Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Augsburg, mit dem ihm internationaler Schutz in Griechenland zuerkannt und seine Abschiebung dorthin angeordnet wurde. Er berief sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Das VGH lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die erforderliche konkrete Formulierung der entscheidungserheblichen Tatsachen‑ oder Rechtsfrage sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht hinreichend dargelegt wurden; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen unzureichender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Darlegung einer 'grundsätzlichen Bedeutung' im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfordert die Formulierung einer konkreten Tatsachen‑ oder Rechtsfrage und die Darstellung, weshalb diese Frage für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig, klärungsfähig und entscheidungserheblich ist; ferner ist die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darzulegen.
Ein Zulassungsantrag nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG genügt den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht, wenn er lediglich pauschale oder allgemeine Hinweise auf mögliche Rechtsfragen enthält, ohne deren Entscheidungsrelevanz und allgemeine Tragweite nachvollziehbar zu machen.
Sind die dargelegten Gründe für die grundsätzliche Bedeutung unzureichend, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen; die Entscheidung über die Zulassung wird mit der Ablehnung rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG) und ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Die Kostenverteilung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten können nach § 83b AsylG entfallen.
Vorinstanzen
VG Augsburg, Urt, vom 2025-04-30, – Au 5 K 25.30965
Leitsatz
Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist erforderlich, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist. Ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. April 2025 – Au 5 K 25.30965 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wurde.
1. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist erforderlich, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72; Seeger in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.4.2025, § 78 AsylG Rn. 18 ff.).
2. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger hat gemäß dem Urteil des Verwaltungsgerichts internationalen Schutz in Griechenland zuerkannt bekommen und soll dorthin abgeschoben werden. Er macht demgegenüber geltend, er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, da ihm dort Verfolgung drohe und formuliert eine entsprechende Frage. Darauf kam es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts aber nicht an.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
III.
Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).