Versetzung, Nachholung der Mitbestimmung des Personalrats, Vorläufigkeit einer Maßnahme (hier verneint)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Beschwerdeverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Versetzung an eine andere Schule. Der VGH verneinte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versetzung trotz zunächst unterbliebener Personalratsbeteiligung. Eine vorläufige Regelung nach Art. 70 Abs. 7 BayPVG lag nicht vor; der Verfahrensfehler wurde jedoch durch nachgeholtes Mitbestimmungsverfahren geheilt, zudem galt die Maßnahme mangels fristgerechter und beachtlicher Zustimmungsverweigerung als gebilligt. Auch Einwände zu „Stammschule“, Begründung, Ermessen und Zumutbarkeit des Arbeitswegs griffen nicht durch.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versetzung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorläufige Regelung nach Art. 70 Abs. 7 Satz 1 BayPVG setzt voraus, dass die Maßnahme ihrer Natur nach keinen Aufschub duldet und als vorläufig ausgestaltet ist; eine als endgültig beabsichtigte Versetzungsentscheidung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Die unterlassene oder verspätete Durchführung der Personalratsmitbestimmung bei einer beamtenrechtlichen Versetzung kann regelmäßig bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids durch Nachholung geheilt werden, wenn der Zweck der Mitbestimmung (Einwirkung auf die Willensbildung des Dienstherrn) noch erreicht werden kann.
Die Unterrichtung des Personalrats ist ordnungsgemäß, wenn sie ihm die für eine sachgerechte Ausübung des Mitbestimmungsrechts erforderlichen entscheidungserheblichen Kenntnisse vermittelt; ob weitergehende Informationen verlangt oder gerügt werden, obliegt dem Personalrat innerhalb der Äußerungsfrist.
Unterbleibt eine fristgerechte Zustimmungsverweigerung im Mitbestimmungsverfahren, gilt die Maßnahme als gebilligt, sofern keine abweichende Fristvereinbarung dargelegt ist.
Eine Zustimmungsverweigerung ist nur beachtlich, wenn ihre Begründung aus der Sicht eines sachkundigen Dritten zumindest möglich erscheinen lässt, dass ein gesetzlicher Zustimmungsverweigerungsgrund vorliegt; pauschale oder nicht normbezogene Verweise genügen hierfür nicht.
Vorinstanzen
VG München, Bes, vom 2025-10-21, – M 8 K 23.5960
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde seinen Antrag weiter, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9. Juli 2025 gegen seine Versetzung an die Berufliche Oberschule H., Staatliche Fachoberschule (im Folgenden: BOS H.) anzuordnen.
Seinen hiergegen gerichteten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Oktober 2025 abgelehnt, weil nach summarischer Überprüfung keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzung bestünden.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
1.1 Der Antragsteller kann sich weder mit Erfolg auf eine fehlerhafte Beteiligung des zuständigen Personalrats berufen noch darauf, dass dieser der Versetzung nicht zugestimmt hat.
Der Personalrat hatte gemäß Art. 70 Abs. 1 Satz 1, Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG in dieser Personalangelegenheit mitzubestimmen. Ob hierfür ein Antrag gemäß Art. 78 Abs. 2 BayPVG erforderlich war, kann dahingestellt bleiben. Dieser lag jedenfalls vor.
1.1.1 Die Beteiligung erfolgte fehlerhaft, weil die Versetzung mit Bescheid vom 16. Juni 2025 mit sofortiger Wirkung erfolgte, bevor das Mitbestimmungsverfahren durchgeführt worden war.
Eine Einordnung als vorläufige Regelung i.S.v. Art. 70 Abs. 7 Satz 1 BayPVG kommt nicht in Betracht. Bei der Besetzung des Dienstpostens an der BOS H. mit der Funktion als Mitarbeiter des Ministerialbeauftragten handelt es sich nicht um eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet, zumal die Stelle erst zum 1. August 2025 zu besetzen und dem Antragsteller bereits am 2. April 2025 sowie am 14. Mai 2025 angeboten worden war. Außerdem weist der Bescheid vom 16. Juni 2025 keine Elemente einer vorläufigen Regelung auf. Es handelt sich ersichtlich um die als endgültig beabsichtigte Entscheidung, bezüglich derer das erforderliche Mitbestimmungsverfahren noch nicht durchgeführt worden war.
1.1.2 Dieser Verfahrensfehler wurde aber dadurch geheilt, dass das Mitbestimmungsverfahren nachgeholt wurde.
Zwar ist Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG nicht anwendbar, weil der Personalrat kein Ausschuss im Sinne dieser Vorschrift ist (BVerwG, U.v. 24.11.1983 – 2 C 9.82 – juris Rn. 13; vgl. Schneider in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Mai 2025, § 45 Rn. 58). Die Nachholung der Beteiligung des Personalrats ist trotzdem – unabhängig von den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes – bei einer beamtenrechtlichen Versetzung in der Regel bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides möglich. Denn bis zu diesem Zeitpunkt kann der Zweck der Mitbestimmung noch erreicht werden, da wegen der Möglichkeit der Überdenkung noch auf die Willensbildung des Dienstherrn eingewirkt werden kann (HessVGH, B.v. 3.2.2026 – 1 B 2270/25 – juris Rn. 20 ff. m.w.N.).
Der Personalrat wurde mit Schreiben vom 26. Juni 2025 gemäß Art. 70 Abs. 2 Satz 1 BayPVG von der Maßnahme unterrichtet. Dabei wurden die Gründe für die Maßnahme gemäß Art. 70 Abs. 2 Satz 2 BayPVG angegeben.
Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass der Personalrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden sei. Die Unterrichtung des Personalrats ist entsprechend dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungsverfahrens vollständig, wenn dem Personalrat die Kenntnisse vermittelt werden, die er zu einer sachgerechten Entscheidung über den Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens benötigt. Die Unterrichtung muss so umfassend erfolgen, dass er alle entscheidenden Gesichtspunkte kennt, die für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts von Bedeutung sein können (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 27.4.2022 – 5 P 8.20 – juris Rn. 17 m.w.N.; BayVGH, B.v. 18.11.2019 – 3 ZB 18.2064 – juris Rn. 8). Es obliegt allein dem Personalrat darüber zu entscheiden, ob er verlangt, die Maßnahme zu erörtern (Art. 70 Abs. 1 Satz 3 BayPVG), auf die (ausführlichere) Angabe von Gründen zu verzichten (Art. 70 Abs. 2 Satz 2 BayPVG) oder eine unzureichende Unterrichtung zu rügen und noch innerhalb der Äußerungsfrist ergänzende Informationen zu der von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahme zu verlangen (HessVGH, B.v. 3.2.2026 – 1 B 2270/25 – juris Rn. 27). Der Hauptpersonalrat und der örtliche Personalrat haben die vorgelegte Begründung nicht beanstandet. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass dem Personalrat wesentliche Gründe für die Maßnahme unbekannt waren.
Die Maßnahme gilt als gebilligt, weil der Personalrat die Zustimmung nicht fristgerecht verweigert hat. Es gilt im vorliegenden Fall die gesetzliche Frist von zwei Wochen (Art. 70 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 BayPVG), denn es wurde nicht dargelegt, dass gemäß Art. 70 Abs. 2 Satz 4 BayPVG eine andere Frist zwischen Personalrat und Dienststellenleitung vereinbart wurde. Weil das Schreiben vom 26. Juni 2025 am 27. Juni 2025 dem Hauptpersonalrat zugegangen war, lief die Frist bis einschließlich 11. Juli 2025. Die Verweigerung der Zustimmung wurde erst nach Ablauf dieser Frist am 15. Juli 2025 gezeichnet.
Abgesehen davon wäre die Verweigerung der Zustimmung unbeachtlich. Der Personalrat kann die Zustimmung zu einer Maßnahme nach Art. 75 Abs. 1 BayPVG nur aus den in Art. 75 Abs. 2 BayPVG genannten Gründen verweigern. Die Beachtlichkeit der für eine Zustimmungsverweigerung gegebenen Begründung hängt dabei nicht allein von ihrer fristgerechten Anbringung ab. Vielmehr muss die Zustimmungsverweigerung des Personalrates in Mitbestimmungsangelegenheiten bestimmten Mindestanforderungen genügen, damit die Begründung der Zustimmungsverweigerung beachtlich ist. Sie ist unbeachtlich, wenn sie entweder (objektiv) das Vorliegen eines gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrunds als nicht möglich erscheinen lässt oder aber aus sonstigen (subjektiven) Gründen rechtsmissbräuchlich ist, etwa weil sich der Personalrat von vornherein besserer Erkenntnis verschließt oder aber seinen Standpunkt nur zum Schein einnimmt. Das Vorbringen des Personalrates muss, um beachtlich zu sein, aus der Sicht eines sachkundigen Dritten es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass einer der gesetzlich geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist (BVerwG, B.v. 17.8.1998 – 6 PB 4.98 – juris Rn. 5; OVG LSA, B.v. 24.9.2019 – 6 L 2/17 – juris Rn. 34; OVG NW, B.v. 23.5.2012 – 20 A 1333/11.PVB – juris Rn. 29 f. m.w.N.).
Der Hauptpersonalrat nennt für die Verweigerung seiner Zustimmung jedoch keine beachtliche Begründung. Er verweist lediglich auf die Stellungnahme des örtlichen Personalrats der Beruflichen Oberschule L., Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule (im Folgenden: BOS L.). In dieser ist – soweit für den Senat aus den Akten ersichtlich – kein Bezug zu einem Grund i.S.v. Art. 75 Abs. 2 BayPVG erkennbar, was bereits im Antragserwiderungsschriftsatz vom 22. August 2025 geltend gemacht wurde. Ein solcher Grund ist auch sonst nach Aktenlage und dem Vortrag der Beteiligten nicht ersichtlich. Da die Maßnahme dazu dient, eine innerdienstliche Konfliktsituation zu befrieden, wäre eine etwaige Benachteiligung des Antragstellers i.S.v. Art. 75 Abs. 2 Nr. 2 BayPVG außerdem aus dienstlichen Gründen gerechtfertigt (s.BA Rn. 29).
1.2 Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die BOS L. nicht seine Stammschule sei, von der er wegversetzt werde, weil mit der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 2. April 2025 (Az. M 5 K 24.1938) die Versetzung dorthin aufgehoben und die Berufliche Oberschule S., Staatliche Fachoberschule (im Folgenden: BOS S.) wieder seine Stammschule sei.
Der Regelungsgegenstand einer Versetzung i.S.v. Art. 48 Abs. 1 BayBG ist die Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle. Dieses andere Amt ist bei der streitgegenständlichen Versetzung der Dienstposten eines Lehrers an der BOS H. mit der Funktion des Mitarbeiters des Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Südbayern. Maßgeblich für den Tatbestand der Versetzung ist insoweit nur, dass die BOS H. bislang nicht die Dienststelle des Antragstellers ist. Dass die BOS L. im Versetzungsbescheid vom 16. Juni 2025 als derzeitige Stammschule des Antragstellers bezeichnet wird, ist insoweit ohne Belang.
Diesbezüglich kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg einen Fehler hinsichtlich der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für eine Versetzung nach Art. 48 Abs. 1 BayBG geltend machen. Das dienstliche Bedürfnis (Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG) für die Versetzung ergibt sich nicht aus einer Konfliktlage an der BOS L. Der Antragsgegner hat auf die Situation an dieser Schule zu Recht nicht abgestellt. Denn die Beschäftigung des Antragstellers dort hätte aufgrund seiner Anfechtungsklage mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 2. April 2025, das seine Versetzung dorthin aufhob, ohnehin geendet. Der Antragsgegner hat stattdessen zutreffend auf die Konfliktlage an der BOS S. abgestellt und hierauf im Bescheid vom 16. Juni 2025 verwiesen. Denn dort hätte sich die Beschäftigung des Antragstellers nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 2. April 2025 fortgesetzt.
1.3 Der Antragsteller kann ebenfalls nicht mit Erfolg einwenden, dass die Konfliktlage nicht hinreichend konkret bezeichnet worden sei. Nachdem diese bereits ausführlich in dem dem Urteil vom 2. April 2025 zugrundeliegenden Klageverfahren erörtert wurde, durfte der Antragsgegner hierauf Bezug nehmen (S. 3 des Bescheids vom 16.6.2025), ohne sämtliche Umstände im streitgegenständlichen Bescheid zu wiederholen. Dieser Verweis genügt dem Begründungserfordernis des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG. Zudem bedarf es gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG einer Begründung nicht, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist.
1.4 Ebenso wenig zeigt der Antragsteller einen Ermessensfehler mit seinem Einwand auf, dass seine Leistungen an der BOS L. und der Umstand, dass dort keine Konfliktlage eingetreten sei, nicht gewürdigt worden seien.
Die Begründung des Antragsgegners für die Übertragung des Amtes an der BOS H. fußt darauf, dass er die Befähigung des Antragstellers für eine Tätigkeit als stellvertretender Schulleiter anzweifelt. Laut seiner Begründung sieht der Antragsgegner im Verhalten des Antragstellers in dieser Funktion die Ursache der Konfliktsituation an der BOS S. Das Bestehen dieser Konfliktlage wurde laut den Gründen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses bereits im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 9. Januar 2023 beschrieben (BA Rn. 2 und 29). Um diese Einschätzung zu stützen benennt der Antragsgegner ergänzend Defizite in der Zusammenarbeit und im Konfliktverhalten bei einer vorherigen Tätigkeit des Antragstellers als stellvertretender Schulleiter am F.-Gymnasium P. mit dem am Ende seiner dortigen Dienstzeit ergebnislos abgebrochenen Versuch einer Mediation (S. 4 des Bescheids vom 16.6.2025). Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.
Zugleich ergibt sich aus den im Bescheid vom 16. Juni 2025 genannten Gründen, dass der Antragsgegner das Konfliktpotential bei der dem Antragsteller nun zugewiesenen Tätigkeit als geringer erachtet. Hierzu wird ausgeführt, dass es sich dabei um Beschäftigungen in eher kleineren Teams mit abgrenzbaren Aufgabenbereichen für jedes Mitglied handele. Die Tätigkeit als stellvertretender Schulleiter mache hingegen eine Zusammenarbeit mit vielen Menschen in einem breiten und schnelllebigen Aufgabenspektrum notwendig.
1.5 Der Antragsteller zeigt auch keinen Ermessensfehler hinsichtlich der Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Fahrstrecke zur BOS H. auf. Die Begründung im streitgegenständlichen Bescheid lässt erkennen, dass keine andere für ihn vergleichbar geeignete, aber wohnortnähere Stelle frei und besetzbar wäre. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf einen bestimmten wohnortnahen Dienstposten. Als Beamter des Freistaats Bayern muss er vielmehr davon ausgehen, im gesamten Staatsgebiet eingesetzt werden zu können (vgl. BayVGH, U.v. 26.1.2015 – 3 B 12.943 – juris Rn. 19). Seinem Anliegen aus persönlichen (familiären) Gründen weiterhin in Wohnortnähe eingesetzt zu werden, hat der Antragsgegner dadurch Rechnung getragen, dass er ihn an einen Dienstort versetzt hat, der sowohl mit dem Pkw als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar erreichbar ist, auch wenn er hierfür ggf. einfache Fahrzeiten von ca. einer Stunde in Kauf nehmen muss. Im Übrigen hat der Beamte seine Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird (Art. 74 Abs. 1 BayBG). Abgesehen hiervon hat der Antragsteller weder vor dem Verwaltungsgericht (s. BA Rn. 37) noch im Beschwerdeverfahren seine Behauptung konkretisiert, weshalb der Arbeitsweg für ihn zu unzumutbaren Belastungen führe.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).