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VGH·24 ZB 25.30213·25.06.2025

Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil, das ihm internationalen Schutz in Griechenland zuspricht und Abschiebung vorsieht. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage nach Verfolgungsgefahr. Der VGH lehnt die Zulassung ab, weil das Vorbringen die konkreten Darlegungsanforderungen des §78 Abs.3 Nr.1 i.V.m. §78 Abs.4 S.4 AsylG nicht erfüllt. Eine bloße Behauptung ohne darstellbare über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung genügt nicht; der Beschluss ist unanfechtbar und macht das Urteil rechtskräftig.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage zu benennen und darzulegen, warum diese im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig, klärungsfähig und entscheidungserheblich ist.

2

Die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG sind maßgeblich; genügt das Zulassungsvorbringen diesen Anforderungen nicht, ist die Zulassung der Berufung zu versagen.

3

Die bloße Geltendmachung einer Verfolgungsgefahr ohne substantiierten Vortrag, der die allgemeine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der aufgeworfenen Frage aufzeigt, begründet keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.

4

Die Ablehnung der Zulassung der Berufung führt zur Rechtskraft des Urteils der Vorinstanz; der Beschluss über die Zulassung ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.

Relevante Normen
§ AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2, § 80, § 83b§ VwGO § 154 Abs. 2§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

VG Augsburg, Urt, vom 2025-02-07, – Au 1 K 24.30593

Leitsatz

Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist erforderlich, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist. Ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Februar 2025 – Au 1 K 24.30593 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wurde.

2

1. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist erforderlich, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72; Seeger in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.4.2025, § 78 AsylG Rn. 18 ff.).

3

2. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger hat gemäß dem Urteil des Verwaltungsgerichts internationalen Schutz in Griechenland zuerkannt bekommen und soll dorthin abgeschoben werden. Er macht demgegenüber geltend, er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, da ihm dort Verfolgung drohe und formuliert eine entsprechende Frage. Darauf kam es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts aber nicht an.

II.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

III.

5

Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).