Streitwert bei Versetzung bzw. reiner Dienstpostenkonkurrenz
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts im einstweiligen Rechtsschutz ein. Der VGH weist die Beschwerde ab und bestätigt die Festsetzung auf 2.500 € nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG findet keine Anwendung, weil keine statusrechtliche Amtsverleihung vorliegt. Der Streitwert wurde wegen rein vorläufiger Entscheidung halbiert; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung des Streitwerts auf 2.500 € wird als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Antrag auf vorläufige Untersagung der Besetzung eines Dienstpostens bei Versetzung oder reiner Dienstpostenkonkurrenz ist der Streitwert nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen; maßgeblich ist die Hälfte des Auffangwerts.
Die spezielle Wertvorschrift des § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG greift nur, wenn die streitige Maßnahme die Verleihung eines anderen Amtes im statusrechtlichen Sinne und damit eine Änderung des Statusamts betrifft; bloße Versetzungen innerhalb derselben Besoldungsgruppe sind hiervon nicht erfasst.
Wird im einstweiligen Rechtsschutz keine Vorwegnahme der Hauptsache betrieben und lediglich die vorläufige Bescheidung begehrt, ist der Streitwert nach den Nrn. 1.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.
Streitwertbeschwerden nach § 68 GKG sind zulässig; Verfahren zur Streitwertfestsetzung im einstweiligen Rechtsschutz können gerichtsgebührenfrei sein und führen nicht zur Erstattung von Kosten nach § 68 Abs. 3 GKG.
Vorinstanzen
VG München, Bes, vom 2025-04-22, – M 5 E 24.7311
Leitsatz
Der Streitwert im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für die beantragte vorläufige Untersagung der Besetzung eines Dienstpostens ist bei Versetzung bzw. reiner Dienstpostenkonkurrenz nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde, die der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im eigenen Namen nach § 32 Abs. 2 RVG eingelegt hat und über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; der Streitwert beträgt danach die Hälfte des Auffangwerts. Die speziellere Wertvorschrift des § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG ist vorliegend nicht einschlägig, da nicht die Verleihung eines anderen Amtes (im statusrechtlichen Sinne) im Streit stand (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2017 – 3 ZB 15.2273 – BeckRS 2017, 102268 Tenor Nr. III. und Rn. 21; B.v. 17.6.2008 – 3 CE 08.884 -BeckRS 2008, 2..8066 Tenor Nr. III. und Rn. 61; OVG NW, B.v. 2.9.2022 – 6 B 694/22 -BeckRS 2022, 23648 Rn. 16). Für den Antragsteller, der bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehat, wäre mit der Übertragung des ausweislich der Stellenausschreibung ebenfalls mit A 13 bewerteten verfahrensgegenständlichen Dienstpostens keine Statusänderung im besoldungsrechtlichen Sinne verbunden, so dass dies für ihn lediglich eine Versetzung darstellen würde. Mit der Vergabe des streitgegenständlichen Dienstpostens ist, anders als der Bevollmächtigte des Antragstellers meint, vorliegend auch keine (Vor-)Entscheidung über die Vergabe eines Beförderungsamts verbunden; etwaige bessere, gleichwohl ungewisse Chancen auf eine spätere schnellere Beförderung (etwa durch eine mögliche Kürzung der Mindestbewährungszeit auf einem herausgehobenen Dienstposten oder die Möglichkeit der Zuerkennung einer weiteren Verwendungseignung in einer späteren Beurteilung) wirken sich angesichts der gesetzgeberischen Entscheidung für die Maßgeblichkeit des Statusamts nicht streitwerterhöhend aus.
Da mit der gerichtlichen Entscheidung über die beantragte vorläufige Untersagung der Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens keine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden und richtiger Weise nur Bescheidung beantragt war, war der Streitwert zu halbieren (Nrn. 1.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66