Mangelnde Entscheidungserheblichkeit der Lage im Herkunftsstaat in Fall von Sekundärmigration
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seinen Asylantrag als unzulässig abwies, weil er in Griechenland subsidiären Schutz erhalten hatte (Sekundärmigration). Im Zulassungsantrag wird primär die Lage im Herkunftsstaat thematisiert. Der VGH lehnt die Zulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ab, da diese Frage für die angegriffene Unzulässigkeitsentscheidung nicht entscheidungserheblich ist. Der Kläger trägt die Kosten; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung mangels Entscheidungserheblichkeit verworfen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist erforderlich, dass die aufgeworfene Rechtsfrage für die Entscheidung über die angegriffene Entscheidung tatsächlich entscheidungserheblich ist.
Die Prüfung der Verfolgungslage im Herkunftsstaat ist nicht entscheidungserheblich, wenn die angegriffene Entscheidung ausschließlich die Unzulässigkeit des Asylantrags wegen bereits gewährten subsidiären Schutzes in einem Drittstaat (Sekundärmigration) betrifft.
Die Ausrichtung des Zulassungsantrags auf materielle Schutzfragen kann die Zulassung nicht rechtfertigen, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, inwiefern diese Fragen die Beurteilung der Unzulässigkeit beeinflussen.
Über die Kosten des Zulassungsverfahrens entscheidet das Gericht nach § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist unanfechtbar; mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig (§ 80 AsylG, § 78 Abs. 5 S. 2 AsylG).
Vorinstanzen
VG Augsburg, Urt, vom 2025-05-16, – Au 5 K 25.30913
Leitsatz
Die Beurteilung der Verfolgungssituation im Herkunftsstaat eines Ausländers, der bereits in Griechenland subsidiären Schutz erhalten hat und dessen Asylantrag deshalb als unzulässig abgelehnt wurde, kann einen Berufungszulassungsantrag wegen grundsätzlicher Bedeutung mangels Entscheidungserheblichkeit nicht begründen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Mai 2025 – Au 5 K 25.30913 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
Der Kläger wehrt sich gegen einen Bescheid, mit dem sein Asylantrag als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt wurde, weil er bereits subsidiären Schutz in Griechenland erhalten habe (Fall der Sekundärmigration). Der Bevollmächtigte befasst sich im Antrag auf Zulassung der Berufung hingegen mit der Lage im Herkunftsstaat des Klägers und verkennt damit dessen Rechtsschutzziel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundlegend. Die gestellte Frage, „ob einem irakischen Staatsangehörigen mit kurdischer Volks- und yezidischer Glaubenszugehörigkeit, eine allein an seinem Glauben anknüpfende Verfolgung in der Gestalt von Gefahren für Leib oder Leben sowie in der Gestalt von Vertreibung im gesamten Irak droht“, ist bereits nicht entscheidungserheblich.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
III.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG), mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).