Rubrumsberichtigung nur bei Erklärungsirrtum
KI-Zusammenfassung
Die Landesanwaltschaft beantragt nach § 118 VwGO die Berichtigung des Rubrums, weil sie im Urteil vom 14.11.2024 nicht als Vertreterin des öffentlichen Interesses genannt wurde. Der Senat verneint eine offenbare Unrichtigkeit, da die Unterlassung bewusst erfolgte. Empfangsbekenntnisse begründen keine Beteiligungserklärung nach § 63 Nr. 4 VwGO. Der Antrag wird abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Rubrums wegen angeblicher Nichtnennung der Landesanwaltschaft abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung des Rubrums nach § 118 Abs. 1 VwGO setzt eine offenbare Unrichtigkeit voraus, die auf einem Erklärungsirrtum des Gerichts beruht.
Eine Unrichtigkeit des Rubrums ist offenbar, wenn das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem sich aus dem Beschluss oder den Vorgängen bei seinem Erlass für die Beteiligten ohne Weiteres feststellen lässt.
Die bloße Abgabe eines (elektronischen) Empfangsbekenntnisses stellt keine Beteiligungserklärung i.S.v. § 63 Nr. 4 VwGO dar; es bestätigt lediglich den Zugang des Dokuments zum angegebenen Zeitpunkt.
Die Berichtigung des Rubrums nach § 118 VwGO dient nicht der inhaltlichen Korrektur einer bewusst vorgenommenen Nichtnennung; eine bewusst unterbliebene Nennung ist nicht berichtungsfähig.
Vorinstanzen
VG Ansbach, Urt, vom 2024-11-14, – AN 4 K 21.01492
Leitsatz
Ein Rubrum ist unrichtig, wenn dem Gericht bei dessen Formulierung ein Erklärungsirrtum unterlaufen ist. Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sich das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem aus dem Beschluss selbst oder aus den Vorgängen bei seinem Erlass für die Beteiligten ohne Weiteres feststellen lässt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Der Abgabe eines (elektronischen) Empfangsbekenntnisses kann nicht der Erklärungsinhalt einer Beteiligungserklärung nach § 63 Nr. 4 VwGO entnommen werden. Ein ausgefülltes Empfangsbekenntnis enthält lediglich die Erklärung des Abgebenden, dass das Dokument zu dem in ihm angegebenen Zeitpunkt tatsächlich zugestellt worden ist. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antrag auf Berichtigung des Rubrums des Urteils vom 14. November 2024 wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat entscheidet über den nach § 118 Abs. 1 VwGO gestellten Antrag des Vertreters des öffentlichen Interesses vom 8. Januar 2025 auf Aufnahme der Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses in das Rubrum des Urteils des Senats vom 14. November 2024 gem. § 118 Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
Der Antrag hat keinen Erfolg, da das Urteil vom 14. November 2024 keine einer Berichtigung zugängliche offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 118 Abs. 1 VwGO enthält.
Ein Rubrum ist unrichtig, wenn dem Gericht bei dessen Formulierung ein Erklärungsirrtum unterlaufen ist; die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sich das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem aus dem Beschluss selbst oder aus den Vorgängen bei seinem Erlass für die Beteiligten ohne Weiteres feststellen lässt (BVerwG, B.v. 26.2.2013 – 5 B 100.12 – juris Rn. 2).
Das Rubrum des Urteils ist bereits nicht unrichtig. Bis zum Erlass des Urteils hatte sich die Landesanwaltschaft nicht als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt, so dass ihre Nennung im Rubrum nicht versehentlich, sondern bewusst unterblieb. Ein Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem liegt daher nicht vor. Dass die Landesanwaltschaft das Rubrum für falsch hält, ist im Rahmen des § 118 VwGO unbeachtlich. Die Korrektur einer angeblich falschen Entscheidung ist im Rahmen dieser Vorschrift nicht zulässig (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2020 – 6 CE 20.1322 – juris).
Der Senat teilt im Übrigen die Ansicht der Landesanwaltschaft, sie habe sich durch die Abgabe von (elektronischen) Empfangsbekenntnissen (vgl. § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 173 ZPO) am Verfahren beteiligt, nicht. Der Abgabe eines (elektronischen) Empfangsbekenntnisses kann nicht der Erklärungsinhalt einer Beteiligungserklärung nach § 63 Nr. 4 VwGO entnommen werden. Ein ausgefülltes Empfangsbekenntnis enthält lediglich die Erklärung des Abgebenden, dass das Dokument zu dem in ihm angegebenen Zeitpunkt tatsächlich zugestellt worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.9.2022 – 9 B 2.22 – NJW 2023, 1249 = juris).
Erst mit dem Schriftsatz vom 8. Januar 2025 hat die Landesanwaltschaft innerhalb noch offener Rechtsmittelfrist (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, U.v. 11.11.1993 – 3 C 45.91 – NJW 1994, 3024 = juris Rn. 19) eine Beteiligungserklärung abgegeben; seit diesem Zeitpunkt wird sie dementsprechend als Beteiligte geführt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).