Themis
Anmelden
VGH·24 ZB 25.30597·01.07.2025

Vertretungszwang für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Augsburg. Das VGH lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil der Antrag bei Einlegung nicht durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten vertreten wurde (§ 67 Abs. 4 VwGO). Die Rechtsmittelbelehrung hatte auf die Vertretungspflicht hingewiesen; die Frist ist verstrichen, eine Heilung des Mangels damit ausgeschlossen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels postulationsfähiger Vertretung als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vertretungszwang durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten erstreckt sich bereits auf die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 67 Abs. 4 VwGO.

2

Ein Zulassungsantrag ist unzulässig, wenn er entgegen § 67 Abs. 4 VwGO ohne die erforderliche postulationsfähige Vertretung eingelegt wird; ist die Einlegungsfrist abgelaufen, ist der Mangel nicht mehr heilbar.

3

Enthält das erstinstanzliche Urteil eine ausdrückliche Rechtsmittelbelehrung über die Vertretungspflicht, begründet dies die Folgenfrist und verhindert eine nachträgliche Heilung des Vertretungsmangels nach Fristablauf.

4

Im Asylverfahren trägt die unterlegene Partei die Verfahrenskosten nach § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden im Anwendungsbereich des § 83b AsylG nicht erhoben, und die Entscheidung über die Ablehnung des Zulassungsantrags ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Relevante Normen
§ AsylG § 78 Abs. 5 S. 2, § 80, § 83b§ VwGO § 57, § 67 Abs. 4, § 154 Abs. 2§ ZPO § 222 Abs. 1, Abs. 2§ BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

VG Augsburg, Urt, vom 2025-05-09, – Au 1 K 24.30743

Leitsatz

Der Vertretungszwang durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten gilt bereits für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 67 Abs. 4 S. 2 VwGO). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Mai 2025 – Au 1 K 24.30743 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und daher abzulehnen, da sich der Kläger bei der Einlegung dieses Rechtsmittels entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO postulationsfähigen Bevollmächtigten hat vertreten lassen. Der Vertretungszwang gilt bereits für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO).

2

Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der dem verwaltungsgerichtlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungausdrücklich hingewiesen worden. Die Frist für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist mittlerweile auch verstrichen (§ 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB), da das Urteil dem Kläger am 26. Mai 2025 zugestellt worden ist. Der Mangel der Vertretung kann daher auch nicht mehr behoben werden.

3

Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

4

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG), mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).