Einstellungsbeschluss nach Rücknahme der Beschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller nahmen ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 12.05.2025 zurück. Der VGH stellte das Beschwerdeverfahren nach § 92 Abs. 3 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO analog ein und entschied zugleich über die Kosten. Die Verfahrenskosten wurden den Antragstellern nach § 155 Abs. 2 VwGO auferlegt; Gerichtskosten blieben nach § 83b AsylG aus. Das Gericht stützte die Entscheidung auf die einschlägigen Kostenvorschriften.
Ausgang: Beschwerdeverfahren nach Rücknahme eingestellt; Verfahrenskosten den Antragstellern auferlegt, Gerichtskosten nicht erhoben
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rücknahme eines Rechtsmittels ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO analog).
Über die Kosten des Verfahrens ist nach Einstellung infolge Rücknahme zu entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften der VwGO entsprechend.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind demjenigen aufzuerlegen, der das Rechtsmittel zurücknimmt, sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen (§ 155 Abs. 2 VwGO).
Spezielle gebührenrechtliche Vorschriften können die Erhebung von Gerichtskosten ausschließen; solche Regelungen sind bei der Kostenentscheidung zu beachten (z. B. § 83b AsylG).
Vorinstanzen
VG Regensburg, Bes, vom 2025-04-09, – RN 15 S 25.30888
Leitsatz
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Antragstellern aufzuerlegen, weil sie das Rechtsmittel zurückgenommen haben. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Nach Rücknahme der Beschwerde durch die Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. Mai 2025 ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog) und über die Kosten zu entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Antragstellern aufzuerlegen, weil sie das Rechtsmittel zurückgenommen haben, § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.