Allgemeinverfügung zur Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen sowie zur Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erklärte das Verfahren nach Ablauf seiner Quarantäne für erledigt; das VGH stellte es ein und erklärte den erstinstanzlichen Beschluss für wirkungslos. Das Gericht erwägt, die Mitteilung des Gesundheitsamtes über Isolationspflicht eher als selbstständigen Verwaltungsakt (Art.35 BayVwVfG) statt als unselbständige Verfahrenshandlung (§44a VwGO) zu qualifizieren, mit entsprechenden Begründungs- und Rechtsschutzfolgen. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben, da der Ausgang offen war.
Ausgang: Verfahren wegen Erledigung durch den Antragsteller eingestellt; erstinstanzlicher Beschluss als wirkungslos festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitteilung des Gesundheitsamtes über das Bestehen einer Isolationspflicht kann als selbstständiger Verwaltungsakt i.S.v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu qualifizieren sein und nicht als unselbständige Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO.
Ist eine solcher Mitteilung als Verwaltungsakt zu qualifizieren, unterliegt sie der Begründungspflicht nach Art. 39 BayVwVfG, sodass die betroffene Person erst in die Lage versetzt wird, effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu beanspruchen.
Erklärt der Antragsteller das Verfahren für erledigt und stimmt der Antragsgegner zu, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO) und die erstinstanzliche Entscheidung als wirkungslos festzustellen (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 ZPO).
Über die Verfahrenskosten ist nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) zu entscheiden; ist der Ausgang des Verfahrens offen, kann das Gericht die Kosten gegeneinander aufheben.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
VG München, Bes, vom 2021-07-16, – M 26b S 21.3715
Leitsatz
Allgemeinverfügung zur Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation). (Rn. 4 – 5)
Es spricht vieles dafür, dass es sich bei der Mitteilung des Gesundheitsamtes über das Bestehen einer Isolationspflicht nicht um eine sog. unselbstständige Verfahrenshandlung iSv § 44a VwGO handelt, sondern die Mitteilung als selbstständiger Verwaltungsakt iSv Art. 35 S. 1 BayVwVfG anzusehen ist, der im Einzelfall feststellend regelt, dass der Adressat der Mitteilung eine enge Kontaktperson iSd AV Isolation ist und näheres insbesondere zu Beginn und Ende der Isolation bestimmt. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Juli 2021 ist wirkungslos geworden.
III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 26. August 2021 „das Verfahren“ für erledigt erklärt. Diese Erklärung ist so zu verstehen (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), dass damit nicht nur das Beschwerdeverfahren, sondern das verwaltungsgerichtliche Verfahren insgesamt gemeint ist, denn die Erledigungserklärung erfolgte, nachdem die streitgegenständliche Quarantäne durch Zeitablauf beendet war. Der Antragsgegner hat der Erledigterklärung mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 zugestimmt.
Das Verfahren war daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Außerdem war gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO festzustellen, dass die erstinstanzliche Entscheidung, der Beschluss vom 16. Juli 2021, wirkungslos geworden ist.
Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (BVerwG, B.v. 3.4.2017 - 1 C 9.16 - NVwZ 2017, 1207 - juris Rn. 7; B.v. 7.2.2007 - 1 C 7.06 - juris Rn. 2; vgl. auch Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 161 Rn. 15 ff.). Bei der Entscheidung müssen schwierige, bislang nicht entschiedene Rechtsfragen nicht beantwortet werden (vgl. BVerwG, B.v. 18.1.2019 - 2 B 62.18 - juris Rn. 2). Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten beider Rechtszüge gegeneinander aufzuheben, weil der Ausgang des Verfahrens bei summarischer Prüfung offen war.
Es spricht vieles dafür, dass es sich bei der Mitteilung des Gesundheitsamtes über das Bestehen einer Isolationspflicht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um eine sog. unselbständige Verfahrenshandlung i.S.v. § 44a VwGO handelt. Dabei stellt sich bereits die Frage, im Hinblick auf welche „abschließende Sachentscheidung“ (vgl. § 44a Satz 1 VwGO) die Mitteilung eine unselbständige Verfahrenshandlung sein soll. Naheliegender erscheint es, die Mitteilung als selbstständigen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG anzusehen, der im Einzelfall feststellend regelt, dass der Adressat der Mitteilung eine enge Kontaktperson im Sinne der Allgemeinverfügung zur Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation in der vorliegend einschlägigen der Allgemeinverfügung zur Änderung der AV Isolation vom 28. Mai 2021, BayMBl. 2021 Nr. 367; mittlerweile in der Fassung der Allgemeinverfügung zur Änderung AV Isolation vom 15. September 2021, BayMBl. 2021, Nr. 660) ist und näheres insbesondere zu Beginn und Ende der Isolation bestimmt. Ein solches Verständnis scheint auch aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) naheliegend, denn nur in einem solchen Falle unterfiele die Benachrichtigung der Begründungspflicht des Art. 39 BayVwVfG, die die betroffene Person erst in die Lage versetzt, sich effektiv gegen seine Einordnung als Kontaktperson und die dadurch ausgelöste Isolationspflicht gerichtlich zur Wehr zu setzen und dabei insbesondere - wie der Antragsteller - auch Fragen des gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs zu thematisieren. Wollte man dies - wie das Verwaltungsgericht - anders sehen, würde sich die Frage stellen, inwiefern den Rechtsschutzsuchenden nicht einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO, etwa auf vorläufige Feststellung, dass die AV Isolation im konkreten Fall in Ermangelung eines nahen Kontakts keine Isolationspflicht begründet, zu gewähren ist.
Ungeachtet dessen bleibt im Ergebnis offen, ob der Antragsteller zu Recht als enge Kontaktperson eingestuft und damit zur Isolation verpflichtet wurde und der Eilantrag des Antragstellers, der seinem Wortlaut nach gegen die AV Isolation gerichtet war, erfolgt gehabt hätte. Eine eingehende Prüfung ist im Rahmen dieser Kostenentscheidung nicht veranlasst.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).