Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Der VGH lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil der binnen Monatsfrist gestellte Antrag keine Begründung enthielt, wie § 78 Abs. 4 AsylG verlangt. Die Entscheidung ist unanfechtbar und macht das VG-Urteil rechtskräftig; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Begründung nach § 78 Abs. 4 AsylG als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 78 Abs. 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des anzufechtenden Urteils zu beantragen und im Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Ein Zulassungsantrag zur Berufung, der keine Darlegung der Zulassungsgründe enthält, ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Die Frist des § 78 Abs. 4 AsylG beginnt mit der Zustellung des Urteils an den Bevollmächtigten bzw. die Partei.
Eine Entscheidung nach § 80 AsylG über die Zulassung der Berufung ist unanfechtbar und führt zur Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 78 Abs. 5 AsylG, wenn die Zulassung abgelehnt wird.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten können gemäß § 83b AsylG entfallen.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2020-11-24, – M 27 K 17.49639
Leitsatz
Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des anzufechtenden Urteils zu beantragen; in dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er entgegen der Vorschrift des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht begründet wurde.
Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des anzufechtenden Urteils zu beantragen; in dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2020 wurde dem Bevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 10. Dezember 2020 zugestellt; die Frist nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG lief demnach am Montag, den 11. Januar 2021 ab.
Der am 11. Januar 2021 eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung enthält keine Begründung. Eine solche ist auch nicht später eingegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).