangels tatsächlichen Betriebs einer Jagdschule von einer ausschließlich privaten Nutzung aller drei Etagen des klägerischen Wohnhauses in den Jahren 2018 und 2019 auszugehen ist und auch keine Einwände gegen die konkrete Höhe der festgesetzten Zweitwohnungssteuer erkennbar sind, kann die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2020 keinen Erfolg haben.

31

b) Wegen des fehlenden Nachweises einer tatsächlich ausgeübten Berufstätigkeit ist auch die gegen den weiteren Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2019 gerichtete Verpflichtungsklage auf isolierte Feststellung des in § 2 Abs. 2 Nr. 3 ZwStS normierten Ausnahmetatbestandes für aus beruflichen Gründen genutzte Zweitwohnungen von verheirateten Personen abzuweisen.

32

3. Da die Erhebung der Zweitwohnungssteuer aus den vorgenannten Gründen rechtmäßig erfolgt ist, besteht auch nicht der vom Kläger im vorliegenden Verfahren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO zusätzlich geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der gezahlten Steuer gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i.V.m. § 37 Abs. 2 AO sowie auf Verzinsung des genannten Betrags ab Klageerhebung.

33

Da das klageabweisende erstinstanzliche Urteil aus anderen Gründen Bestand hat, kommt auch eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht nicht in Betracht.

34

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

35

III. Die Revision ist nach zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.