Fiktive Vorverlegung des Diensteintritts als Voraussetzung der Entstehung von weitergehenden Besoldungsansprüchen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Augsburg zur Entstehung weitergehender Besoldungsansprüche. Entscheidend war, ob ein Anspruch bereits mit der Anerkennung förderlicher Zeiten entsteht oder erst mit dem Rechtsfolgenbescheid des Landesamts. Der VGH stellte klar, dass ein gesetzlich vorgeschriebener feststellender Verwaltungsakt für die Anspruchsentstehung erforderlich ist und der Beamte nicht zur Überwachung der Behörde verpflichtet ist. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt; das Urteil des VG wird rechtskräftig.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Augsburg abgelehnt; Urteil wird rechtskräftig.
Abstrakte Rechtssätze
Soweit das Gesetz den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts anordnet, ist dieser Verwaltungsakt Voraussetzung für die Entstehung des hierauf gestützten Anspruchs.
Erkenntnisse über förderliche Zeiten begründen keinen weitergehenden Besoldungsanspruch, wenn die Rechtsfolgen nicht durch den zuständigen Rechtsfolgenbescheid festgesetzt sind.
Ein Beamter, der den erforderlichen Antrag gestellt hat, ist nicht verpflichtet, die Behörde auf die rechtzeitige Erfüllung ihrer Pflichten zu überwachen; die Behörde kann sich nicht allein mit dem Hinweis auf mögliche Verjährung darauf berufen, dass eine Untätigkeitsklage hätte erhoben werden können.
Wird in einer ersten Entscheidung auf einen späteren Rechtsfolgenbescheid verwiesen, treten die sich daraus ergebenden Zahlungsansprüche erst mit Erlass dieses Rechtsfolgenbescheids ein.
Vorinstanzen
VG Augsburg, Urt, vom 2022-10-13, – Au 2 K 21.1860
Leitsatz
Soweit das Gesetz den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts anordnet, ist dieser für die Anspruchsentstehung erforderlich. Der Beamte, der den erforderlichen Antrag gestellt hat, ist nicht zur Überwachung verpflichtet, dass die Behörde ihren Verpflichtungen nachkommt; die Behörde kann sich nicht schon deshalb auf Verjährung berufen, weil die Erhebung einer Untätigkeitsklage möglich gewesen wäre. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Oktober 2022 – Au 2 K 21.1860 – wird abgelehnt.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.124,80 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich aus anderen Gründen als zutreffend. Der bisherige Streitstand übergeht den Umstand, dass ein Anspruch nicht verjähren kann, bevor er überhaupt entstanden ist. Darauf hat der Berichterstatter die Parteien mit Schreiben vom 19. Juni 2023 folgendermaßen hingewiesen.
„Der vom Landesamt für Finanzen langjährig unterlassene Erlass des vom Polizeipräsidium angekündigten Rechtsfolgenbescheids ist Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruchs auf höhere Besoldung. Denn nur die sich aus dem tatsächlichen Diensteintritt ergebende Anfangsstufe steht dem Beamten kraft Gesetzes zu, nicht aber die höhere Besoldung, die sich aus der fiktiven Vorverlegung des Diensteintritts ergibt. Dementsprechend verlangt Art. 31 Abs. 6 BayBesG, dass Entscheidungen über die berücksichtigungsfähigen Zeiten dem Beamten schriftlich mitzuteilen sind. Dieses Erfordernis gilt für Entscheidungen nach Abs. 1 und Abs. 2 der Vorschrift (vgl. auch BayVwVBes Nr. 30.1.11.).
Soweit das Gesetz den Erlass eines solchen feststellenden Verwaltungsakts anordnet, ist dieser für die Anspruchsentstehung erforderlich (vgl. Kathke in Schwegmann/Summer, § 3 BBesG Rn. 57). Der Beamte, der den erforderlichen Antrag gestellt hat, ist nicht zur Überwachung verpflichtet, dass die Behörde ihren Verpflichtungen nachkommt; die Behörde kann sich nicht schon deshalb auf Verjährung berufen, weil die Erhebung einer Untätigkeitsklage möglich gewesen wäre.“
Wenn der Beklagte dazu meint, die Entscheidung des Polizeipräsidiums München vom 23. Mai 2012 über die Anerkennung der förderlichen Zeiten habe konstitutiven Charakter, und der Anspruch sei zu diesem Zeitpunkt entstanden, kann ihm nicht gefolgt werden. Die in Bezug genommene Kommentierung von Kuhlmey in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Art. 31 BayBesG Rn. 65 trägt die Schlussfolgerung des Beklagten nicht. Denn dort heißt es, dass nicht nur die – gegebenenfalls auch nur teilweise – Anerkennung oder Nichtanerkennung der maßgeblichen Zeiten mitgeteilt werden muss, sondern auch die damit verbundenen Rechtsfolgen. Letzteres hat der Bescheid des Polizeipräsidiums aber nicht getan, sondern auf einen Rechtsfolgenbescheid des Landesamts für Finanzen verwiesen. Erst dessen Bescheid vom 9. März 2021 regelt die Rechtsfolgen, die sich aus der gebundenen Entscheidung nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2a BayBesG und der Entscheidung des Polizeipräsidiums gemäß Art. 31 Abs. 2 BayBesG ergeben, nämlich die fiktive Vorverlegung des Diensteintritts vom 1. Januar 2012 auf den 1. Februar 2009 und lässt die sich daraus ergebenden weitergehenden Besoldungsansprüche entstehen. Der Abschlusssatz der Kommentierung („Gegen weitergehende Entscheidungen der Bezügestelle können nur solche Einwände vorgebracht werden, die sich aus einer fehlerhaften Berechnung der Stufe ergeben.“) ändert daran nichts.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).