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VGH·24 ZB 21.31159·19.01.2022

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag im Asylverfahren

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung im Asylverfahren mit der Rüge einer Divergenz zur Rechtsprechung höherer Gerichte und beanstandet die Beweiswürdigung. Das Gericht lehnt den Antrag ab, weil die Divergenz nicht hinreichend konkret – insbesondere ohne Nennung der entgegenstehenden Entscheidung und der tragenden Rechts- oder Tatsachensätze – dargelegt ist. Zudem kann eine Beanstandung der Beweiswürdigung regelmäßig keine Gehörsverletzung im Sinne des Art. 103 GG begründen und führt im Asylverfahren nicht zur Berufungszulassung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen unzureichender Darlegung der Divergenz abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Darlegung einer Divergenz (§78 Abs.3 Nr.2 AsylG i.V.m. §124 Abs.2 Nr.4 VwGO) gehören die genaue Benennung des anderen Gerichts und seiner Entscheidung sowie die Gegenüberstellung der jeweils aufgestellten tragenden Rechts‑ oder Tatsachensätze, sodass die Abweichung erkennbar wird.

2

Die bloße Behauptung, das angefochtene Urteil habe Rechtssätze eines Divergenzgerichts fehlerhaft oder nicht angewandt, genügt nicht zur Darlegung einer Divergenz; es bedarf konkreter und substantiierter Gegenüberstellungen.

3

Die Rüge einer fehlerhaften Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts begründet in der Regel keine Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs.1 GG, weil die Grundsätze der Beweiswürdigung überwiegend dem materiellen Recht zuzuordnen sind.

4

Fehlende substantiierte Darlegungen zum Zulassungsgrund der Divergenz führen zur Abweisung des Antrags auf Berufungszulassung im Asylverfahren; materielle Fehler der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung begründen keinen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG.

Relevante Normen
§ AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 2§ VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

VG Ansbach, Urt, vom 2021-06-09, – AN 17 K 18.50626

Leitsatz

Darlegung der Divergenz erfordert nicht nur die genaue Benennung des Gerichts und die zweifelsfreie Angabe seiner Divergenzentscheidung, sondern auch die Darlegung, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Wird die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, scheidet eine Gehörsverletzung aus, weil die Grundsätze der Beweiswürdigung in der Regel nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen sind (BVerwG BeckRS 2019, 1798). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

3

Der Kläger beruft sich darauf, dass das Verwaltungsgericht Ansbach gegen höherrangige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstoße, ohne eine Entscheidung zu nennen.

4

Die Darlegung der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) erfordert nicht nur die genaue Benennung des Gerichts und die zweifelsfreie Angabe seiner Divergenzentscheidung. Darzulegen ist auch, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 17.7.2008 - 9 B 15.08 - NVwZ 2008, 1115 Rn. 22 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 73 m.w.N.).

5

Diesen Anforderungen kommt der Kläger nicht nach. Es fehlen jegliche diesbezügliche Darlegungen. Zur Geltendmachung der Divergenzrüge reicht es nicht aus, lediglich eine - nach Meinung des Klägers - fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen des Divergenzgerichts aufzuzeigen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 17.7.2008 - 9 B 15.08 - NVwZ 2008, 1115 Rn. 22 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 73 m.w.N.).

6

Der Kläger bringt zudem vor, ein widerspruchsfreier Sachvortrag müsse ausreichen, da von ihm keine Beweise gefordert werden könnten. Er sei in Griechenland mehrfach geschlagen worden. Er habe gesundheitliche Probleme. Nach Absolvierung einer Ausbildung könne er in Deutschland erwerbstätig werden. Dies habe das Gericht nicht berücksichtigt.

7

Mit diesen Ausführungen zielt das Vorbringen des Klägers in der Sache auf eine seiner Ansicht nach fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ab. Wird aber die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, scheidet schon deshalb eine Gehörsverletzung im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG aus, weil die Grundsätze der Beweiswürdigung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen sind (BVerwG, B.v. 21.1.2019 - 6 B 120.18 - juris Rn. 13). Aus diesem Grund führt eine fehlerhafte Sachverhalts- oder Beweiswürdigung grundsätzlich zu einem materiell-rechtlichen Fehler, der im Asylprozess nicht zu einer Berufungszulassung führen kann, weil § 78 Abs. 3 AsylG einen dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechenden Zulassungsgrund der „ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ nicht vorsieht.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

9

Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).