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VGH·3 B 20.1557·26.07.2021

Gerichtlicher Vergleichsvorschlag

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStaatshaftungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Berichterstatter des Verwaltungsgerichtshofs unterbreitet den Beteiligten zur gütlichen und endgültigen Beilegung des Rechtsstreits einen Vergleichsvorschlag gemäß § 106 Satz 2 VwGO. Danach zahlt der Beklagte 1.200 €; damit sind alle Ansprüche auf Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeld aus dem Ereignis vom 10.12.2016 abgegolten. Die Kosten werden 3/10 vom Kläger und 7/10 vom Beklagten getragen. Der Vorschlag wird wirksam, wenn die Parteien ihn bis zum 18.8.2021 schriftlich annehmen.

Ausgang: Berichterstatter schlägt gemäß § 106 Satz 2 VwGO einen Vergleich vor; Vorschlag wird bei schriftlicher Annahme bis 18.8.2021 wirksam

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 106 Satz 2 VwGO kann das Gericht den Parteien zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.

2

Ein nach § 106 Satz 2 VwGO unterbreiteter Vergleichsvorschlag wird wirksam, wenn die Beteiligten ihn innerhalb der gesetzten Frist schriftlich annehmen.

3

Mit wirksamer Annahme eines gerichtlichen Vergleichs werden die im Vorschlag bezeichneten Ansprüche endgültig und vollständig abgegolten, einschließlich einer Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen.

4

Der Gerichtliche Vergleichsvorschlag kann zugleich eine abschließende Kostenverteilung zwischen den Parteien festlegen.

Relevante Normen
§ VwGO § 106 S. 2§ 106 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

VG Regensburg, Urt, vom 2020-06-02, – RN 12 K 19.1684

Tenor

Nach Einigung und auf Wunsch der Beteiligten schlägt der Berichterstatter zur gütlichen zeitnahen und endgültigen Beilegung des Rechtsstreits gemäß § 106 Satz 2 VwGO folgenden Vergleich vor:

Vergleich:

I. Der Beklagte zahlt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.200 Euro.

II. Damit sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers auf Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen aufgrund des Ereignisses vom 10. Dezember 2016 endgültig und vollständig abgegolten.

III. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger 3/10, der Beklagte 7/10.

IV. Dieser Vergleichsvorschlag wird nach § 106 Satz 2 VwGO wirksam, wenn ihn die Beteiligten bis 18. August 2021 schriftlich gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof annehmen.