Entlassung in der Probezeit, charakterliche Eignung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich im Zulassungsverfahren gegen ein erstinstanzliches Urteil, das seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bei der Bundespolizei bestätigte. Streitpunkt war, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen, insbesondere zur fehlenden charakterlichen Eignung. Der VGH verneinte dies, weil der Kläger keinen tragenden Rechtssatz bzw. keine erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig erschütterte und zudem eine selbständig tragende Mehrfachbegründung vorlag. Die Entlassung wegen Nichtbewährung in der Probezeit blieb damit bestehen; auf Fragen der gesundheitlichen Eignung kam es nicht an.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen die Entlassung aus der Probezeit abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und dies mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Entscheidung führen kann.
Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder tragenden Begründung ein Zulassungsgrund dargetan ist.
Die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Nichtbewährung setzt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG eine am strengen Maßstab der vollen Bewährung ausgerichtete Prognose voraus, dass der Beamte den Anforderungen während der gesamten Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gerecht wird.
Bei der Bewertung der charakterlichen Eignung im Rahmen der Probezeitbewährung steht dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu; die Kontrolle beschränkt sich auf Sachverhaltsfehler, Begriff- und Bewertungsfehler, sachfremde Erwägungen und Verfahrensverstöße.
Angaben im Rahmen der Selbstauskunft und Einstellungsuntersuchung sind auch zu länger zurückliegenden oder ausgeheilten Erkrankungen vollständig zu machen; pauschaler Vortrag zur Ursachenbeseitigung früherer Verhaltensauffälligkeiten genügt nicht, um tragfähige Eignungszweifel zu erschüttern.
Vorinstanzen
VG Ansbach, Urt, vom 2024-11-13, – AN 16 K 23.60
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. November 2024 – AN 16 K 23.60 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 19.688,52 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 28. August 2019 zum Polizeimeister ernannt. Das Ende der Probezeit wurde auf den 27. August 2022 festgesetzt. Mit Bescheid vom 16. August 2022 wurde der Kläger gemäß § 34 BBG aus dem Dienst bei der Bundespolizei entlassen. Es wurde festgestellt, dass die Entlassung mit Ablauf des 30. September 2022 wirksam sei. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass beim Kläger die charakterlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben. Diese hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. November 2024 abgewiesen. Die angefochtene Entlassungsverfügung sei rechtmäßig. Der Kläger habe sich in der Probezeit nicht bewährt.
2. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (zu diesem Maßstab BVerfG‚ B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – JZ 2009‚ 850/851; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 6 ZB 17.2521 – juris Rn. 4). Das ist hier nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat das angefochtene Urteil auf verschiedene Begründungsstränge gestützt, die die Entscheidung jeweils selbstständig tragen. Bei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder tragenden Begründung ein Berufungszulassungsgrund besteht (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2023 – 3 B 44.22 – juris Rn. 20 und vom 7.12.2021 – 3 B 6.21 – juris Rn. 6; OVG SH, B.v. 27.2.2025 – 2 LA 126/24 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 16.11.2017 – 20 ZB 17.31538 – juris Rn. 2).
Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis nach § 2 BPolBG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG sei wegen dessen Nichtbewährung in der Probezeit rechtmäßig, selbständig tragend auch darauf gestützt, dass der Kläger sich in persönlicher – hier in charakterlicher – Hinsicht nicht bewährt habe. Diese mangelnde persönliche Eignung war – neben der Frage der gesundheitlichen Eignung – selbständig tragend für die Entlassungsverfügung.
Die Einwände des Klägers gegen diesen Begründungsstrang greifen nicht durch. Angesichts dessen kommt es auf die Ausführungen des Klägers zu seiner aktuellen gesundheitlichen Situation, wonach die Epilepsie nicht mehr auftrete, nicht an. Auch seinem Einwand, hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, muss nicht nachgegangen werden.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Rechtsauffassung, die Beklagte habe ihre Entscheidung beanstandungsfrei darauf gestützt, dass der Kläger sich in persönlicher – hier in charakterlicher – Hinsicht nicht bewährt habe, ausgeführt, die Beklagte zweifele zurecht an der Loyalität des Klägers. Hinzu kämen berechtigte Zweifel an der Fähigkeit zur Zusammenarbeit als auch an der Aufrichtigkeit des Klägers. Der Kläger habe sich in dienstlichem Zusammenhang unaufrichtig erwiesen. Bei der Selbstauskunft zum Eignungsverfahren vom 17. Januar 2017 und der Einstellungsuntersuchung am 1. März 2017 habe der Kläger diverse Erkrankungen nicht erwähnt, beispielsweise epileptische Anfälle in den Jahren 1993 und 2004, eine inkomplette Ruptur des linken Sprunggelenks 2007, eine Nierenkolik 2012 und Kopfschmerzen mit unklarer Genese und passageren Doppelbildern 2016. Der Kläger habe zudem wiederholt aggressives Verhalten und Fehlverhalten gezeigt. Hierzu wurden mehrere Vorfälle aus den Jahren 2020 und 2021 näher erläutert. Zudem sei er nach den Ausführungen in der Probezeitbeurteilung in wachsendem Maße von sich eingenommen, uneinsichtig, beratungsresistent, rechthaberisch und teilweise überheblich gewesen. Innerhalb der Dienstgruppe sei die Akzeptanz gegenüber dem Kläger verloren gegangen.
Der Kläger weist in seinem Zulassungsantrag darauf hin, er habe keine Krankheiten verschwiegen. Bei den epileptischen Anfällen hätten die Ärzte im Nachhinein vermutet, dass es sich um derartige Anfälle gehandelt haben könnte. Es habe keine Gewissheit gegeben. Bei den restlichen Erkrankungen sei er davon ausgegangen, sie nicht angeben zu müssen. Sie hätten schon sehr lange Zeit zurück gelegen und seien verheilt gewesen. Das ihm vorgeworfene aggressive Verhalten und Fehlverhalten sei ausschließlich auf die frühere Medikation zurückzuführen. Diese Medikamente habe er abgesetzt. Es sei wieder „normal“. Die früheren Probleme und negativen Verhaltensweisen seien beseitigt worden.
Rechtsgrundlage für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 2 BPolBG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG kann zum Beamten auf Lebenszeit nur ernannt werden, wer sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat. Für die Feststellung der Bewährung gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BBG ausdrücklich ein strenger Maßstab. Vollumfänglich bewährt hat sich der Beamte auf Probe dann, wenn er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen seiner Laufbahn erfüllen kann (vgl. § 28 Abs. 2 BLV, Art. 33 Abs. 2 GG). (Nur) In diesem Fall kann seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gegenüber der Allgemeinheit verantwortet werden. Bewährung liegt dann vor, wenn das von dem Beamten gezeigte Verhalten und dessen gesamtes Persönlichkeitsbild die positive Feststellung ermöglicht, der Beamte werde während der ganzen Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in jeder Hinsicht den an ihn zu stellenden Anforderungen gerecht werden. Geeignet in diesem Sinne ist, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und persönlicher Hinsicht gewachsen ist (s. zu alledem OVG NW, U.v. 10.12.2021 – 1 A 793/13 – juris Rn. 77 ff.)
Maßgeblich für die Beurteilung ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG das Verhalten „in der Probezeit“; dies steht einer Berücksichtigung nachträglich bekannt gewordener Umstände nicht entgegen, sofern sie Rückschlüsse auf die Bewährung in der Probezeit zulassen. Auch ein vor der Ernennung liegendes Verhalten kann bedeutsam sein, wenn es – etwa im Sinne eines „Summeneffekts“ – Vorgänge während der Probezeit in einem anderem Licht erscheinen lässt oder ihnen ein besonderes Gewicht verleiht (BVerwG, U.v. 10.10.2024 – 2 C 21.23 – juris Rn. 12).
Zu den an einem Beamten zu stellenden Anforderungen zählt auch die charakterliche Eignung. Ausgangs- und Bezugspunkt für diese Beurteilung ist die Frage, ob der Probebeamte nach seinen persönlichen Eigenschaften in der Lage ist und erwarten lässt, den beamtenrechtlichen Grundpflichten (§§ 60 ff. BBG) zu genügen. Beispielhaft sind in der Rechtsprechung hierfür Elemente der Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung benannt worden (BVerwG, U.v. 10.10.2024 – 2 C 21.23 – juris Rn. 13).
Bei der Bewertung der fachlichen Eignung wie der charakterlichen Eignung steht dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu. Die Bewertung der erforderlichen charakterlichen Eignung eines Beamten aufgrund des in der Probezeit gezeigten Verhaltens ist ein Akt wertender Erkenntnis, der dem für den Dienstherrn handelnden Bediensteten vorbehalten ist. Der damit dem Dienstherrn eröffnete Beurteilungsspielraum unterliegt einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (BVerwG, U.v. 10.10.2024 – 2 C 21.23 – juris Rn. 18 f.). Die Prüfung ist darauf beschränkt, ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich bewegen kann, verkannt hat, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – BVerfGE 141, 56 Rn. 56; BVerwG, U.v. 10.10.2024 – 2 C 21.23 – juris Rn. 19).
Die im Entlassungsbescheid formulierte Begründung für das Vorliegen berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers aufgrund seines Verhaltens in der Probezeit verletzt die genannten Grenzen des der Behörde zustehenden Beurteilungsspielraums nicht. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise und selbständig tragend abgestellt. Das Verwaltungsgericht hat die im Entlassungsbescheid genannten Vorfälle berücksichtigt und die Wertung des Dienstherrn, die charakterliche Eignung des Klägers sei zweifelhaft, als nachvollziehbar angesehen. Hierbei wurde auch das Verhalten des Klägers im Rahmen der ärztlichen Selbstauskunft zum Eignungsverfahren und der Einstellungsuntersuchung gewürdigt. Hier hat sich der Kläger als unaufrichtig erwiesen. Hinzu kommt, dass der Kläger wiederholt aggressives Verhalten und Fehlverhalten gezeigt hat, was im Entlassungsbescheid und im angefochtenen Urteil im Einzelnen aufgeführt wird. Der Kläger wurde auch durch sein Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten auffällig, was zu zerstörten Vertrauensverhältnissen und Akzeptanzverlust führte. Das Verwaltungsgericht hat hierbei nur auf die Erwägungen der Beklagten abgestellt und den der Beklagten im Hinblick auf die charakterliche Eignung des Klägers zustehenden Beurteilungsspielraum beachtet.
Die Einwände des Klägers hinsichtlich des Verschweigens von Erkrankungen greifen nicht durch. Auch wenn Verletzungen verheilt sind bzw. Erkrankungen länger zurück liegen, sind sie im Rahmen der Selbstauskunft zum Eignungsverfahren und der Einstellungsuntersuchung anzugeben. Der Vortrag, die Verhaltensauffälligkeiten seien typische Auswirkungen einer nicht richtig behandelten Epilepsie, es habe eine Umstellung der Medikamente stattgefunden und er sei nun wieder „normal“, ist pauschal und bleibt an der Oberfläche. Er ist zum einen nicht ausreichend substantiiert, um die durch mehrere inner- und außerdienstliche Vorfälle und insbesondere auch durch negatives Verhalten im Dienst gegenüber Kollegen und Vorgesetzten belegte mangelnde charakterliche Eignung zu erschüttern; dazu hätte es zumindest einer entsprechenden fachärztlichen Einschätzung unter Angabe der konkret verordneten Medikation bedurft. Zum anderen setzt sich der Kläger nicht mit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts auseinander, sein fremdgefährdendes Verhalten im Familienkreis sei durch ein eigenmächtiges Absetzen der Medikation verursacht worden. Gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sind mithin nicht ansatzweise zu erkennen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 40, 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, 3 GKG i.V.m. Ziff. 10.1 des Streitwertkatalogs (6 Monatsgehälter à 3.281,42 €).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).