Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung im Asylverfahren mit der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung einer Frage zur Strafverfolgung bei Verweigerung des Militärdienstes. Das VG sah keine belastbaren Anhaltspunkte, dass der Kläger als Wehrpflichtiger betroffen sein könnte; daher war die Frage für die erstinstanzliche Entscheidung nicht entscheidungserheblich. Das VGH lehnte den Zulassungsantrag ab und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Verfahrenskosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG mangels dargelegter grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen; Kläger trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nur vor, wenn die aufgeworfene Rechts- oder Tatsachenfrage sowohl für die Entscheidung des Erstgerichts entscheidungserheblich war als auch für das Berufungsverfahren von Bedeutung wäre.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil sowie den wichtigsten Erkenntnismitteln, aus denen sich der allgemeine Klärungsbedarf ergibt.
Eine verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage ist grundsätzlich bedeutsam, wenn die zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel in ihrer Gesamtheit keine klare und eindeutige Aussage zulassen und deshalb gerichtliche Klärung erforderlich ist.
Fehlen im erstinstanzlichen Verfahren belastbare Anhaltspunkte dafür, dass eine behauptete Gefährdung oder Betroffenheit vorliegt, fehlt es an Entscheidungserheblichkeit und damit am Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.
Vorinstanzen
VG Augsburg, Urt, vom 2020-11-09, – Au 4 K 19.31816
Leitsatz
Der Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor, wenn die aufgeworfene Frage für das Erstgericht nicht entscheidungserheblich war. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der von ihm geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylrechtsstreitigkeit, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich wäre. Eine verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher Natur ist als grundsätzlich bedeutsam anzusehen, wenn sich nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel klärungsbedürftige Gesichtspunkte ergeben, weil diese Erkenntnismittel in ihrer Gesamtheit keine klare und eindeutige Aussage zu der Tatsachenfrage zulassen. Insoweit verlangt das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass die tatsächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten Erkenntnismitteln, etwa aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes, herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen, sondern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu richten haben.
Der Kläger hält für allgemein klärungsbedürftig, ob „anzunehmen ist, dass die drohende Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu erachten ist, da der Militärdienst aufgrund des Einmarsches des türkischen Militärs in Nordsyrien Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 AsylG fallen.“
Diese Frage war jedoch für das Erstgericht nicht entscheidungserheblich, da es keine belastbaren Anhaltspunkte dafür erkennen konnte, dass der Kläger als kurdisch-stämmiger Wehrpflichtiger im Syrien-Konflikt eingesetzt werden könnte. Diese Annahme des Erstgerichts hat der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt.
Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.