Erfolgloser Berufungszulassungsantrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung im Asylverfahren und Prozesskostenhilfe mit der Rüge einer Gehörsverletzung in der mündlichen Verhandlung. Das Gericht lehnte die Zulassung und die Bewilligung von PKH ab, weil die Gehörsrüge nicht substantiiert darlegt, was bei ordnungsgemäßer Gewährung vorgetragen worden wäre. Die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten genügt regelmäßig dem rechtlichen Gehör; besondere Gründe für persönliche Anwesenheit wurden nicht vorgetragen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen unzureichender Darlegung einer Gehörsverletzung abgelehnt; Kosten dem Kläger auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge im Zulassungsverfahren erfordert Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre, damit die Nachprüfbarkeit gewährleistet ist.
Hat ein Beteiligter einen Prozessbevollmächtigten, der ihn im Termin vertreten kann, ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör regelmäßig genügt, wenn dieser an der mündlichen Verhandlung teilnimmt; Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nicht zusätzlich eine persönliche Erklärungsmöglichkeit des Beteiligten.
Wird geltend gemacht, der Beteiligte habe an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen können, muss substantiiert dargetan werden, dass ein Terminsverlegungsantrag unrechtmäßig abgelehnt oder ein erheblicher Grund für eine Verlegung vorgelegen hat.
Ein beachtlicher Verfahrensfehler im Sinne einer Gehörsverletzung liegt nur ausnahmsweise vor, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum, objektiver Willkür oder der Missachtung grundlegender Bewertungsregeln beruht.
Prozesskostenhilfe für ein Zulassungsverfahren ist zu versagen, wenn der Zulassungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg erkennen lässt.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
VG Augsburg, Urt, vom 2021-01-13, – Au 4 K 19.31654
Leitsatz
Die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge im Zulassungsverfahren erfordert auch im Asylverfahren grundsätzlich Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Hat ein Beteiligter einen Prozessbevollmächtigten‚ der ihn im Termin vertreten kann‚ ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör regelmäßig genügt‚ wenn dieser an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt insofern nicht‚ dem Beteiligten neben seinem Anwalt die Möglichkeit zu persönlichen Erklärungen zu geben. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gründe
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt, da dem Zulassungsantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der geltend gemachte Verfahrensmangel in Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dargelegt ist.
Der Kläger hat eine Verletzung von Verfahrensrecht im Zusammenhang mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 13. Januar 2021 nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge im Zulassungsverfahren erfordert auch im Asylverfahren grundsätzlich Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre (BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 17.30041). Mit dem Berufungszulassungsantrag wurde nur ausgeführt, der Kläger habe persönlich sein Verfolgungsschicksal dem Gericht mitteilen wollen, um Zweifel an der Glaubwürdigkeit auszuräumen. Damit bleibt aber der in der mündlichen Verhandlung tatsächlich beabsichtigte, über das bisherige Vorbringen hinausgehende Vortrag weiterhin im Ungewissen und das Berufungsgericht ist somit nicht in der Lage zu überprüfen, ob das Urteil den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Hat ein Rechtsmittelführer tatsächlich nicht an der mündlichen Verhandlung in erster Instanz teilgenommen‚ muss auch dargelegt werden‚ dass das Erstgericht einen Terminsverlegungsantrag zu Unrecht abgelehnt hat (BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 17.30041). Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Verlegung i.S.v. § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO vorliegt und dem Gericht unterbreitet worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2006 - 10 B 9/06 - NJW 2006, 2648). Hier ist demgegenüber nicht substantiiert vorgetragen‚ dass der Antrag auf Terminsverlegung vom Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben abgelehnt worden wäre.
Die Möglichkeit der Teilnahme eines am verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beteiligten an der mündlichen Verhandlung trägt dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs Rechnung. Hat der Beteiligte einen Prozessbevollmächtigten‚ der ihn im Termin vertreten kann‚ ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör regelmäßig genügt‚ wenn dieser an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Insbesondere verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht‚ dem Beteiligten neben seinem Anwalt die Möglichkeit zu persönlichen Erklärungen zu geben (Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig‚ GG, Loseblatt‚ Art. 103 Abs. 1 Rn. 109). Gründe, aus denen der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht an der mündlichen Verhandlung hätte teilnehmen können, wurden weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Dass der Bevollmächtigte ohne Begründung im Schriftsatz vom 12. Januar 2021 angegeben hat, den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrzunehmen, kann ihn nicht entschuldigen.
Etwas anderes gilt nur dann‚ wenn gewichtige Gründe substantiiert vorgetragen wer-den‚ die die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.1982 - 9 C 1/81 - DÖV 1983, 247). Der Kläger hat es aber unterlassen‚ die Anordnung seines persönlichen Erscheinens zu beantragen und dabei dem Verwaltungsgericht die für die Notwendigkeit seiner Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung sprechenden Gründe substantiiert darzulegen (BayVGH‚ B.v. 25.11.2015 - 15 ZB 15.30229). Auch im Terminsverlegungsantrag vom 8. Januar 2021 fehlen jegliche Ausführungen dazu, warum eine Teilnahme des Klägers persönlich an der mündlichen Verhandlung erforderlich sein sollte. Der seit Beginn des Asylverfahrens anwaltlich vertretene Kläger hatte aber insbesondere im Hinblick auf den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 10. November 2020, mit dem die Mängel im bisherigen Sachvortrag aufgezeigt wurden, hinreichend Gelegenheit, seine Asylgründe umfassend darzulegen und gegebenenfalls zu ergänzen. Es gehört zu seinen Obliegenheiten, den Sachverhalt vollständig mitzuteilen, aus dem er für sich günstige Rechtsfolgen ableiten will (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.1982, a.a.O.). Die Ablehnung des Verlegungsantrags durch das Verwaltungsgericht ist daher nicht zu beanstanden.
Soweit gleichzeitig ein Verstoß gegen die umfassende Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) behauptet wird, ist damit kein in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht. Ein solcher Vortrag vermag somit die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen (BayVGH, B.v. 22.5.2019 - 9 ZB 19.31904). Ein beachtlicher Verfahrensfehler im Sinne einer Gehörsverletzung kann ausnahmsweise zwar dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (BayVGH, B.v. 1.10.2019 - 9 ZB 19.33217). Einen derartigen Mangel zeigt das Zulassungsvorbringen aber nicht auf.
3. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.