Erwerbs- und Besitzverbot für erlaubnisfreie Waffen, Ermessensausübung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen ein Verbot, erlaubnisfreie Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen. Der VGH hielt zwar die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Aufbewahrungsverstößen (§ 36 WaffG, § 13 AWaffV) für naheliegend, sah das Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG aber als voraussichtlich rechtswidrig an. Die Behörde hatte das Ermessen schematisch (angeblich „reduziert/intendiert“) ausgeübt, eine einzelfallbezogene Abwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Einbeziehung entlastender Umstände sowie milderer Mittel (Befristung) fehlte. Daher wurde die aufschiebende Wirkung gegen die Verfügungen (Nr. 5 und 9) wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; aufschiebende Wirkung der Klage gegen das Waffenverbot (Nr. 5) und Zwangsgeldandrohung (Nr. 9) wiederhergestellt/angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung nach § 41 Abs. 1 WaffG ist eine Einzelfallentscheidung und erfordert eine erkennbare, am Zweck der Ermächtigung ausgerichtete Ermessensausübung einschließlich Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Aus dem Vorliegen der Regelvermutung fehlender Zuverlässigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG folgt kein intendiertes oder auf Null reduziertes Ermessen für das Verbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG.
Bei der Ermessensausübung zu § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG sind auch entlastende Umstände (z.B. Nachtatverhalten, bislang beanstandungsfreie Führung, Fehlen konkreter Gefahren) in eine Abwägung einzustellen, selbst wenn sie die Unzuverlässigkeitsprognose nicht entkräften.
Im Rahmen des Übermaßverbots ist zu prüfen, ob ein zeitlich befristetes Waffen(umgangs)verbot als milderes Mittel gegenüber einem unbefristeten Verbot in Betracht kommt; der Hinweis auf einen späteren Aufhebungsantrag ersetzt diese Prüfung nicht.
Ein nach § 41 Abs. 1 WaffG (bezogen auf erlaubnisfreie Waffen) verfügtes Verbot kann nicht ohne tragfähige Begründung als Verbot auch für erlaubnispflichtige Waffen verstanden werden; hierfür bedarf es einer gesonderten, einschlägigen Grundlage und Begründung (insb. § 41 Abs. 2 WaffG).
Vorinstanzen
VG Regensburg, Bes, vom 2026-01-13, – RO 4 S 25.2868
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Januar 2026 wird geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummer 5 und 9 des Bescheids vom 27. Oktober 2025 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten in beiden Rechtszügen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen ein Erwerbs- und Besitzverbot für erlaubnisfreie Waffen.
Am 1. Juli 2025 führten Mitarbeiter der Antragsgegnerin eine unangekündigte Aufbewahrungskontrolle beim Antragsteller durch. Dabei stellten sie gemäß einem Aktenvermerk vom 3. Juli 2025 fest, dass er Munition teils lose im Hauptfach eines B-Sicherheitsbehältnisses (Tresorwürfel) ohne zertifiziertes Innenfach und einen geladenen Revolver innerhalb des Waffentresors in einem Plastik-Aufbewahrungsbehältnis mit Drehzahlencode aufbewahrte. Bei einer Nachkontrolle am 7. Juli 2025 konnten keine Aufbewahrungsverstöße festgestellt werden. Der Antragsteller bezahlte die diesbezüglich gegen ihn verhängte Geldbuße.
Nach Anhörung widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27. Oktober 2025 die Waffenbesitzkarte (Nr. 1 des Bescheids) sowie den Kleinen Waffenschein (Nr. 2), untersagte dem Antragsteller unter Androhung eines Zwangsgelds (Nr. 9), erlaubnisfreie Waffen und Munition zu erwerben sowie die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben (Nr. 5), erklärte das Waffenverbot für sofort vollziehbar (Nr. 7) und erließ verschiedene Nebenanordnungen. Der Antragsteller sei waffenrechtlich unzuverlässig, da er Waffen und Munition nicht sorgfältig aufbewahrt habe. Bezüglich des verhängten Waffenverbots führt die Antragsgegnerin weiter aus, der Ermessensspielraum werde nach allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen entsprechend eingeschränkt, wenn die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung aufgrund von gewichtigen Tatsachen wie im vorliegenden Fall vorliege. Soweit erhöhte Anforderungen an die Erforderlichkeit eines solchen Verbotes zu stellen seien, weil nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen für ein Waffenverbot erfülle, lägen diese vor, weil der Antragsteller in der Vergangenheit ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das den Verdacht begründe, dass durch einen Umgang mit Waffen Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht würden. Er habe seine Waffen und Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahrt. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Neben erlaubnisfreien Waffen und Munition schließe das Waffenverbot zudem Waffen und Munition mit ein, deren Erwerb, Besitz, Führen und Schießen erlaubnispflichtig sei, ebenso wie erlaubnispflichtige Waffen und Munition, die explizit hinsichtlich des Erwerbs erlaubnisfrei gestellt seien.
Am 27. November 2025 erhob der Antragsteller Klage gegen Nummer 5 und 9 des Bescheids, über die das Verwaltungsgericht Regensburg nach Aktenlage noch nicht entschieden hat (Az. RO 4 K 25.2866). Seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das Waffenerwerbs- und -besitzverbot lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2026 ab. Der Bescheid sei voraussichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller sei unzuverlässig i.S.d. Waffengesetzes. Der Gesetzgeber habe mit der Aufnahme der Regelbeispiele in § 41 Abs. 1 Satz 2 WaffG zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen dieser in Bezug genommenen Tatbestände im Regelfall eine Unzuverlässigkeit i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG vorliege. Die Behörde habe zutreffend angenommen, dass der Antragsteller durch die gesetzeswidrige Aufbewahrung seiner Waffe den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG verwirklicht habe. Auch das Verhalten nach der Feststellung des Verstoßes ändere nichts an der Regelvermutung.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde und macht geltend, die Antragsgegnerin habe § 41 Abs. 1 WaffG fehlerhaft angewendet und insbesondere ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Regelbeispiele in § 41 Abs. 1 WaffG dienten der Verwaltungsvereinfachung und der Präzisierung, ersetzten jedoch nicht die notwendige einzelfallbezogene Prüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Waffenverbots tatsächlich vorlägen. Sie seien weder abschließend noch verbindlich. Eine Reduktion des „Ermessens auf Null“ sei mit der Struktur der Norm nicht vereinbar. Es liege ausweislich der Gesetzesbegründung auch kein intendiertes Ermessen vor, sondern es gehe hauptsächlich darum, gewalttätigen, leicht reizbaren und unbeherrschten Personen, sowie Personen mit radikalen Einstellungen, den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen zu untersagen und es müsse in jedem Einzelfall die Verhältnismäßigkeit eines Waffenverbots geprüft werden. Hier liege ein durchgreifendes Abwägungs- und Begründungsdefizit vor, das bereits den Tatbestand eines Ermessensnichtgebrauchs berühre. Eine konkrete, auf die Besonderheiten des Sachverhalts bezogene Abwägung, die die Art, den Kontext und die tatsächliche Gefährdungsrelevanz der Pflichtwidrigkeit erfasse, fehle. Die Entscheidung erweise sich auch im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als ermessensfehlerhaft. Die Maßnahme sei weder geeignet noch erforderlich. Der Aufbewahrungsverstoß sei mit erlaubnispflichtigen Waffen begangen worden. Es hätte daher ausgereicht, den Antragsteller entsprechend zu belehren, wie erlaubnisfreie Waffen aufzubewahren seien. Die Maßnahme sei auch nicht angemessen. Besonders ins Gewicht falle, dass das kooperative Nachtatverhalten des Antragstellers unberücksichtigt geblieben sei. Schließlich hätte die Antragsgegnerin die langjährig beanstandungsfreie Führung des Antragstellers ernsthaft gewichten müssen. In der Gesamtschau kumulierten mehrere selbständig tragende Ermessensfehler: die Ausblendung der Besonderheiten des Einzelfalls und damit ein Abwägungsdefizit, die Vernachlässigung milderer, gleich geeigneter Mittel und damit ein Erforderlichkeitsfehler, die unzureichende Angemessenheitsprüfung angesichts der Diskrepanz zwischen Eingriffsintensität und Gefahrenreduktion, das Nichtberücksichtigen prognoseentlastender Umstände wie Nachtatverhalten und Langzeitzuverlässigkeit sowie die unzulässige schematische Ableitung der Maßnahme aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG. Darüber hinaus sei die Interessenabwägung rechtswidrig, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Antragsteller aktuell überhaupt im Begriff sei, erlaubnisfreie Waffen zu erwerben oder zu besitzen, deren Gefährlichkeit ohnehin begriffsnotwendig geringer sei als die der erlaubnispflichtigen Kategorien.
Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Hinsichtlich des Ermessens trägt sie vor, eine weitere Kontrolle der Aufbewahrungsverhältnisse sei zwar durchgeführt worden, habe die Prognose jedoch nicht entkräften können. Eine inhaltliche Befristung des Waffenbesitzverbotes widerspreche dem Zweck eines solchen Verbotes. Einer unzuverlässigen Person den Besitz von nur manchen Waffen zu verbieten, den Besitz anderer Waffen jedoch zu erlauben, sei kein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr. Eine zeitliche Befristung sei ebenso wenig geeignet und auch nicht angezeigt, denn der Betroffene habe später jederzeit die Möglichkeit, eine Aufhebung des Waffenbesitzverbotes zu beantragen. Es komme nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch den Verstoß eine Gefährdung der Allgemeinheit tatsächlich eingetreten sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
I. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Die geltend gemachten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, erfordern eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts spricht viel dafür, dass die Anfechtungsklage gegen den Bescheid, soweit er hier streitgegenständlich ist, Erfolg haben wird, sodass die vorzunehmende Interessenabwägung zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers gegenüber dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin führt.
1. Auch wenn im Rahmen der zu treffenden Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorzunehmen ist, bedeutet dies keine vom materiellen Recht losgelöste reine Interessenabwägung, sondern die Abwägung hat sich am materiellen Recht zu orientieren. Hierbei kommt den Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgebliche Bedeutung zu. Danach ist zunächst die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bzw. die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs zu prüfen; nur bei offener Erfolgsprognose, also einer ergebnislosen Evidenzkontrolle, soll eine Interessenabwägung durchgeführt werden (vgl. Gersdorf in Posser/Wolf, BeckOK VwGO, Stand 1.1.2024, VwGO § 80 Rn. 187).
2. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Anordnung in Nummer 5 des Bescheides vom 27. Oktober 2025, die einen Dauerverwaltungsakt (BayVGH, U.v. 20.8.2025 – 24 BV 24.1469 – juris Rn. 34) darstellt, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats als voraussichtlich rechtswidrig, da jedenfalls das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist.
2.1 Die in Nummer 5 des Bescheids der Antragsgegnerin verfügte Untersagung, erlaubnisfreie Waffen und Munition zu besitzen und zu erwerben, hat ihre Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2025 (BGBl I Nr. 171). Durch die Ermächtigung in § 41 Abs. 1 WaffG wird den zuständigen Behörden ein Mittel an die Hand gegeben, Besitz- und Erwerbsverbote für erlaubnisfreie Waffen und Munition im Einzelfall, also auf die Person des Waffenbesitzers bezogen, auszusprechen. Dabei unterscheidet § 41 Abs. 1 WaffG in seinen Nummern 1 und 2 zwei Fallgruppen: Ein Umgangsverbot kann einerseits ausgesprochen werden, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG), oder andererseits, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG). § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG ist am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand. Demgegenüber stellt § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG nicht primär auf die Gefahrenlage ab. Hier geht es um einzelne Personen, die durch ihr konkretes Verhalten bewiesen haben, dass sie das Vertrauen nicht verdienen, das der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setzt, bei dem er hinsichtlich der erlaubnisfreien Waffen auf eine Überprüfung bestimmter persönlicher Voraussetzungen (hier: persönliche Eignung und Zuverlässigkeit) verzichtet. In diesen Fällen ist das Waffenverbot für den Einzelfall zulässig, wenn eine auf Tatsachen gestützte Annahme fehlender Eignung oder Zuverlässigkeit gerechtfertigt erscheint (vgl. Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 1022).
2.2 Dabei kann im Eilverfahren dahinstehen, ob der Antragsteller tatsächlich Besitzer erlaubnisfreier Waffen oder erwerbswillig i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG bezüglich erlaubnisfreier Waffen ist. Ein Erwerbswille ist gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Betroffene wolle künftig in den Besitz solcher Waffen oder Munition gelangen (BayVGH, U.v. 16.12.2024 – 24 B 23.1800 – juris Rn. 29 m.w.N.). Anhaltspunkte für den Besitz oder Erwerbswillen bezüglich erlaubnisfreier Waffen lagen zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses vor, denn das Innehaben eines Kleinen Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG spricht dafür, dass der Betreffende im Besitz entsprechender Waffen ist, die damit geführt werden dürfen, oder zumindest ein Interesse an Erwerb und Besitz solcher Waffen hat. Auch im Rahmen der Anhörung hat der Antragsteller nicht ausgeführt, dass er nicht im Besitz erlaubnisfreier Waffen sei und kein Erwerbswille bestehe. Ob dies im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren anders zu beurteilen sein wird, weil der Antragsteller den Widerruf des Kleinen Waffenscheins nicht angefochten hat und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angedeutet hat, er sei nicht im Besitz von erlaubnisfreien Waffen, bleibt der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in der Hauptsacheentscheidung vorbehalten.
2.3 Zutreffend gehen die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung davon aus, dass der Antragsteller unzuverlässig i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 6 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betreffenden die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Das ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 WaffG in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG der Fall. Hier ist der Antragsteller bei vorläufiger Prüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG unzuverlässig, da er unstreitig zwei Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften des § 36 WaffG i.V.m. § 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2023 (BGBl I S. 2123), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2025 (BGBl I Nr. 162), begangen hat. Zum einen hat er Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahrt, zum anderen hat er eine geladene Waffe in seinem Waffenschrank verwahrt. Dabei handelt es sich bei der Aufbewahrung der geladenen Waffe um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften, der auch als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist.
Diese Verstöße mit erlaubnispflichtigen Waffen und Munition erlauben auch die Prognose, dass der Antragsteller erlaubnisfreie Waffen nicht hinreichend sorgfältig verwahrend wird, denn sie zeigen eine gewisse Sorglosigkeit im Umgang mit Waffen und Munition. Wenn der Antragsteller schon erlaubnispflichtige Waffen, die wesentlich gefährlicher sind, nicht entsprechend den Vorschriften und hinreichend sicher verwahrt, ist auch zu befürchten, dass er bei erlaubnisfreien Waffen keine ausreichende Sorgfalt walten lässt, da diese Waffen insgesamt als weniger gefährlich angesehen werden. Deshalb erscheint die Prognose, er werde auch diesbezüglich die notwendige Sorgfalt vermissen lassen, zutreffend. Die Ausführungen des Antragstellers, er habe die Waffen schon längere Zeit nicht mehr benutzt und deshalb den Zustand nicht früher bemerkt, führt zu keiner anderen Einschätzung. Diese Angaben zeigen, dass der rechtswidrige Zustand möglicherweise schon lange Zeit bestanden hat, ohne dass der Antragsteller sich dafür interessiert und sich darum gekümmert hätte und offenbart deshalb eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber den Aufbewahrungsvorschriften.
2.4 Das Waffenverbot ist aber voraussichtlich rechtswidrig, da die Ermessensausübung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so hat sie dieses gemäß Art. 40 BayVwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Das Gericht prüft gemäß § 114 Satz 1 VwGO, ob diese Vorgaben eingehalten sind. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Waffenbehörde insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Von hierauf bezogenen Ermessenserwägungen kann sie auch nicht absehen, wenn mangels waffenrechtlicher Zuverlässigkeit oder Eignung die Voraussetzungen für einen Widerruf der Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 6 C 36.15 – juris Rn. 20).
Es ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich nach der amtlichen Überschrift des § 41 WaffG um Waffenverbote für den Einzelfall handelt und eine pauschale Verhängung danach nicht dem Sinn der Vorschrift entspricht. Folglich müssen der Begründung entsprechende Ausführungen zur Ausübung des Entschließungsermessens zu entnehmen sein, aus denen ersichtlich wird, weshalb die Behörde im jeweiligen Fall die Anordnung eines Waffenverbots für erforderlich hält. Auch nach Nr. 41.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 (BAnz. Beil. Nr. 47) ist stets eine besondere Prüfung der Erforderlichkeit notwendig.
Darüber hinaus sind auch stets die für und gegen eine Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG sprechenden Gesichtspunkte in die Ermessenserwägungen einzustellen und gegeneinander abzuwägen. Insbesondere daran fehlt es hier, denn die Antragsgegnerin hat im angefochtenen Bescheid nur floskelhaft ausgeführt, das Ermessen sei reduziert oder intendiert, da der Antragsteller den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG erfülle. Zum einen trifft es nicht zu, dass das Ermessen im Rahmen des § 41 Abs. 1 WaffG reduziert oder intendiert ist, zum anderen wird nicht erkennbar, dass und welche im Einzelnen für den Kläger sprechenden Umstände berücksichtigt worden sind.
Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen auch nicht ausreichend ergänzt i.S.d. § 114 Abs. 2 VwGO. Bei den Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung vom 6. März 2026 (Seite 7 f.) handelt es sich nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen und nicht um eine Ergänzung des Ermessens, denn dazu wäre erforderlich gewesen, dies unmissverständlich deutlich zu machen (vgl. BayVGH, U.v. 20.3.2025 – 24 B 24.1931 – juris Rn. 32 ff.). Das ist hier nicht erfolgt. Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass es sich um eine Ergänzung des Ermessens handeln sollte, lassen diese Erwägungen eine gerechte Abwägung der für und gegen den Antragsteller sprechenden Umstände vermissen. Zum Beispiel hätte zu Gunsten des Antragstellers in das Ermessen eingestellt werden müssen, dass er sich bisher straffrei geführt und die Aufbewahrungsverstöße nach der Kontrolle umgehend behoben hat. Soweit die Antragsgegnerin ausführt, dies führe zu keiner anderen Prognose der Unzuverlässigkeit, trifft dies zwar zu. Gleichwohl müssen diese Umstände aber zu Gunsten des Antragstellers in die von der Feststellung der Unzuverlässigkeit deutlich zu trennenden Ermessensausübung eingestellt werden und haben durchaus Gewicht, denn sie zeigen, dass der Antragsteller keine grundsätzlich rechtsfeindliche Gesinnung aufweist. Auch der Umstand, dass durch die Verstöße des Antragstellers keine konkreten Gefahren entstanden sind, hat die Antragsgegnerin nicht ausreichend zu Gunsten des Antragstellers gewichtet. Zudem hat sich die Antragsgegnerin auch nicht hinreichend damit befasst, dass als milderes Mittel ein zeitlich befristetes Waffenbesitzverbot in Betracht gekommen wäre. Zwar besteht nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich keine Pflicht, ein Waffenbesitzverbot stets zu befristen. Allerdings ist im Rahmen des Übermaßverbots und des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 6 C 36.15 – juris Rn. 20) zu prüfen, ob eine befristete Anordnung ausreichend ist. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass auch die meisten Unzuverlässigkeitsgründe nach § 5 WaffG einer zeitlichen Befristung unterliegen und z.B. auch im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ohne das Bekanntwerden neuerer Tatsachen nicht unbegrenzte Zeit eine Unzuverlässigkeit prognostiziert werden kann. Die Auffassung der Antragsgegnerin, der Betreffende könne jederzeit die Aufhebung des Waffenverbots beantragen und deshalb sei eine Befristung nicht erforderlich, greift zu kurz und berücksichtigt nicht hinreichend den erheblichen Grundrechtseingriff, den ein Waffenverbot beinhaltet.
3. Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass es sich nach dem Tenor des Bescheids (Nr. 5) ausschließlich um ein Waffenerwerbs- und -besitzverbot für erlaubnisfreie Waffen nach § 41 Abs. 1 WaffG handelt, das nach den Bescheidsgründen auf die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 6 WaffG gestützt ist. Soweit die Antragsgegnerin gemäß den Bescheidsgründen anscheinend davon ausgeht, dass es auch für erlaubnispflichtige Waffen Gültigkeit beansprucht, kann dem nicht gefolgt werden. Gründe für ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG, das nicht auf die fehlende Zuverlässigkeit, sondern ausschließlich auf Gründe der Gefahrverhütung entsprechend § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG gestützt werden kann, werden im Bescheid nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Deshalb könnte der Bescheid auch dahingehend keinen Bestand haben und die Ausnahmen des § 12 WaffG nicht sperren, denn dafür ist ein Waffenverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG erforderlich (vgl. BayVGH, U.v. 16.12.2024 – 24 B 23.1800 – juris Leitsatz 1).
4. Nachdem sich die zugrundeliegende Anordnung in Nummer des Bescheids vom 27. Oktober 2025 zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bei summarischer Prüfung als rechtswidrig darstellt, kommt dem Suspensivinteresse des Antragstellers ein höheres Gewicht zu als dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, denn bei dem hier verfahrensgegenständlichen Umgangsverbot handelt es sich um keine von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Anordnung. Zwar handelt es sich bei der Untersagung um einen Dauerverwaltungsakt, für dessen Rechtmäßigkeitsbeurteilung es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt. Jedoch hat die Antragsgegnerin bisher auch im gerichtlichen Verfahren keine Umstände geltend gemacht, die ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Interessenabwägung erforderlich machen könnten.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 und 50.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).