Verfahrenseinstellung nach Rücknahme der Berufung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger haben den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen. Zu klären war, welche prozessuale Wirkung die Rücknahme hat und wie über die Verfahrenskosten zu entscheiden ist. Der VGH stellte das Verfahren entsprechend den §§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 3 und 126 Abs. 3 VwGO durch Beschluss ein und entschied über die Kostenfolge. Nach § 155 Abs. 2 VwGO sind die Zurücknehmenden zur Tragung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens verpflichtet.
Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Zulassungsantrags der Berufung durch Beschluss eingestellt; Kläger tragen die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung führt zur Einstellung des Verfahrens; das Gericht stellt das Verfahren durch Beschluss ein.
Bei Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme ist zugleich über die Kostenfolge zu entscheiden.
Nach § 155 Abs. 2 VwGO trägt die Partei, die ein Rechtsmittel zurücknimmt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Die einschlägigen Vorschriften der VwGO über Einstellung und Kosten sind bei Rücknahme des Zulassungsantrags entsprechend anzuwenden.
Vorinstanzen
VG Würzburg, Urt, vom 2025-02-25, – W 1 K 25.30061
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Verfahren eingestellt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Kläger ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 und § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO durch Beschluss einzustellen und über die Kostenfolge zu entscheiden. Nach § 155 Abs. 2 trägt derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.