Bundesbeamtenrecht, Sonderurlaub, Teilnahme an einem Mountainbike-Wettbewerb
KI-Zusammenfassung
Eine Bundespolizistin begehrte Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für die Teilnahme am iXS Downhill Cup (MTB Downhill) in Willingen. Der VGH hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen. Der Wettbewerb sei weder ein „dazugehöriger Vorbereitungswettkampf auf Bundesebene“ noch ein „für die Qualifikation erforderlicher sonstiger internationaler Länderwettkampf“ i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SUrlV. Maßgeblicher Orientierungsrahmen seien schriftlich festgelegte Nominierungskriterien des zuständigen Sportverbands; bloße Förderlichkeit (z.B. Weltranglistenpunkte) genüge nicht für „Erforderlichkeit“.
Ausgang: Berufung des Dienstherrn erfolgreich; kein Anspruch auf Sonderurlaub für iXS Downhill Cup, Klage insgesamt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SUrlV ist als Anspruchsnorm auszugestalten, enthält aber enge Tatbestandsmerkmale, die zur Wahrung von Vorhersehbarkeit, Rechtssicherheit und Gleichbehandlung strikt zu prüfen sind.
Ob ein Wettbewerb „dazugehöriger Vorbereitungswettkampf“ oder „für die Qualifikation erforderlich“ i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SUrlV ist, bestimmt sich vorrangig nach vorab schriftlich festgelegten Nominierungs- bzw. Qualifikationskriterien des zuständigen Fachverbands.
Ein internationaler Wettkampf kann das Merkmal „Vorbereitungswettkampf auf Bundesebene“ nicht allein deshalb erfüllen, weil dort Weltranglistenpunkte erzielt werden können; andernfalls würde das Tatbestandsmerkmal „auf Bundesebene“ entwertet.
Das Tatbestandsmerkmal „für die Qualifikation erforderlich“ verlangt mehr als eine bloße Eignung zur Verbesserung von Nominierungschancen; „förderlich“ ist nicht gleich „erforderlich“.
Eine Auslegung, die „Erforderlichkeit“ bereits bei möglicher Berücksichtigungsfähigkeit in offenen Bewertungskriterien (z.B. „nationale und internationale Ergebnisse“) annimmt, erweitert den Anwendungsbereich des § 17 SUrlV in unvorhersehbarer Weise und ist mit dem Normzweck der begrenzten Privilegierung nicht vereinbar.
Vorinstanzen
VG Bayreuth, Urt, vom 2025-03-18, – B 5 K 23.634
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. März 2025 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin steht als Polizeiobermeisterin (POMin) im Dienst der Beklagten. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt war sie im Wege der Abordnung beim Bundespolizeiausbildungs- und -fortbildungszentrum (BPOLAFZ BA) als Fachlehrerin tätig. Sie begehrt die Bewilligung von zwei Sonderurlaubstagen anlässlich ihrer Teilnahme an einem Mountainbike-Wettbewerb in Willingen im Mai 2022.
Am 9. November 2021 erteilte die Stammdienststelle der Klägerin die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit als Athletin in der Sportdisziplin Mountainbike Downhill (MTB DH) in der dienstfreien Zeit mit der Einschränkung, dass diese Nebentätigkeit nicht während eines der dienstlichen Mehrbelastung unmittelbar folgenden dienstfreien Tages (Dienstausgleich) durchgeführt werden darf. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Nebentätigkeit nur außerhalb der Dienstzeit durchgeführt werden dürfe.
Unter dem 4. Mai 2022 beantragte die Klägerin Sonderurlaub für den 19. und 20. Mai 2022 zwecks Teilnahme am iXS Downhill Cup in Willingen. Beigefügt waren dem Antrag u.a. eine Kaderbestätigung über ihre Mitgliedschaft im „MTB Downhill Bundeskader (PK)“ des Bundes Deutscher Radfahrer e.V. (BDR) und ein Programm des Wettbewerbs.
Mit Bescheid vom 3. Februar 2023 lehnte die Beklagte den Antrag auf Sonderurlaub ab. Der Klägerin sei die Nebentätigkeit unter der Voraussetzung bewilligt worden, dass sie in der dienstfreien Zeit und nicht während eines der dienstlichen Mehrbelastung unmittelbar folgenden dienstfreien Tages durchgeführt werden dürfe. Zudem seien die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SUrlV nicht erfüllt. Den hiergegen durch die Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2023 zurück. Daraufhin hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben mit dem Ziel, die streitgegenständlichen Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr den beantragten Sonderurlaub zu gewähren.
Mit Urteil vom 18. März 2025 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Sonderurlaub für den 20. Mai 2022 zu gewähren. Den Bescheid vom 3. Februar 2023 sowie den Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2023 hat es aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des 19. Mai 2022 seien die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Die Klägerin habe für diesen Tag keinen Anspruch auf Sonderurlaub. Der iXS Downhill Cup habe ausweislich des vorliegenden Programms erst am 20. Mai 2022 begonnen. Die Klägerin habe unproblematisch außerhalb ihrer Arbeitszeit anreisen können. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage für den 20. Mai 2020 Sonderurlaub begehre, sei der Klage stattzugeben. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Sonderurlaub für diesen Tag. Die Voraussetzungen der Sonderurlaubsverordnung, namentlich der §§ 3, 17 SUrlV, würden vorliegen. Aufgrund des feststehenden Programmablaufs des iXS Downhill Cups habe die Klägerin die für sie relevanten Programmpunkte weder verschieben noch zu einem späteren Zeitpunkt wahrnehmen können. Entgegenstehende dienstliche Gründe seien weder vorgebracht worden, noch seien solche sonst ersichtlich. Die Voraussetzungen des speziellen, hier einschlägigen Sonderurlaubstatbestandes des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SUrlV würden für den 20. Mai 2022 vorliegen. Beim iXS Downhill Cup in Willingen im Jahr 2022 handele es sich um einen Vorbereitungswettkampf für die Weltmeisterschaft auf Bundesebene und einen für die Qualifikation zur Weltmeisterschaft erforderlichen sonstigen internationalen Länderwettkampf. Die Klägerin erfülle die Voraussetzung „für die Teilnahme als aktive Sportlerin“ im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SUrlV; sie sei auch im Sinn des letzten Halbsatzes des § 17 SUrlV von einem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossenen Verband als aktive Sportlerin oder aktiver Sportler benannt worden. Hierfür genüge die Kaderbestätigung des BDR vom 22. Februar 2022, wonach die Klägerin in der Saison 2022 Mitglied des MTB DH Bundeskaders (PK) gewesen sei. Eine Mitgliedschaft im Perspektivkader sei ausreichend. Der Gewährung von Sonderurlaub stehe nicht entgegen, dass die Beklagte der Klägerin eine Genehmigung zur Ausübung ihrer Nebentätigkeit als Athletin in der Sportart MTB DH erteilt habe und diese grundsätzlich nur außerhalb der Dienstzeit durchgeführt werden dürfe.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, der iXS Downhill Cup in der Sportdisziplin MTB DH in Willingen im Jahr 2022 sei kein Wettkampf im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SUrlV. Die Annahme, dieser Wettbewerb sei sowohl ein zur Weltmeisterschaft dazugehöriger Vorbereitungswettkampf auf Bundesebene als auch ein für die Qualifikation zur Weltmeisterschaft erforderlicher sonstiger internationaler Länderwettkampf treffe nicht zu. Bereits aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SUrlV ergebe sich eindeutig, dass ein Wettkampf auf Bundesebene nicht zeitgleich ein internationaler Länderwettkampf sein könne. Der Anwendungsbereich des § 17 SUrlV sei sowohl in personeller als auch in sachlicher Hinsicht restriktiv auszulegen. Die Vorschriften der Sonderurlaubsverordnung würden auf der Grundlage des § 90 BBG die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG) im Verhältnis zur Dienstleistungspflicht des Beamten (§ 61 Abs. 1 BBG) konkretisieren. Im Grundsatz sei von der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten auszugehen, der die Alimentationspflicht des Dienstherrn als Korrelat gegenüberstehe. Vorschriften, die die Gewährung von Sonderurlaub unter Fortsetzung der Besoldung vorsehen, seien eng auszulegen. Nur in den in der Sonderurlaubsverordnung genannten Fällen sei eine Privilegierung der privaten Betätigung gewollt. Ein dazugehöriger Vorbereitungswettkampf liege nur dann vor, wenn die sportartspezifischen Nominierungs- oder Qualifikationskriterien dem betreffenden Wettkampf eine funktionale Bedeutung für die Teilnahme an der jeweiligen Sportveranstaltung (Olympische Spiele, Paralympische Spiele, Deaflympische Spiele, Welt- und Europameisterschaften) beimessen würden. Der iXS Downhill Cup sei kein Vorbereitungswettkampf für die Weltmeisterschaft 2022 in Frankreich. Die vom BDR für die Weltmeisterschaft festgelegten Nominierungskriterien (Bl. 71 der VG-Akte) würden dem Wettkampf in Willingen keine besondere funktionale Bedeutung zukommen lassen, weil er nicht zu den normerfüllenden Wettkämpfen zähle. Zur Normerfüllung würden nur die Europameisterschaft, die Weltcuprennen Lourdes, Fort William, Leogang, Lenzerheide, Vallnord und Snowshoe sowie die EDC Rennen Losinj, Maribor, Semmering und Voss gehören. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts genüge es nicht, dass die Klägerin bei dem Wettkampf Weltranglistenpunkte erzielen konnte. Der iXS Downhill Cup erfülle überdies nicht die Voraussetzung eines Wettbewerbs auf Bundesebene. Unter Bundesebene sei die höchste nationale Wettbewerbsebene des organisierten Sports zu verstehen, die über die Zuständigkeit einzelner Landesverbände hinausgehe und deren Durchführung oder Anerkennung in die Verantwortung des jeweiligen Einzelsportverbandes falle. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Teilnahme an dem iXS Downhill Cup für die Qualifikation zur Weltmeisterschaft nicht erforderlich gewesen. Er gehöre weder zu den zwingenden Wettkämpfen, die unmittelbar über die Qualifikation entscheiden würden, noch sei er mit diesen gleichzusetzen. Die im Urteil vorgenommene Gleichsetzung von „harten“ und „weichen“ Nominierungsvoraussetzungen gehe fehl. Die Auslegung des Verwaltungsgericht unterlaufe augenscheinlich den Ausnahmecharakter des § 17 SUrlV. Der Anwendungsbereich der Vorschrift wäre praktisch grenzenlos und das Tatbestandsmerkmal „erforderlich“ sei in sein Gegenteil verkehrt, wenn bereits ein Wettkampf als für die Qualifikation erforderlich gälte, nur weil er im Rahmen der Einschätzung des Bundestrainers (Downhill) Berücksichtigung finden könne. Die Klägerin habe den Antrag auf Sonderurlaub zudem entgegen § 23 SUrlV nicht unverzüglich gestellt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. März 2025 insoweit aufzuheben, als die Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin Sonderurlaub für den 20. Mai 2022 zu gewähren und der Bescheid vom 3. Februar 2023 sowie der Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2023 aufgehoben wurden, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte führe nicht aus, wie sie zu ihrer Auslegung des § 17 SUrlV komme. Es sei unklar, woraus die Beklagte ihre Erkenntnisse ziehe, wann „harte“ und „weiche“ Nominierungskriterien im Rahmen einer Nominierung zur Anwendung kommen würden. Ebenfalls sei unklar, wo sie die Grenze zwischen Leistungs- und Spitzensport ziehe. Die Weltranglistenpunkte hätten wesentliche Bedeutung für den Startplatz bei der Weltmeisterschaft. Auf die Unzulässigkeit des Urlaubsantrags könne sich die Beklagte nicht berufen; sie habe stets, auch im Widerspruchsverfahren, in der Sache entschieden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, auf die von der Beklagten vorgelegten Akten sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 11. März 2026 Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. März 2025 ist die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klage ist unbegründet, denn die Klägerin hat auch für den 20. Mai 2022 keinen Anspruch auf die nachträgliche Bewilligung eines Tages Sonderurlaub für die Teilnahme am iXS Downhill Cup in Willingen.
1. Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt § 90 Abs. 1 BBG i.V.m. §§ 3, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SUrlV in Betracht. Nach § 3 SUrlV wird Sonderurlaub nur gewährt, wenn der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde, nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder erledigt werden kann (Nr. 1), dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (Nr. 2) und die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 erfüllt sind (Nr. 3). Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SUrlV ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren für die Teilnahme als aktive Sportlerin oder aktiver Sportler an Olympischen Spielen, Paralympischen Spielen, Deaflympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften und den dazugehörigen Vorbereitungswettkämpfen auf Bundesebene sowie den für die Qualifikation erforderlichen sonstigen internationalen Länderwettkämpfen, wenn die Beamtin oder der Beamte von einem dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossenen Verband als aktive Sportlerin oder aktiver Sportler benannt worden ist. Das Gleiche gilt für die Teilnahme als aktiver Sportler oder aktiver Sportlerin an Weltcup- und Europacup-Veranstaltungen sowie Europapokalwettbewerben (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SUrlV).
a) Die Sonderurlaubsverordnung dient insgesamt dem Ausgleich zwischen dem Interesse des Dienstherrn an der Erfüllung der Dienstpflichten durch den Beamten einerseits und dessen persönlichen Interessen an der Wahrnehmung außerdienstlicher, privater Belange andererseits. Wo diese sich bezogen auf die Arbeitszeit des Beamten überschneiden, hat der Verordnungsgeber den Konflikt für bestimmte Bereiche zugunsten der privaten Belange des Beamten gelöst (OVG RhPf, U.v. 19.6.2009 – 10 A 10042/09 – juris Rn. 27). Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG haben sich Beamtinnen und Beamte mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Die Hingabepflicht ist prägend für das Beamtenverhältnis insgesamt und zugleich Korrelat der Alimentationspflicht des Dienstherrn sowie Ausdruck der Hauptberuflichkeit des Dienstes als Beamter (Werres in Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand 1.10.2025, § 61 BBG Rn. 2). Die hier einschlägige Norm des § 17 Abs. 1 Satz 1 SUrlV ist zum Einen als eine Ausnahmevorschrift anzusehen. Dies ergibt sich schon begrifflich, da es sich um einen besonderen Urlaubsanspruch („Sonderurlaub“) unter Fortzahlung der Besoldung handelt. Zum Anderen handelt es sich um eine rechtsgewährende Vorschrift zugunsten des Beschäftigten, der – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – einen Anspruch auf den Sonderurlaub hat („ist zu gewähren“). Hiervon ausgehend ist die Vorschrift nicht in besonderer Weise restriktiv auszulegen. Zugleich darf nicht übersehen werden, dass sie enge Tatbestandsmerkmale enthält, die ihre Reichweite einschränken. Diese genau zu prüfen, ist sowohl im Interesse des Beamten als auch des Dienstherrn. Beide haben ein Interesse daran, dass die Entscheidung über die Fallgestaltung, für die Sonderurlaub beantragt wird, vorhersehbar bleibt. Bereits im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Beamten muss es dem Dienstherrn, gegebenenfalls unter Berücksichtigung vorgelegter Unterlagen, aus Gründen der Rechtssicherheit möglich sein zu erkennen, ob der Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 SUrlV eröffnet ist oder nicht. Dies ist auch im Sinn des antragstellenden Beamten, für den es nachteilig sein kann, wenn die Frage, ob für seine Fallgestaltung Sonderurlaub zu gewähren ist, erst aufgrund möglicherweise aufwändiger, nachträglicher Recherchen beantwortet werden kann. Zudem ist auch der Gleichheitsgrundsatz zu beachten.
b) Ausgehend von diesen Erwägungen sind die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SUrlV für den iXS Downhill Cup in Willingen im Jahr 2022 nicht erfüllt. Der iXS Downhill Cup in Willingen im Jahr 2022 stellt keine Weltcup- oder Europacup-Veranstaltung und keinen Europapokal-Wettbewerb dar, so dass § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SUrlV nicht anwendbar ist. Die Sportart Mountainbike Downhill ist keine olympische Sportdisziplin. Paralympische Spiele und Deaflympische Spiele kommen ersichtlich nicht in Betracht. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist der iXS Downhill Cup in Willingen im Jahr 2022 weder ein zur Weltmeisterschaft- und Europameisterschaft dazugehöriger Vorbereitungswettkampf auf Bundesebene noch ein für die Qualifikation erforderlicher sonstiger internationaler Länderwettkampf im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SUrlV.
Ausgangspunkt für die Frage, ob der iXS Downhill Cup in Willingen im Jahr 2022 ein zu den Welt- und Europameisterschaften (2022) dazugehöriger Vorbereitungswettkampf auf Bundesebene oder ein für die Qualifikation erforderlicher sonstiger internationaler Länderwettkampf ist, sind die vom BDR aufgestellten „Nominierungsnormen für die MTB Downhill Weltmeisterschaften vom 24.08. – 28.08.2022 in Lets Gets (Frankreich)“ (Bl. 71 VG-Akte). Wenn der entsprechende Sportverband, hier der BDR, solche Normen bzw. Kriterien schriftlich vor der Weltmeisterschaft festlegt, stellen diese für die Frage, ob die Teilnahme an einem bestimmten Wettbewerb sonderurlaubsfähig ist, den maßgeblichen Orientierungsrahmen sowohl für den jeweiligen aktiven Sportler bzw. die aktive Sportlerin als auch für den Dienstherrn dar.
Soweit die Europameisterschaft betroffen ist, haben die Beteiligten dies nicht weiter thematisiert. Die vorgelegten Nominierungsnormen betreffen ausdrücklich nur die Weltmeisterschaft. Dies wird bestätigt durch die Aussage des sachverständigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, wonach es für die Europameisterschaft keine Qualifikation gebe und zur Anmeldung eine Lizenz ausreiche. Dass es für die Europameisterschaft spezielle Vorbereitungswettkämpfe gibt, ist nicht ersichtlich.
Für die Kategorie „Elite Frauen“ sehen die Nominierungsnormen verschiedene erstklassige Platzierungen im Weltcup oder bei der Europameisterschaft vor. Zur Normerfüllung zählen ausdrücklich die Weltcuprennen Lourdes, Fort William, Leogang, Lenzerheide, Vallnord und Snowshoe sowie die EDC Rennen Losinj, Maribor, Semmering und Voss. Der iXS Downhill Cup in Willingen im Mai 2022 wird nicht erwähnt. Der iXS Downhill Cup ist eine internationale Rennserie im MTB Downhill unterhalb des iXS European Downhill Cups, die in Europa ausgetragen wird. Die Rennen werden nach den Regeln der Union Cycliste Internationale (UCI) ausgetragen und im Rennkalender der UCI in Class 2 eingestuft. Im Jahr 2022 war dieses Rennen keine deutsche Meisterschaft. Teilnehmende Sportler konnten laut Aussage des sachverständigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Weltranglistenpunkte erzielen. Hieraus ergibt sich zunächst, dass dieses Rennen kein zur Weltmeisterschaft dazugehöriger Vorbereitungswettkampf auf Bundesebene sein konnte. Das Merkmal „auf Bundesebene“ ist nicht erfüllt, da es sich bei dem Rennen nicht um einen nationalen Wettbewerb, sondern um ein internationales Rennen des Weltradsportverbandes UCI handelte. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann das Merkmal „auf Bundesebene“ nicht so extensiv verstanden werden, dass es schon dadurch erfüllt wird, dass man bei dem Rennen Weltranglistenpunkte sammeln kann. Ein internationales Rennen kann nicht deshalb ein Rennen „auf Bundesebene“ darstellen, weil es für nationale Fahrer möglicherweise für die Teilnahme an der Weltmeisterschaft förderlich sein kann. Ein derart weites Verständnis des in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SUrlV genannten Merkmals „auf Bundesebene“ würde diese zusätzliche Anforderung für einen zur Weltmeisterschaft dazugehörigen Vorbereitungswettkampf überflüssig machen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber dieser Formulierung keine Bedeutung beimessen wollte.
Der iXS Downhill Cup in Willingen im Jahr 2022 ist kein für die Qualifikation erforderlicher sonstiger internationaler Länderwettkampf. Wie oben ausgeführt, sind die Nominierungsnormen des BDR zu beachten. Hiernach zählt der fragliche Wettbewerb nicht zu den ausdrücklich für die Normerfüllung genannten Rennen. Nach den Nominierungsnormen fließen in den Nominierungsvorschlag an das BDR-Präsidium unter anderem auch die Faktoren „nationale und internationale Ergebnisse“, „technische und taktische Möglichkeiten“, „Teamfähigkeit“, „psychische Stärke“ und „Leistungspotential der Folgejahre“ ein. Dies sind Kriterien, die offensichtlich dem aktiven Sportler bzw. der aktiven Sportlerin helfen können, vom Präsidium des BDR für die Weltmeisterschaft nominiert zu werden. Schon aufgrund der weiten Formulierung wie „nationale und internationale Ergebnisse“ ist ersichtlich, dass es sich hier nicht um zwingend für die Qualifikation erforderliche Merkmale handeln kann. Was förderlich ist, ist nicht zwingend erforderlich. Etwas anderes ergibt sich nicht aus verschiedenen „weichen“ Kriterien, die im erstinstanzlichen Urteil thematisiert werden, und die die Teilnahme an etlichen vorausgehenden Wettkämpfen des iXS Downhill Cups oder anderer hochwertiger Rennen bedingen. Allein die Möglichkeit für die Klägerin, bei einem für sie vergleichsweise leicht erreichbaren Wettbewerb Weltranglistenpunkte zu erzielen, um den Weltranglistenplatz zu verbessern und die Nominierungschancen zu erhöhen, genügt nicht, um das Tatbestandmerkmal „für die Qualifikation“ für die Weltmeisterschaft „erforderlich“ zu erfüllen. Andernfalls wäre der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 Buchst. a SUrlV in nicht vorhersehbarer Weise erweitert. Letztlich könnten nur solche internationalen Länderwettkämpfe ausgeschlossen werden, die von vorneherein in jeder Hinsicht bedeutungslos für eine Qualifikation zur Weltmeisterschaft sind. Diese Auslegung der Norm würde das vom Verordnungsgeber formulierte Tatbestandsmerkmal „erforderlich“ völlig entwerten. Zudem hätte es im praktischen Vollzug regelmäßig zur Folge dass der Dienstherr weitere Recherchen anstellen müsste, um über das Vorliegen der Voraussetzungen der Vorschrift entscheiden zu können. Dies würde die Vorhersehbarkeit der Entscheidung und damit die anzustrebende Rechtssicherheit (s.o.) beeinträchtigen.
c) Da es sich bei dem iXS Downhill Cup in Willingen im Jahr 2022 weder um einen für die Welt- und Europameisterschaften dazugehörigen Vorbereitungswettkampf auf Bundesebene noch um einen für die Qualifikation erforderlichen sonstigen internationalen Länderwettkampf handelt, kommt es auf die – ersichtlich erfüllten – weiteren Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SUrlV (Teilnahme als aktive Sportlerin und Benennung durch einen dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossenen Verband) nicht an. Die Frage, ob der Urlaubsantrag unverzüglich im Sinne des § 23 Satz 1 SUrlV gestellt wurde, ist ebenso nicht entscheidungserheblich. Für den Senat ist indes nicht ersichtlich, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung des § 23 SUrlV einem Rechtsanspruch nach § 17 SUrlV entgegenstehen könnte. Den Einwand, der Bewilligung von Sonderurlaub nach § 17 SUrlV stehe das Nebentätigkeitsrecht entgegen, hat die Beklagte nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht wiederholt.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.