Beförderung durch kurzfristige Übergabe der Ernennungsurkunde
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung, weil er behauptet, durch kurzfristige Aushändigung einer Ernennungsurkunde zum Inspektor befördert worden zu sein. Streitgegenstand ist, ob die kurzzeitige Übergabe den Realakt der Ernennung begründet und damit eine Verpflichtungsklage zulässig ist. Der VGH lehnte die Zulassung ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung vorgetragen wurden und der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage habe. Zudem sei die Wirkung der Aushändigung nach § 8 BeamtStG geregelt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; damit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
Abstrakte Rechtssätze
Ist streitig, ob ein Realakt (etwa die kurzfristige Aushändigung einer Ernennungsurkunde) die Ernennung bewirkt hat, ist dies im Wege der Feststellungsklage mit Beweisaufnahme zu klären; eine Verpflichtungsklage ist hierfür nicht geeignet.
Die Ernennung erfolgt formell durch Aushändigung der Ernennungsurkunde (§ 8 Abs. 2 BeamtStG); eine Rücknahme ist nur nach den Voraussetzungen des § 12 BeamtStG möglich.
Für die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder grundsätzliche Bedeutung vorliegen; das bloße Bestreiten einzelner Begründungselemente genügt nicht.
Fehlt dem Kläger durch die begehrte Entscheidung eine Rechtsverbesserung (weil er nach eigener Darstellung bereits durch den behaupteten Realakt befördert worden ist), fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage.
Vorinstanzen
VG München, GeB, vom 2021-03-15, – M 5 K 18.5830
Leitsatz
Ist zwischen den Beteiligten streitig, ob mit der kurzfristigen Übergabe der Ernennungsurkunde der für eine Beförderung erforderliche Realakt der Übergabe erfolgt ist, ist dies im Wege der Feststellungsklage und nicht Verpflichtungsklage zu klären. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.813,95 € festgesetzt.
Gründe
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es um die Wirksamkeit einer bereits vollzogenen Beförderung gehe. Das gesteigerte Vorbringen, er habe die Ernennungsurkunde zum Inspektor im Justizvollzugsdienst (BesGr. A 9) „kurz in den Händen“ gehalten, bevor sie ihm vom Leiter der JVA unter Hinweis auf das eingeleitete Disziplinarverfahren gleich wieder genommen worden sei, stellt - seine Glaubwürdigkeit unterstellt - die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Frage.
Zum einen ist ausgesprochen fraglich, ob der Leiter der JVA dem Kläger mit der (behaupteten) kurzfristigen Übergabe der Ernennungsurkunde - in der Antragsbegründung als „schikanöse Behandlung“ bezeichnet - überhaupt willentlich Besitz verschaffen wollte (Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Jan. 2021, § 8 BeamtStG Rn. 19) und damit die Ernennung vollzogen hatte. Zum anderen ist von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auszugehen. Der Kläger kann mit der erhobenen Verpflichtungsklage seine Rechtsposition nicht mehr verbessern, da er nach eigenem Verständnis durch den Realakt der Übergabe (Zentgraf in PdK Bu C-17, § 8 BeamtStG, Anm. 3.1) bereits befördert worden ist. Sollte das zwischen den Beteiligten streitig bleiben, müsste dies im Wege der Feststellungsklage mit einer entsprechenden Beweisaufnahme über die Umstände der „Übergabe“ aufgeklärt werden. Das ist im Antragsverfahren nicht möglich.
2. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu. Die vom Kläger aufgeworfene Frage:
Welche Auswirkungen hat die Übergabe einer Ernennungsurkunde, wenn sie nach Übergabe wieder zurückgenommen wird?
ist nicht klärungsbedürftig. Die Antwort ergibt sich aus dem Gesetz. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG erfolgt die Ernennung durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Sobald die Ernennungsurkunde ausgehändigt ist, ist die Ernennung formell wirksam und kann nur nach § 12 BeamtStG zurückgenommen werden (Thomsen in BeckOK Beamtenrecht, Stand: April 2020, § 8 BeamtStG Rn. 17). Im Übrigen zeigt die weitere Begründung, die die „offensichtliche Erniedrigung“ des Klägers durch die näheren Umstände der Übergabe bzw. Wegnahme der Ernennungsurkunde zum Gegenstand hat, dass eine von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Klärung der aufgeworfenen Frage nicht möglich ist.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 GKG (wie Vorinstanz).
4. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).