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VGH·24 ZB 21.2883·15.03.2022

Prozesskostenhilfe bei Rechtsmitteleinlegung durch prozessualen Gegner

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren vor dem VGH. Streitpunkt war, ob in einem höheren Rechtszug die Erfolgsaussichten zu prüfen sind. Der VGH bewilligte PKH, weil die Beklagte das Rechtsmittel eingelegt hatte und daher die Prüfung nach § 166 VwGO iVm § 119 ZPO entbehrlich ist. Der Kläger wurde als bedürftig angesehen; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren stattgegeben; Prüfung der Erfolgsaussichten entbehrlich, weil der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der prozessuale Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 166 Abs. 1 VwGO iVm § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO).

2

Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann (§ 166 Abs. 1 VwGO iVm § 114 Abs. 1 ZPO).

3

Zur Feststellung der Bedürftigkeit sind geeignete Unterlagen, insbesondere eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, vorzulegen; diese bilden die Grundlage der Bewilligungsentscheidung.

4

Ein Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verwaltungsverfahren ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Relevante Normen
§ VwGO § 166 Abs. 1 S. 1§ ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 119 Abs. 1 S. 2§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

VG Ansbach, Urt, vom 2021-09-30, – AN 18 K 20.1492

Leitsatz

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem höheren Rechtszug ist gem. § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO iVm § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der prozessuale Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Dem Kläger wird für das Berufungszulassungsverfahren - unter Beiordnung der M. Rechtsanwälte P. mbb A. - Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe

1

1. Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist begründet.

2

a) Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag zu bewilligen, wenn die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist allerdings in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der prozessuale Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

3

b) Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Die Prüfung, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, ist im vorliegenden Fall entbehrlich, da die Beklagte das Rechtsmittel eingelegt hat. Der Kläger ist zudem nach den vorgelegten Unterlagen, insbesondere nach der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, zu dem maßgeblichen Zeitpunkt als bedürftig anzusehen.

4

2. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.