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VGH·24 ZB 25.50011·26.06.2025

Verwaltungsgerichte, Humanitäre Bedingungen, Asylverfahren, Grundsatzrüge, Kostenentscheidung, Erniedrigende Behandlung, Entscheidungserhebliche Tatsachen, Ernstliche Zweifel, Dublin-III-VO, Rechtsmittelführer, Zulassungsantrag, Darlegungsanforderungen, Gerichtskosten, Erkenntnisquellen, Einzelfallbezogenheit, Gefahrenlage, Zulassungsverfahren, Unanfechtbarkeit, Tatsachenfrage, Erkenntnismittel

Öffentliches RechtAsylrechtDublin‑III‑VerfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil, mit dem ihr Asylantrag als unzulässig nach Art.12 Dublin‑III‑VO angesehen wurde. Streitgegenstand ist, ob menschenunwürdige Bedingungen in Malta bzw. Nigeria eine Gefährdung nach Art.3 EMRK begründen. Der VGH lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die Kläger die Darlegungsanforderungen für eine Grundsatzrüge nach §78 Abs.4 AsylG nicht erfüllen und bloße Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht genügen. Der Beschluss ist unanfechtbar; die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet/verworfen abgelehnt; Kläger tragen die Kosten; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.4 AsylG ist eine konkrete und zugleich verallgemeinerungsfähige Rechts‑ oder Tatsachenfrage zu benennen und substanziiert darzulegen, weshalb sie klärungsbedürftig ist.

2

Bei einer sachlich auf Tatsachen gestützten Grundsatzrüge sind konkrete Anhaltspunkte anzugeben, dass die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erheblichen Tatsachen unterschiedlich zu würdigen sind oder vom Verwaltungsgericht übergangen wurden.

3

Die bloße Äußerung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung oder die Behauptung, entscheidungserhebliche Tatsachen stellten sich anders dar, genügt für die Zulassung der Berufung nicht; die Darlegung muss sich fall‑ und entscheidungsbezogen mit den herangezogenen Erkenntnisquellen auseinandersetzen.

4

Ist die Entscheidung als unzulässig nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG begründet, weil gemäß Art.12 Dublin‑III‑VO ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, sind die Lageverhältnisse im Herkunftsstaat für die Zulassungsentscheidung nicht entscheidungserheblich.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ Art. 3 EMRK§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG§ Art. 12 Dublin III-VO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2025-05-20, – M 19 K 24.50156

Tenor

I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Mai 2025 – M 19 K 24.50156 – wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

1. Die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass eine konkrete und gleichzeitig verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und ausführt wird, weshalb diese klärungsfähig und -bedürftig ist sowie weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. Handelt es sich dabei um eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge verlangt eine Darlegung im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG zudem die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erheblichen Tatsachen einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind oder relevante Tatsachen vom Verwaltungsgericht übergangen wurden. Lediglich Zweifel an der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des Urteils zu äußern oder zu behaupten, dass sich die entscheidungserheblichen Tatsachen anders darstellen als vom Verwaltungsgericht angenommen, genügt grundsätzlich ebenso wenig wie die schlichte Zusammenstellung gegenteiliger Einschätzungen anderer Verwaltungsgerichte oder anderslautender Erkenntnismittel (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2023 – 24 ZB 23.30028 – juris Rn. 15 f. m.w.N.).

3

Diesen Darlegungsanforderungen ist nur Genüge getan, wenn der Rechtsmittelführer in eine fall- und entscheidungsbezogene Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen eintritt und – regelmäßig unter inhaltlicher Heranziehung anderslautende Erkenntnisquellen – hierdurch substantiiert begründet, weshalb die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts zumindest zweifelhaft sind (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2023 – 6 ZB 23.30016 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 10 ZB 16.30735 – juris Rn. 2 ff.; OVG NW, B.v. 9.10.2017 – 13 A 1807/17.A – juris Rn. 5).

4

2. Hieran gemessen hat der Antrag auf Zulassung der Berufung der Kläger keinen Erfolg.

5

a) Soweit die Kläger die Frage aufwerfen, „ob aufgrund der schlechten humanitären Bedingungen für Asylsuchende mit Beeinträchtigung in Malta die Rahmenbedingungen eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK führen kann“, hat der Antrag keinen Erfolg, weil es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den Feststellungen, Erkenntnissen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts fehlt.

6

Im Ergebnis machen die Kläger im Gewand der Grundsatzrüge ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend. Solche Zweifel stellen keinen Zulassungsgrund im Rahmen des § 78 Abs. 3 AsylG dar.

7

b) Soweit die Kläger die Frage aufwerfen, „ob aufgrund der schlechten humanitären Bedingungen in Nigeria die Rahmenbedingungen eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art.3 EMRK führen kann“, hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Die Kläger wehren sich gegen einen Bescheid, mit dem ihr Asylantrag als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt wurde, weil Malta nach Art. 12 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Die Lage im Herkunftsstaat ist insoweit nicht entscheidungserheblich.

II.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

III.

9

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG), mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).