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VGH·24 ZB 25.50000·30.06.2025

Dublin-Rückkehrer nach Kroatien - derzeit keine systemischen Mängel

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AufenthaltsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage in einem Dublin‑Rückführungsfall. Streitpunkt war, ob das kroatische Asylsystem derart systemische Mängel aufweist, dass bei Rücküberstellungen ein Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 4 GRCh) besteht. Der Senat verweist auf eigene aktuelle Erkenntnisse, wonach solche gesicherten Befunde fehlen, und lehnt die Zulassung der Berufung ab; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet/verworfen mangels grundsätzlicher Bedeutung und fehlender gesicherter Erkenntnisse zu systemischen Mängeln in Kroatien

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt eine konkret und verallgemeinerungsfähig dargestellte Rechts‑ oder Tatsachenfrage sowie die Darlegung ihrer Klärungsbedürftigkeit voraus.

2

Die Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist nicht rechtswidrig, wenn nach der Dublin‑III‑VO ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

3

Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin‑III‑VO steht einer Unzulässigkeitsentscheidung nur entgegen, wenn gesicherte Erkenntnisse über erhebliche systemische Mängel im Aufnahmesystem des zuständigen Drittstaats vorliegen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen.

4

Hinweise auf regelhafte Verstöße (z. B. gegenüber dem Recht auf Zugang zum Asylverfahren, Refoulement‑Verbot oder Kollektivausweisungen) genügen nicht ohne aktuelle, gesicherte Erkenntnisse, um eine Rücküberstellung allein mit Berufung auf Art. 4 GRCh zu verhindern.

Relevante Normen
§ AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 78 Abs. 3 Nr. 1§ Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ Art. 4 GRCh§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG§ Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO

Vorinstanzen

VG Augsburg, Urt, vom 2024-11-20, – Au 8 K 23.50369

Leitsatz

Derzeit bestehen keine gesicherten Erkenntnisse darüber, dass das Asylsystem in Kroatien für nicht-vulnerable oder für vulnerable Dublin-Rückkehrer erhebliche systemische Schwachstellen aufweist, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung begründen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. November 2024 – Au 8 K 23.50369 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.

2

1. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Kläger eine konkrete und gleichzeitig verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und ausführt, aus welchen Gründen diese klärungsfähig und klärungsbedürftig ist sowie weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2023 – 23 ZB 22.31328 – juris Rn. 2; HessVGH, B.v. 31.5.2022 – 7 A 1802/21.Z – juris Rn. 42; BayVGH, B.v. 20.2.2019 – 13a ZB 17.31832 – juris Rn. 3; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72). Klärungsbedürftig ist eine Grundsatzfrage dann nicht, wenn sich die Antwort ohne weiteres und unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und keine Zweifel bestehen oder wenn sie – soweit es um Bundesrecht geht – bereits höchstrichterlich entschieden ist.

3

2. Hiervon ausgehend ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

4

Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien mit systemischen Mängeln behaftet sind, die für Dublin-Rückkehr die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh mit sich bringen. Zur Begründung wird insbesondere auf regelhafte Verstöße der kroatischen Behörden gegen des Recht auf Zugang zum Asylverfahren, gegen das Refoulement-Verbot sowie das Verbot der Kollektivausweisung verwiesen.

5

Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage ist während des Zulassungsverfahrens entfallen, da der Senat mit Urteil vom 28. Januar 2025 – 24 B 24.50035 – diese Frage unter Zugrundelegung von aktuellen Erkenntnismitteln entschieden hat. Demnach ist die Ablehnung von Asylanträgen durch die Beklagte nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG als unzulässig nicht rechtswidrig, wenn Kroatien nach Maßgabe der Dublin-III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO steht der Unzulässigkeitsentscheidung nicht entgegen, weil derzeit keine gesicherten Erkenntnisse darüber bestehen, dass das Asylsystem in Kroatien für nicht-vulnerable oder für vulnerable Dublin-Rückkehrer erhebliche systemische Schwachstellen aufweist, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung begründen. Hierauf wurde der Kläger vom Senat hingewiesen, eine Äußerung erfolgte nicht.

6

Damit hat das Verwaltungsgericht vorliegend die Klage zu Recht abgewiesen. Nachdem die angegriffene Entscheidung der nunmehrigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entspricht, kommt eine Zulassung aufgrund nachträglicher Divergenz nicht in Betracht.

7

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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4. Der Beschluss ist unanfechtbar, da mit der Ablehnung des Zulassungsantrags die angegriffene Entscheidung rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).