Asyl, erfolgloser Berufungszulassungsantrag
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil innerhalb der Monatsfrist des §78 Abs.4 AsylG keine Zulassungsgründe dargelegt wurden. Eine Wiedereinsetzung wurde nicht begehrt; das Urteil wird rechtskräftig.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, da innerhalb der Begründungsfrist keine Zulassungsgründe vorgetragen wurden.
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 AsylG ist unzulässig, wenn innerhalb der gesetzlich bestimmten Begründungsfrist keine Zulassungsgründe dargelegt werden.
Die Begründungsfrist beginnt mit der Zustellung des vollständigen und ordnungsgemäß mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Urteils; für den Fristbeginn gelten die Vorschriften des §57 VwGO, §222 ZPO sowie §§187, 188 BGB.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §60 Abs.1,2 VwGO muss geltend gemacht und begründet werden; wird sie nicht beantragt, bleibt eine versäumte Frist unheilbar.
Die Kostenentscheidung im Berufungszulassungsverfahren richtet sich nach §154 VwGO und spezialgesetzlichen Regelungen (hier §83b AsylG).
Wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts nach §78 Abs.5 AsylG rechtskräftig und der Beschluss ist nach §80 AsylG unanfechtbar.
Vorinstanzen
VG Bayreuth, Urt, vom 2023-03-23, – B 7 K 22.30813
Leitsatz
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil innerhalb der Begründungsfrist keine Zulassungsgründe dargelegt worden sind. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil innerhalb der Begründungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG keine Zulassungsgründe dargelegt worden sind (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Die Monatsfrist endete am 22. Mai 2023 (Montag), denn das vollständige und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehene Urteil wurde der Klägerin am 20. April 2023 zugestellt (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB).
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1, 2 VwGO sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).