Ernstliche Zweifel kein Zulassungsgrund im Asylprozess
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren. Das Gericht lehnte die PKH mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab und wies den Zulassungsantrag zurück. Es stellte fest, dass der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Asylprozess nicht vorgesehen ist (§78 Abs.3 AsylG) und verzichtete auf weitere Begründung.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe im Asylverfahren abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist im Asylverfahren nicht vorgesehen; maßgeblich ist § 78 Abs. 3 AsylG.
Prozesskostenhilfe für ein Zulassungsverfahren ist zu versagen, wenn der Zulassungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 114 ZPO).
Das Gericht kann gemäß § 78 Abs. 5 AsylG von einer weitergehenden Begründung eines Nichtzulassungsbeschlusses absehen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Zulassungsantrag erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG).
Vorinstanzen
VG Augsburg, Urt, vom 2020-11-13, – Au 8 K 20.30506
Leitsatz
Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist im Asylprozess nicht vorgesehen (§ 78 Abs. 3 AsylG). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gründe
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt, da dem Zulassungsantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist im Asylprozess nicht vorgesehen, wie sich aus dem insoweit abschließenden § 78 Abs. 3 AsylG ergibt.
3. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.