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VGH·24 CS 25.30548·01.07.2025

Unzulässige Beschwerde gegen Eilbeschluss bzgl. Abschiebungsandrohung

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete eine Beschwerde gegen den Beschluss des VG Ansbach, der seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung nach Griechenland als unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) abgelehnt hatte. Das Gericht hält die Beschwerde nach § 146 VwGO für unstatthaft, weil Beschlüsse in Asyl-Eilverfahren nach § 80 AsylG unanfechtbar sind. Die Beschwerde wurde verworfen; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

Ausgang: Beschwerde gegen unanfechtbaren Eilbeschluss in Asylsachen als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Asylsachen unterliegt der Beschwerde nicht, wenn § 80 AsylG die Unanfechtbarkeit bestimmt; in diesem Fall ist die Beschwerde nach § 146 VwGO unstatthaft.

2

Die Unstatthaftigkeit eines Rechtsmittels führt zur Verwerfung desselben.

3

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; gerichtliche Gebühren werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

Relevante Normen
§ VwGO  § 80 Abs. 5, § 146§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG§ 146 VwGO§ 80 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

VG Ansbach, Bes, vom 2025-05-15, – AN 17 S 25.50278

Leitsatz

Ein Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Asylsachen ist unanfechtbar und unterliegt daher nicht der Beschwerde. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach, mit dem sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung nach Griechenland im Rahmen der Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt wurde.

2

Die Beschwerde nach § 146 VwGO gegen den Beschluss ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar und unterliegt daher nicht der Beschwerde (vgl. § 146 Abs. 1 VwGO a.E.). Das Gericht hat auf diesen Umstand in seinem Beschluss auch hingewiesen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).