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VGH·3 ZB 23.1569·18.10.2023

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung mit der Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zur Frist für die Nachmeldung weiterer Unfallfolgen. Der VGH stellt klar, dass ernstliche Zweifel nur vorliegen, wenn ein einzelner tragender Rechts- oder Tatsachenbestand mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert angegriffen wird und dies das Ergebnis beeinflusst. Die Einwendung, die Frist beginne erst mit Zugang des Entlassungsbriefs, erschüttert die Feststellungen nicht. Der Antrag wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiiert dargelegter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein einzelner tragender Rechts- oder Tatsachenbestand mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an dessen Richtigkeit auf das Ergebnis durchschlagen.

2

Der Beginn einer Nachmeldefrist für weitere Unfallfolgen kann bereits dann anzunehmen sein, wenn der Betroffene dem behandelnden Arzt diagnostische Befunde vorlegt und daraufhin eine Behandlung/Operation veranlasst wird, unabhängig vom späteren Zugang eines Entlassungsbriefs.

3

Die Schriftformvorschrift für Meldungen nach Art. 47 BayBeamtVG ist zu beachten; nicht schriftlich vorgetragene Einwendungen können die Fristbestimmung nicht ersetzen.

4

Die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung macht das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 S. 4 VwGO).

Relevante Normen
§ BayBeamtVG Art. 47 Abs. 2 S. 2§ VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG§ Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

VG Ansbach, Urt, vom 2023-06-07, – AN 1 K 22.2713

Leitsatz

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

2

Der geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

3

Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Beginn der Frist für die Nachmeldung weiterer Unfallfolgen werden durch den Einwand, nach Auffassung der Klägerin könne diese frühestens in dem Moment beginnen, in dem ihr der Entlassungsbrief der Klinik vom 29. Juli 2021 zugegangen sei, nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf das unter dem 21. Oktober 2021 gefertigte und am 23. Oktober 2021 beim Landesamt für Finanzen eingegangene Schreiben der Klägerin ausgeführt, dass diese hierin selbst beschrieben hat, dass sie dem später operierenden Arzt Prof. Dr. B. am 12. Juli 2021 die am 10. Juli 2021 in der Radiologie gefertigten MRT-Aufnahmen zur Befundung und die Befunde aus 2016 zum Dienstunfall mitgebracht habe und nach eingehender Beratung noch am selben Tag einen OP-Termin für den 29. Juli 2021 vereinbart habe. Damit begann die Frist am 12. Juli 2021, ohne dass es – worauf schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – auf den Inhalt des am gleichen Tag geführten Telefongesprächs zwischen der Klägerin und dem Sachbearbeiter des Landesamts ankommt. Dass die Meldung nach Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG ebenso wie diejenige nach Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG schriftlich erfolgen muss, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt; den entsprechenden Einwand aus der Widerspruchsbegründung hat der Bevollmächtigte nicht wiederholt.

4

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG (wie Vorinstanz).

5

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).