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VGH·3 ZB 19.1398·10.01.2022

Tenorberichtigung bei Erklärungsirrtum

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der VGH berichtigte seinen Beschluss vom 28.12.2021, weil Nr. II des Tenors eine offenbare Unrichtigkeit enthielt. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung war erfolglos; nach § 154 Abs. 2 VwGO folgt daraus die Kostenpflicht des Beklagten. Das Gericht stellte fest, dass die gegenteilige Tenorformulierung auf einem ohne weiteres erkennbaren Erklärungsirrtum beruhte und berichtigte den Tenor auf Antrag des Klägers.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Beschlusses wegen offenbaren Erklärungsirrtums stattgegeben; Tenor dahingehend berichtigt, dass der Beklagte die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Entscheidung ist nach § 118 Abs. 1 VwGO zu berichtigen, wenn sie eine offenbare Unrichtigkeit (z.B. Erklärungsirrtum) enthält, die ohne weiteres zweifelsfrei erkennbar ist.

2

Liegt die Zulassung der Berufung nicht vor bzw. bleibt der Zulassungsantrag erfolglos, begründet § 154 Abs. 2 VwGO die Kostenpflicht des erfolglos gebliebenen Antragstellers für das Zulassungsverfahren.

3

Ein Erklärungsirrtum im Tenor liegt vor, wenn die Tenorformel mit dem in den Entscheidungsgründen festgestellten Ergebnis in offensichtlichem Widerspruch steht und dieser Widerspruch für das Gericht ohne weitere Auslegung klar erkennbar ist.

4

Der Antrag auf Tenorberichtigung ist erfolgreich, wenn der Berichtungsgrund substantiiert dargetan wird und die Unrichtigkeit offenkundig ist; systematische oder inhaltliche Prüfungen, die Zweifel begründen, schließen die Berichtigung aus.

Relevante Normen
§ VwGO § 118 Abs. 1, § 154 Abs. 2§ 118 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

VG Regensburg, Urt, vom 2019-01-18, – RN 1 K 14.2132

Leitsatz

Die Kostenentscheidung im Beschluss vom 28.12.2021 war auf Antrag des Klägers wegen offenbaren und ohne weiteres zweifelsfrei erkennbaren Erklärungsirrtums zu berichtigen. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Dezember 2021 wird dahingehend berichtigt, dass Nr. II des Tenors die folgende Fassung erhält:

„Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.“

Gründe

1

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Dezember 2021 war in Nr. II des Beschlusstenors zu berichtigen, weil er eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 118 Abs. 1 VwGO enthält.

2

Der von dem Beklagten gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Januar 2019 hatte, wie sich aus Nr. I des Tenors sowie aus den Beschlussgründen ergibt, keinen Erfolg. Daher ergab sich für die Kostenentscheidung als zwingende Rechtsfolge aus der im Beschluss in Rn. 87 zitierten Norm des § 154 Abs. 2 VwGO die Kostenpflicht des Beklagten, der das erfolglos gebliebene Rechtsmittel eingelegt hatte. Die gegenteilige Feststellung im Tenor beruhte somit auf einem ohne weiteres zweifelsfrei erkennbaren Erklärungsirrtum, der auf Antrag des Klägers zu berichtigen war.