Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren mangels Darlegung einer allgemein klärungsbedürftigen Tatsachenfrage erfolglos
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil im Asylverfahren. Der VGH lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht erfüllt seien: Es fehle an der konkreten Herausarbeitung einer allgemein klärungsbedürftigen Tatsachenfrage und an der inhaltlichen Auseinandersetzung mit Urteil und Erkenntnismitteln. Divergenz- und "ernsthafte Zweifel"-Gründe waren nicht gegeben.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt; Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG muss eine tatsächliche Frage nicht nur aufgeworfen, sondern inhaltlich gegen die Ausführungen des angefochtenen Urteils und unter Einbeziehung der maßgeblichen Erkenntnismittel so darlegt werden, dass ein allgemeiner Klärungsbedarf erkennbar wird.
Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher obergerichtlich ungeklärte, verallgemeinerungsfähige Frage der Tatsachenfeststellung aufwirft, die nach Auswertung der verfügbaren Erkenntnismittel klärungsbedürftig ist und für Berufungsverfahren erheblich wäre.
Die Darlegungspflicht des Zulassungsersuchenden verlangt die Benennung einer konkreten, für das VG-Urteil wie für das Berufungsverfahren bedeutsamen Frage; rein bruchstückhafte Sachverhalts- oder Rechtsargumentationen genügen nicht.
Das AsylG kennt keinen Zulassungsgrund, der auf bloßen "ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils" beruht; eine entsprechende Anspruchsgrundlage nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist im AsylG nicht vorgesehen.
Für die Zulassung wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) muss die abweichende Entscheidung von einem Oberverwaltungsgericht stammen; Entscheidungen anderer Gerichte begründen keine Divergenz im Sinne der Norm.
Vorinstanzen
VG Bayreuth, Urt, vom 2021-11-29, – B 8 K 18.50681
Leitsatz
§ 78 Abs. 4 S. 4 AsylG fordert, dass die tatsächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil - ausgerichtet an dessen Begründungstiefe - und mit den wichtigsten Erkenntnismitteln, etwa aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes, herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerinnen haben die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wurde nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt und liegt auch nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylrechtsstreitigkeit, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich wäre. Eine verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher Natur ist als grundsätzlich bedeutsam anzusehen, wenn sich nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel klärungsbedürftige Gesichtspunkte ergeben, weil diese Erkenntnismittel in ihrer Gesamtheit keine klare und eindeutige Aussage zu der Tatsachenfrage zulassen. Insoweit verlangt das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass die tatsächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten Erkenntnismitteln, etwa aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes, herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll (Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen, sondern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu richten haben.
Diese Anforderungen erfüllt die Zulassungsbegründung nicht. Es wird bereits keine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage formuliert. Die Zulassungsbegründung erschöpft sich in einer bruchstückhaften Darstellung des Sachverhalts und rechtlichen Ausführungen, wie der Sachverhalt nach Ansicht der Klägerinnen rechtlich zu würdigen und einzuordnen gewesen wäre.
2. Soweit die Klägerinnen ausführen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, wird darauf hingewiesen, dass § 78 AsylG den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht kennt.
3. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen Divergenz zuzulassen. Soweit die Klägerinnen ausführen, das Urteil weiche von einer Entscheidung des OVG Münster vom 20. Juli 2021 (Az. 11 A 1689/20.A) ab, handelt es sich bereits nicht um ein Divergenzgericht im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Die Formulierung „des Oberverwaltungsgerichts“ macht deutlich, dass es sich um eine Entscheidung des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts handeln muss (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 45).
4. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.