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VGH·24 ZB 25.882·26.06.2025

Unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung, hier: Wegen fehlender ordnungsgemäßer Vertretung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger stellte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil. Der VGH lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil bei Einlegung kein postulationsfähiger Bevollmächtigter gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vertreten hatte. Die Frist ist abgelaufen, sodass der Vertretungsmangel nicht mehr heilbar war. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender postulationsfähiger Vertretung als unzulässig abgelehnt; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung erfordert die Vertretung durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten; fehlt diese Vertretung, ist der Antrag unzulässig (§ 67 Abs. 4 VwGO).

2

Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt bereits für die Einlegung des Zulassungsantrags und nicht erst für spätere Verfahrenshandlungen.

3

Ein nachträglicher Ausgleich des Vertretungsmangels ist nach Ablauf der Einlegungsfrist nicht möglich, wenn die Zustellung als erfolgt gilt; der Mangel kann dann nicht mehr geheilt werden.

4

Der unterlegene Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den Vorschriften des GKG.

Relevante Normen
§ VwGO § 57, § 67 Abs. 4 S. 1, § 154 Abs. 2§ ZPO § 222 Abs. 1, Abs. 2§ BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

VG Würzburg, GeB, vom 2025-04-14, – W 1 K 25.29

Leitsatz

Für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung gilt bereits der Zwang, sich von einem postulationsfähigen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, ansonsten ist der Antrag unzulässig. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. April 2025 – W 1K 25.29 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und daher abzulehnen, da sich der Kläger bei der Einlegung dieses Rechtsmittels entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO postulationsfähigen Bevollmächtigten hat vertreten lassen. Der Vertretungszwang gilt bereits für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO).

2

Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der dem verwaltungsgerichtlichen Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrungausdrücklich hingewiesen worden. Die Frist für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist mittlerweile auch verstrichen (§ 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB), da der Gerichtsbescheid spätestens am 28. April 2025, dem Datum des Zulassungsantrags, als zugestellt gilt, da der mögliche Mangel der Zustellung an die Nebenwohnung des Klägers spätestens mit der Kenntnisnahme geheilt ist (§ 57 VwGO i.V.m. § 189 ZPO). Der Mangel der Vertretung kann daher auch nicht mehr behoben werden.

3

Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).