Keine Verletzung dre Sachaufklärungspflicht in einem Dublin-III-Verfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Augsburg in einem Dublin-III-Verfahren. Er rügte eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht, weil das VG zugleich von Pflichtverletzungen Italiens ausging, aber eine fiktive Prüfung nach Art.3 EMRK vornahm. Der VGH lehnte die Zulassung ab, da keine der Voraussetzungen des §78 Abs.3 AsylG vorgetragen wurden. Die fiktive Prüfung sei rechtmäßig und erforderlich zur Feststellung der Anwendbarkeit von Art.3 Abs.2 Unterabs.2 Dublin-III-VO i.V.m. Art.4 GrCh.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Augsburg abgelehnt; Berufungszulassungsgründe nach §78 Abs.3 AsylG nicht hinreichend dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 AsylG setzt die hinreichende Darlegung eines der in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgründe voraus.
Eine Verfahrensrüge gegen die Sachaufklärungspflicht ist unbegründet, wenn das Gericht zwar von Pflichtverletzungen eines Dublin-Staates ausgeht, aber zugleich eine fiktive Prüfung veranlasst, um die Schutzrelevanz einer Rückkehr nach Art.3 EMRK zu klären.
Die fiktive Prüfung der Frage, ob eine Rückkehr den Schutz nach Art.3 EMRK verletzen würde, ist rechtmäßig und erforderlich, um festzustellen, ob Art.3 Abs.2 Unterabs.2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art.4 GrCh einschlägig ist.
Fehlt eine verallgemeinerungsfähige, grundsätzlich klärungsbedürftige Fragestellung, begründet dies keinen Zulassungsgrund wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG.
Vorinstanzen
VG Augsburg, Urt, vom 2025-04-14, – Au 2 K 24.50226
Leitsatz
Keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht, wenn das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, die Republik Italien verstoße gegen ihre Pflichten aus der Dublin-III-VO, indem Dublin-Rückkehrer nicht zurückgenommen würden, aber gleichwohl prüft, ob bei einer fiktiven Rückkehr Art. 3 EMRK verletzt sei, kann dies nicht zur Zulassung der Berufung führen, da eine solche Vorgehensweise rechtmäßig und erforderlich ist, um festzustellen, ob ein Fall des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO iVm Art. 4 GrCh vorliegt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. April 2025 – Au 2 K 24.50226 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn keiner der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Berufungszulassungsgründe ist hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Der Kläger formuliert schon keine verallgemeinerungsfähige, grundsätzlich klärungsbedürftige Frage.
Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen. Soweit der Kläger kritisiert, das Verwaltungsgericht habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, da es davon ausgegangen sei, die Republik Italien (im Folgenden: Italien) verstoße gegen ihre Pflichten aus der Dublin-III-VO, indem Dublin-Rückkehrer nicht zurückgenommen würden, das Verwaltungsgericht prüfe aber gleichwohl, ob bei einer fiktiven Rückkehr Art. 3 EMRK verletzt sei, kann dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Eine solche Vorgehensweise ist rechtmäßig und erforderlich, um festzustellen, ob ein Fall des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 4 GrCh vorliegt (vgl. BVerwG, B.v. 13.11.2023 – 1 B 24.23 – juris Rn. 15).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).