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VGH·3 CE 26.294·12.03.2026

Akademische Rätin auf Zeit, Keine Möglichkeit der Verlängerung eines bereits beendeten Beamtenverhältnisses auf Zeit, Notwendigkeit einer Ernennung zur Verlängerung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit, Abstellen auf das Endgrundgehalt als Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge für die Streitwertfestsetzung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Beschwerdeverfahren die rückwirkende Verlängerung ihres bereits abgelaufenen Beamtenverhältnisses als Akademische Rätin auf Zeit im Wege der einstweiligen Anordnung. Der VGH wies die Beschwerde zurück, weil eine Verlängerung begrifflich das Fortbestehen des Beamtenverhältnisses voraussetzt und nach Beendigung nur eine Neubegründung durch Ernennung möglich ist. Rechtsschutzgesichtspunkte rechtfertigen keine Durchbrechung der Formenstrenge; das Unterlassen der Vollziehung eines Hängebeschlusses ist der Antragstellerin zuzurechnen. Den Streitwert setzte der Senat anhand des Endgrundgehalts als Jahresbezüge fest und halbierte ihn auf 39.721,64 Euro.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung auf (rückwirkende) Verlängerung des Beamtenverhältnisses zurückgewiesen; Streitwert abgeändert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verlängerung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit setzt voraus, dass das Beamtenverhältnis im Zeitpunkt der Verlängerung noch besteht; nach Ablauf der Amtszeit ist eine Verlängerung ausgeschlossen.

2

Mit Ablauf der Amtszeit endet das Beamtenverhältnis auf Zeit kraft Gesetzes; eine Fortsetzung über den Ablauf hinaus erfordert eine rechtzeitige erneute Berufung vor Fristablauf.

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Nach Beendigung eines Beamtenverhältnisses kommt statt einer Verlängerung nur die Neubegründung eines Beamtenverhältnisses in Betracht, die zwingend eine Ernennung voraussetzt und nicht rückwirkend erfolgen darf.

4

Die Formenstrenge des Beamtenrechts erfordert für die Verlängerung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit eine erneute Ernennung, weil die Amtszeit Statusinhalt und Urkundenessentiale ist.

5

Zwingende beamtenrechtliche Formvorgaben werden durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht aufgehoben; unterbleibt die Vollziehung einer einstweiligen Zwischenregelung, sind die Folgen des Zeitablaufs dem Rechtsschutzsuchenden zuzurechnen.

Relevante Normen
§ Art. 122 Abs. 2 BayBG§ GG Art. 19 Abs. 4 S. 1§ BeamtStG § 8§ GKG § 52 Abs. 6 S. 1§ 4 Abs. 2 Buchst. a BeamtStG§ 6 BeamtStG

Vorinstanzen

VG München, Bes, vom 2026-02-05, – M 5 E 25.7446

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 5. Februar 2026 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 39.721,64 Euro festgesetzt.

Gründe

1

1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

2

Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch. Sie begehrt mit ihrer Beschwerde nunmehr eine rückwirkende Verlängerung ihres mittlerweile beendeten Beamtenverhältnisses als Akademische Rätin auf Zeit. Eine solche rückwirkende Verlängerung ist jedoch ausgeschlossen, weil das Beamtenverhältnis der Antragstellerin bereits beendet ist.

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Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient der befristeten Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben (§ 4 Abs. 2 Buchst. a BeamtStG). Mit dem Ablauf der Amtszeit ist der Beamte auf Zeit kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis entlassen (§ 6 BeamtStG, Art. 122 Abs. 2 Satz 1 BayBG). Die Entlassung tritt unmittelbar mit Ablauf der Amtszeit ein, sofern nicht die erneute Berufung bereits vor Ablauf der Amtszeit erfolgt ist (Luber in BeckOK Beamtenrecht Bayern, Stand Januar 2026, Art. 122 BayBG Rn. 13).

4

Die Antragstellerin befand sich in einem Beamtenverhältnis auf Zeit, welches zuletzt bis zum Ablauf des 3. November 2025 verlängert wurde. Sie erwirkte zwar am 31. Oktober 2025 einen Beschluss des Verwaltungsgerichts München, mit dem der Antragsgegner vorläufig „bis zu einer Entscheidung über den vorliegenden Eilantrag“ verpflichtet wurde, das Beamtenverhältnis der Antragstellerin über den 3. November 2025 hinaus zu verlängern. Eine solche Verlängerung ist seitens des Antragsgegners jedoch nicht erfolgt. Auch die Antragstellerin ließ diesen Termin verstreichen ohne den erlangten Vollstreckungstitel einzusetzen, um seine Vollziehung zu erreichen, so dass dieser gegenstandslos geworden ist (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Stand Juli 2025, § 123 Rn. 173). Außerdem wäre ihr Beamtenverhältnis selbst dann mittlerweile beendet, wenn sie eine Verlängerung gemäß dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 31. Oktober 2025 erreicht hätte. Denn dieser war als sog. Hängebeschluss ersichtlich auf den Zeitraum bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung befristet, um dem unter einem besonderen Zeitdruck stehenden Gericht den nötigen zeitlichen Raum zu verschaffen, um sachgerecht über den Antrag nach § 123 VwGO entscheiden zu können (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 60). Diese Frist endete mit dem ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2026. Die Antragstellerin hat sich weder vorsorglich (z.B. durch eine Beschwerde gegen den von ihr als „womöglich rechtswidrigen“ bezeichneten Hängebeschluss) noch nach der Zustellung des Beschlusses vom 5. Februar 2026 am 10. Februar 2026 darum bemüht, ohne zeitliche Unterbrechung eine neuerliche Zwischenregelung bis zu einer Entscheidung über ihre Beschwerde gegen den Beschluss zu erhalten. Sie hat ihre Beschwerde und ihren Antrag auf Erlass einer Zwischenregelung ohne Kennzeichnung der Eilbedürftigkeit am Nachmittag des 10. Februar 2026 beim Verwaltungsgericht München eingereicht, die Vorlage der Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im üblichen Geschäftsgang abgewartet und sich erst am 9. März 2026 in ihrer Beschwerdebegründung nun zu einer rückwirkenden Verlängerung geäußert.

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Eine solche rückwirkende Verlängerung ist jedoch ausgeschlossen. Wie das Verwaltungsgericht in seinem angegriffenen Beschluss (BA Rn. 20) zutreffend ausgeführt hat, setzt die Verlängerung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit bereits begrifflich voraus, dass das zu verlängernde Beamtenverhältnis überhaupt noch besteht (vgl. Schmid in von Coelln/Lindner, BeckOK Hochschulrecht Bayern, Stand Februar 2020, Art. 22 BayHSchPG Rn. 17).

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Nachdem ein Beamtenverhältnis beendet wurde, besteht anstelle der Möglichkeit einer Verlängerung nur noch die Möglichkeit einer neuen Begründung. Zur Begründung eines Beamtenverhältnisses bedarf es zwingend einer Ernennung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Diese zwingende gesetzliche Vorgabe, die im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit (Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, Stand Februar 2026, § 8 BeamtStG Rn. 2; Hoffmann in Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand September 2023, § 8 BeamtStG Rn. 6) Ungewissheit über das Bestehen eines Beamtenverhältnisses vermeidet, darf nicht dadurch umgangen werden, dass ein bereits beendetes Beamtenverhältnis durch einen schlichten Verwaltungsakt „rückwirkend verlängert“ und damit für einen Zeitraum begründet wird, in dem es tatsächlich nicht bestand. Ebenso wenig darf auf diese Weise die gesetzliche Vorgabe, dass eine Ernennung nicht rückwirkend erfolgen darf (§ 8 Abs. 4 BeamtStG), umgangen werden. Dementsprechend wird das Prinzip der Formenstrenge zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gezählt (Hoffmann a.a.O.). Es ist jedenfalls ein zentrales Element des Beamtenrechts (Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand November 2025, § 8 BeamtStG Rn. 2).

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Überdies gilt die Formenstrenge des § 8 BeamtStG auch für die rechtzeitige Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit. Da die Amtszeit Statusinhalt und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG Urkundenessentiale ist, kann sie nicht ohne erneute Ernennung verlängert werden. Eine schlichte Fortschreibung der Amtszeit – ohne neue Urkunde – ist nicht möglich (Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand November 2025, Art. 122 BayBG, Rn. 12 und 15, § 6 BeamtStG Rn. 9). Denn die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit macht für die erneute Berufung in das Amt die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses erforderlich. Dem Umstand, dass hierdurch zwei separate Beamtenverhältnisse aufeinander folgen würden, wird mit der Regelung in Art. 122 Abs. 2 BayBG Rechnung getragen, die beide zu einem fortgesetzten, ununterbrochenen Beamtenverhältnis verbindet. Bestünde die Möglichkeit einer schlichten Fortschreibung der Amtszeit, bedürfte es dieser Regelung nicht. Denn dann wäre ein Beamter auf Zeit schlicht mit Ablauf der (ggf. verlängerten) Amtszeit entlassen, wenn er nicht in den Ruhestand tritt. Stattdessen unterscheidet die Regelung zwischen dem Ablauf der Amtszeit (des zuerst begründeten Beamtenverhältnisses) und der weiteren Amtszeit (des sich anschließenden Beamtenverhältnisses). Durch die für eine Verlängerung i.S.v. Art. 73 BayHIG erforderliche förmliche Ernennung wird ebenso wie bei der erstmaligen Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit die Ungewissheit über das Bestehen des Beamtenverhältnisses und die Dauer der Amtszeit vermieden. Ansonsten wäre gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG sogar eine mündliche Verlängerung möglich. Dann aber hätte die Angabe der Zeitdauer der Berufung in einer Ernennungsurkunde keine verlässliche Aussagekraft mehr. Das widerspräche dem hohen Bedürfnis nach Rechtssicherheit über das Bestehen eines Beamtenverhältnisses. Hiermit ist die Ansicht, auf die sich die Antragstellerin beruft, wonach für die Verlängerung keine Ernennung erforderlich sei (Reich, Hochschulrahmengesetz, 8. Aufl. 2002, § 48 Rn. 2 und § 50 Rn. 9; dem folgend Chantelau, ZBR 1992, 99/100; VG Neustadt <Weinstraße>, B.v. 23.8.2017 – 1 L 806/17.NW – juris Rn. 19; VG Sigmaringen, U.v. 6.6.2005 – 1 K 1235/04 – juris Rn. 17), nicht zu vereinbaren. Da aus den o.g. Gründen für eine Verlängerung die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses (und nicht nur ein nicht geregeltes „Minus“ zur Neubegründung) erforderlich ist, lässt sich diese Ansicht nicht damit begründen, dass die Verlängerung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nicht als eigener Ernennungstatbestand geregelt sei.

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Im vorliegenden Fall führen auch Rechtsschutzerwägungen i.S.v. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu keinem anderen Ergebnis. Es besteht kein Anlass zwingende gesetzliche Regelungen zur Durchsetzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz zu durchbrechen. Denn dieser wurde der Antragstellerin durch das Verwaltungsgericht gewährt. Dadurch, dass es die Antragstellerin unterlassen hat, die Vollziehung des Beschlusses vom 31. Oktober 2025 zu betreiben, muss sie es sich zurechnen lassen, dass die Beendigung ihres Beamtenverhältnisses eingetreten und eine Verlängerung jetzt nicht mehr möglich ist. Das Gleiche würde für Versäumnisse ihres Prozessbevollmächtigten, der die Vertretung der Antragstellerin am 6. November 2025 angezeigt hat, hinsichtlich einer weiteren Verlängerung nach der Zustellung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts gelten (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).

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Da die Antragstellerin bereits aus diesem Grund keinen Anordnungsanspruch hat, ist auf ihr weiteres Vorbringen, das die mögliche Höchstdauer einer Verlängerung betrifft, nicht mehr einzugehen.

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Unabhängig davon hat die Antragstellerin für einen Erfolg ihrer Beschwerde keinen Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht. Der Anordnungsgrund ihres ursprünglichen Antrags auf Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Verlängerung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit im Wege der einstweiligen Anordnung lag darin, dass nach der Beendigung eine Verlängerung nicht mehr möglich ist (BA Rn. 20). Da das Beamtenverhältnis der Antragstellerin mittlerweile beendet ist, fehlt diese Dringlichkeit für eine einstweilige Anordnung, mit der eine Verlängerung vor dem Ablauf dieses Zeitpunkts erreicht werden sollte, um eine Entscheidung in der Hauptsache zu ermöglichen und etwaige Rechte zu wahren, ohne dass durch Zeitablauf vollendete Tatsachen geschaffen werden. Dies gilt erst recht für den Fall, wenn man der Argumentation der Antragstellerin folgen und eine rückwirkende Verlängerung für zulässig erachten würde. Denn dann könnte die Verlängerung auch im Hauptsacheverfahren erstritten werden. Dies betrifft auch den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch aus Fürsorgegründen so gestellt zu werden, als wäre ihr Anspruch auf Verlängerung des Dienstverhältnisses vom Antragsgegner rechtzeitig erfüllt worden.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 2, Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs 2025. Die Änderung des vom Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzten Streitwerts erfolgt gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen.

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Der Senat schließt sich der Auslegung von § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts an, dass Ausgangspunkt der Festsetzung des Streitwerts aufgrund der gesetzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise das Endgrundgehalt (d.h. die letzte Stufe des Grundgehalts, Art. 34 Abs. 1 Satz 3 BayBesG) des angestrebten Amtes ist (BVerwG, B.v. 17.12.2025 – 2 KSt 5.25 – juris Rn. 5).

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Hiernach beträgt im vorliegenden Verfahren die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme von nicht ruhegehaltsfähigen Zulagen und Bezügebestandteilen, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, 79.443,27 Euro. Hiervon beträgt die Hälfte 39.721,64 Euro. Da die begehrte einstweilige Anordnung für den Zeitraum der Verlängerung und damit voraussichtlich für einen erheblichen Anteil der insgesamt begehrten Verlängerungsdauer die Hauptsache vorwegnehmen würde (vgl. ThürOVG, B.v. 30.7.2021 – 2 EO 445/21 – juris Rn. 19), ist es gerechtfertigt, den Streitwert in gleicher Höhe wie für das Hauptsacheverfahren festzusetzen.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 und 3 GKG).