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VGH·24 ZB 24.50030·10.09.2024

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren (Dublin Belgien)

Öffentliches RechtAsylrechtDublin-VerfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG München in einem Dublin-Fall mit dem Vorbringen, ein Verweis auf Tätigkeit in der "Schattenwirtschaft" könne Art. 3 EMRK/Art. 4 GRCh-relevante Folgen vermeiden. Das VG-Urteil und der Zulassungsantrag begründeten die grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend; der Antrag auf Berufungszulassung wurde abgelehnt. Das Gericht betont, dass deutsche Verwaltungsgerichte nicht die Richtigkeit belgischer Asylentscheidungen zu überprüfen haben; die Anwendbarkeit der Dublin-VO war zudem fraglich.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in Dublin-Fall mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berufungszulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nur dann dargelegt, wenn eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert wird, die klärungsbedürftig, klärungsfähig und über den Einzelfall hinaus erheblich ist.

2

Eine Zulassungsdarlegung genügt nicht, wenn der Antragsteller nicht erläutert, weshalb die aufgeworfene Frage für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortentwicklung des Rechts entscheidungserheblich ist.

3

Deutsche Verwaltungsgerichte sind nicht verpflichtet, die materielle Richtigkeit von Asyl- und Gerichtsentscheidungen anderer Mitgliedstaaten zu überprüfen.

4

Die Frage der Anwendbarkeit der Dublin-III-VO und der Verfahrensrichtlinie ist vorab zu klären; sie kann in Fällen, in denen über einen Schutzantrag in einem anderen Mitgliedstaat bereits endgültig entschieden wurde, nicht ohne Weiteres Anwendung finden.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ Dublin-III-VO Art. 2 lit. c, Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2§ AufenthG § 60 Abs. 5§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ Art. 4 GRCh§ Art. 3 EMRK

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2024-07-30, – M 10 K 24.50707

Leitsatz

Es ist nicht Aufgabe der deutschen Verwaltungsgerichte, belgische Asyl- und Gerichtsentscheidungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2024 – M 10 K 24.50707 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

2

1. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung ist erforderlich, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72; Seeger in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.7.2024, § 78 AsylG Rn. 18 ff.).

3

2. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es statthaft sei, in den Fällen der Sekundärmigration auf die Möglichkeit der Aufnahme einer Tätigkeit im Bereich der sogenannten „Schattenwirtschaft“ zu verweisen, um durch den Einsatz eigener (Arbeit-)Kraft eine mit Art. 4 der Grundrechtecharta (GRCh) bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unvereinbare Situation für sich selbst abzuwenden. Zur Begründung führt er aus, im Anschluss an die Abweisung seiner Klage durch das belgische Verwaltungsgericht sei ihm mitgeteilt worden, dass er kein Aufenthaltsrecht im Königreich Belgien (im Folgenden: Belgien) habe, sein Ausweis nicht noch einmal verlängert werde und er keine Arbeitserlaubnis mehr erhalte. Er habe aus der Unterkunft ausziehen müssen und noch einige Zeit bei Freunden gewohnt, dann sei er obdachlos geworden und habe nicht mehr arbeiten dürfen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe seinen Asylantrag als unzulässig abgelehnt, da Belgien zuständig sei. Das deutsche Verwaltungsgericht habe in seinem streitgegenständlichen Urteil zwar festgestellt, dass in Belgien systemische Mängel des Asylverfahrens vorliegen würden, aber durch eine Tätigkeit des Klägers in der Schattenwirtschaft eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung vermieden werden könne. Im Berufungsverfahren sei deshalb zu klären, ob überhaupt darüber nachgedacht werden dürfe, den Kläger auf die Aufnahme einer Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft zu verweisen. Hintergrund seien die Bemühungen auf unionsrechtlicher und auch nationaler Ebene, die Schattenwirtschaft in die Schranken zu verweisen.

4

3. Mit diesem Vorbringen wird kein Zulassungsgrund dargelegt.

5

a) Die aufgeworfene Frage würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Es handelt sich nicht um einen Fall, in dem der Betreffende nach Zuerkennung eines Schutzstatus in einem anderen Mitgliedstaat oder während des noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens dort einen legalen Aufenthalt nehmen und seinen Lebensunterhalt verdienen können muss.

6

Der Kläger ist nach der Ablehnung seines Asylantrags durch die belgischen Behörden und Gerichte verpflichtet, in sein Heimatland auszureisen oder wird von Belgien dorthin zurückgeführt werden. Aus welchen Gründen er in einer solchen Situation gleichwohl weiterhin in Belgien seinen Lebensunterhalt legal verdienen können muss, wird mit dem Berufungszulassungsantrag nicht dargelegt und erschließt sich auch sonst nicht.

7

Es ist in diesem Fall schon fraglich, ob Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl Nr. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) – Dublin III-VO – überhaupt anwendbar ist, denn möglicherweise handelt es sich beim Kläger nicht um einen Antragsteller i.S.v. Art. 2 Buchst. c Dublin III-VO und Art. 2 Buchst. c der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl Nr. L 180 S. 60) – Verfahrensrichtlinie –, da über seinen Antrag auf internationalen Schutz in Belgien schon endgültig entschieden worden ist. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger auch weder in Belgien noch in Deutschland einen Folgeantrag i.S.d. Art. 2 Buchst. q, Art. 40 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie gestellt, sodass Art. 40 Abs. 7 Verfahrensrichtlinie noch keine Anwendung findet, wonach der Folgeantrag von dem nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat zu prüfen ist.

8

b) Es wäre hier, möglicherweise aber auch nur im Rahmen der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, wohl allenfalls zu prüfen gewesen, ob der Kläger, unterstellt er würde in Belgien einen Folgeantrag stellen, während dessen Prüfung – z.B. wegen der drohenden Gefahr des Untertauchens – inhaftiert wird (vgl. AIDA, Country Report Belgium 2023, Update Mai 2024, S. 147 ff. zur Inhaftierung von Asylantragstellern, insbesondere S. 149 zu den Gründen für eine Inhaftierung) und dabei eine unmenschliche Behandlung zu erwarten ist oder ob ihm für diese regelmäßig kurze Zeitspanne (vgl. AIDA a.a.O S. 89 ff. zur Behandlung von Folgeanträgen) anderweitig eine Art. 4 GRCh widersprechende Behandlung droht. Zusätzlich wäre möglicherweise noch zu prüfen gewesen, ob ein Rechtsmittel gegen eine Ablehnung des Folgeantrags in Belgien aufschiebende Wirkung hat (vgl. AIDA a.a.O. S. 89) und welche Lebensbedingungen den Kläger in dieser Zeit ggf. erwarten. Dabei muss aber auch Berücksichtigung finden, dass bei Kooperation des abgelehnten Asylbewerbers möglicherweise bessere Unterbringungs- und Versorgungsmöglichkeiten bestehen (vgl. AIDA a.a.O. S. 115 ff.) und z.B. auch bei der Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise in das Herkunftsland, das Recht auf Unterbringung verlängert werden kann (vgl. AIDA a.a.O. S. 119). Wenn die Betreffenden diese Angebote nicht annehmen, sondern in unzulässiger Weise in andere Mitgliedstaaten ausreisen, kann ihnen dies regelmäßig nicht zum Vorteil gereichen. Jedenfalls ist stets in den Blick zu nehmen, dass der Kläger grundsätzlich verpflichtet ist, Belgien zu verlassen und, wie das Verwaltungsgericht mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, U.v. 30.11.2023, C-228/21, C-254/21, C- 297/21, C-315/21 u. C-328/21 – juris Rn. 140) zutreffend festgestellt hat, es nicht Aufgabe der deutschen Verwaltungsgerichte ist, belgische Asyl- und Gerichtsentscheidungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

II.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

III.

10

Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).