Abschussplan für Rotwild, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde, Ablauf der Jagdzeit, Keine Zwangsmittelandrohung, Nichterfüllung des sofort vollziehbaren Abschussplans, Drohende Verfolgung als Ordnungswidrigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich im Eilverfahren gegen die Anordnung des Sofortvollzugs eines Rotwild-Abschussplans für 2025/2026. Nach Ablauf der Jagdzeit (31.1.2026) verwarf der VGH die Beschwerde als unzulässig, weil der Abschussplan durch Zeitablauf erledigt sei und eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keinen Vorteil mehr brächte. Weder drohende Vollstreckungsmaßnahmen (mangels Zwangsmittelandrohung) noch die Möglichkeit eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder eine Umstellung auf Fortsetzungsfeststellung begründeten ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis. Auch ein Interesse an einer günstigeren Kostenentscheidung genügt hierfür nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nach Jagdzeitablauf verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entfällt, wenn der begehrte vorläufige Rechtsschutz dem Antragsteller keinen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil mehr verschaffen kann.
Ein Abschussplan für ein bestimmtes Jagdjahr erledigt sich durch Zeitablauf, wenn mit Ende der Jagdzeit die Steuerungsfunktion des Verwaltungsakts entfällt und eine Erfüllung rechtlich nicht mehr möglich ist (Art. 43 Abs. 2 Alt. 4 BayVwVfG).
Allein die Nichterfüllung eines sofort vollziehbaren Abschussplans begründet nach Ablauf der Jagdzeit kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Abschussplan nicht mit einer Zwangsmittelandrohung versehen ist und damit keine Beitreibung eines Zwangsgeldes nach Art. 32 Abs. 2 Satz 4 BayJG in Betracht kommt.
Die bloße Möglichkeit eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Nichterfüllung eines Abschussplans vermittelt kein Rechtsschutzbedürfnis für die nachträgliche Aussetzung der Vollziehung, wenn diese den Vorwurf einer bereits verwirklichten Ordnungswidrigkeit nicht mehr beeinflussen kann.
Ein Interesse an einer günstigeren Kostenentscheidung sowie die Umstellung der Hauptsache auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage begründen regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren.
Vorinstanzen
VG München, Bes, vom 2025-12-16, – M 7 S 25.7431
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 16. Dezember 2025 – M 7 S 25.7431 – wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines Abschussplans für Rotwild für das Jagdjahr 2025/2026 bezüglich des in der Hochwildhegegemeinschaft … (im Folgenden: HHG) gelegenen Eigenjagdrevier … (im Folgenden: EJR), das im Europäischen Vogelschutzgebiet … (Special Protected Area – im Folgenden: SPA- …) liegt. Das EJR umfasst ca. 1050 ha Fläche, die zu über 65 Prozent bewaldet ist und liegt zu ca. 60 Prozent über 1000 Meter über Normalhöhennull (m ü NHN).
Nachdem der Antragsteller den Abschuss von 36 und die HHG von 40 Stück Rotwild vorgeschlagen hatte, stimmte der Jagdbeirat in seiner Sitzung am 27. Mai 2025 der Erhöhung der Anzahl gegenüber dem letzten Jagdjahr um vier Stück und damit Festsetzung von 52 Stück zu. Die untere Naturschutzbehörde erhob dagegen keine Einwände.
Mit Bescheid vom 22. Juli 2025 setzte das Landratsamt G. (im Folgenden: Landratsamt) den Abschussplan für Rotwild im EJR für das Jagdjahr 2025/2026 auf insgesamt 52 Stück Rotwild (1 Hirsch Kl. I, 2 Hirsche Kl. IIb, 7 Hirsche Kl. III, 15 Alttiere, 11 Schmaltiere, 16 Kälber) fest (Nr. 1) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids an (Nr. 2). Zur Begründung führt das Landratsamt aus, nach den Ergebnissen des Forstlichen Gutachtens 2024 sei die Verbissbelastung in der HHG zu hoch. Nach der ergänzenden Revierweisen Aussage für das EJR sei die Verbisssituation deutlich zu hoch mit unveränderter Tendenz. Das weise auf einen sehr hohen Wildbestand hin. Wegen des hohen Wildbestands und der deutlich zu hohen Verbissbelastung sei es erforderlich, dass verstärkt weibliches Rotwild bejagt werde. Aufgrund des hohen Schutzwaldanteils seien speziell für dieses Revier hohe Anforderungen in Bezug auf ausreichend Schutzwald (Bergmischwald) zu stellen. Aufgrund des Klimawandels und des zunehmenden Risikos für Naturkatastrophen bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an intakten, funktionstauglichen Schutzwäldern, was durch die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Weilheim bestätigt werde. Ein standortgemäßer Mischwald mit tiefwurzelnden Baumarten wie zum Beispiel Tanne sei für den Hochwasser- bzw. Bodenschutz von großer Bedeutung.
Über die gegen den Abschussplan erhobene Klage (M 7 K 25.5327) hat das Verwaltungsgericht München nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat es mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 abgelehnt. Nach der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung dürfte der Bescheid vom 22. Juli 2025 rechtmäßig sein. Selbst wenn die Erfolgsaussichten der Klage offen wären, würde das öffentliche Interesse überwiegen, da ansonsten überhaupt keine Jagd auf Rotwild im EJR stattfinden könne.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde und macht geltend, die behördliche Sofortvollziehbarkeitsanordnung sei schon formell nicht rechtmäßig, da sie nur abstrakte und formelhafte Ausführungen enthalte. Der Abschussplan leide an zahlreichen Fehlern und sei daher materiell rechtswidrig. Auch die Interessenabwägung, die das Verwaltungsgericht München für den Fall offener Erfolgsaussichten der Klage vorsorglich angestellt habe, falle unzutreffender Weise zu Ungunsten des Antragstellers aus. An der Erfüllung des Abschussplans bestehe kein besonderes Vollzugsinteresse. Bei verständiger Auslegung des Klage- und Antragsziels sei dieses schon zur Vermeidung widersprüchlichen Verhaltens auf die Reduktion der verfahrensgegenständlichen Abschusszahlen auf den Abschussvorschlag des Revierinhabers und Antragstellers begrenzt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hätte zur Folge, dass keine mit Natur- und Artenschutzrecht unvereinbaren, weiter schädigenden Einwirkungen auf das europarechtlich geschützte SPA- … entstehen könnten als das rechtlich unbedingt Veranlasste.
Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Die Streitsache habe sich erledigt, da die Jagdzeit für Rotwild im EJR am 31. Januar 2026 geendet habe. Eine Schonzeitverkürzung bestehe nicht. Der Antragsteller könne daher den Abschussplan nicht mehr erfüllen. Soweit er nunmehr vortrage, seine Klage und sein Antrag richteten sich nur gegen die seinen eigenen Vorschlag übersteigende Abschussmenge, stehe dies dem Vortrag entgegen, der Abschussplan sei insgesamt europarechtswidrig.
Der Antragsteller macht demgegenüber geltend, die Jagdzeit sei zwar abgelaufen, es bestehe aber weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis an der Beschwerdeentscheidung. Es sei nicht auszuschließen, dass die Untere Jagdbehörde den vorliegenden Verwaltungsakt wegen der unzureichenden Erfüllung der Abschussvorgaben zum Anlass für Ordnungs- oder Ahndungsmaßnahmen nehme.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Antragsteller nach Ablauf der Jagdzeit für Rotwild kein Rechtsschutzbedürfnis an einer Beschwerdeentscheidung mehr hat.
I. Der Senat geht dabei davon aus, dass der anwaltlich vertretene Antragsteller den Abschussplan insgesamt angegriffen hat, da weder seiner Klage noch seinem Antrag im Schriftsatz vom 29. Oktober 2025 im erstinstanzlichen Verfahren sowie seinem Antrag im Beschwerdeverfahren im Schriftsatz vom 16. Januar 2026 eine entsprechende Einschränkung auf den seinen eigenen Vorschlag überschießenden Teil zu entnehmen ist. Auch die Klageschrift vom 20. August 2025 sowie die Umstellung der Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage mit Schriftsatz vom 23. Januar 2026 lassen nicht erkennen, dass der Antragsteller sein Klageziel eingeschränkt hätte. Die Argumentation richtet sich auch gegen den gesamten Abschussplan. Die bloße Andeutung, mit dem Abschuss in Höhe des eigenen Vorschlags einverstanden zu sein, genügt nicht, um nur eine partielle Anfechtung anzunehmen, sondern diese müsste eindeutig aus den Schriftsätzen hervorgehen.
II. Der Antragsteller hat jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerdeentscheidung. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage entfällt, wenn der einstweilige Rechtsschutz dem Rechtsschutzsuchenden im Falle seines Erfolges keinen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2014 – 22 CS 14.2126 – juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 7.12.2009 – 1 S 1342/09 – juris Rn. 3 m.w.N.). Das ist hier der Fall, da sich der Abschussplan insgesamt erledigt hat und eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Klage dem Antragsteller keinen Vorteil mehr bringen kann.
1. Ob der Antragsteller hinsichtlich des von ihm selbst vorgeschlagenen Abschusses von 35 Tieren überhaupt klagebefugt war oder den Abschussplan nur teilweise hätte anfechten können, kann dabei dahinstehen und ist ggf. im Hauptsacheverfahren zu klären. Ebenso braucht nicht entschieden zu werden, ob ihm diesbezüglich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zusteht oder ob dieses nach Erfüllung des Abschussplans in der von ihm vorgeschlagenen Höhe nicht gegeben ist.
2. Es besteht jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde, da der streitgegenständliche Verwaltungsakt sich nach Art. 43 Abs. 2 Alt. 4 BayVwVfG erledigt hat. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht durch Zeitablauf erledigt ist. Von einer Erledigung im Sinne dieser Regelung ist auszugehen, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfällt (vgl. OVG NW, B.v. 5.11.2021 – 13 B 2068/20 – juris Rn. 6 f. m.w.N.). Hier endete die Jagdzeit für Rotwild im Jagdjahr 2025/2026 nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Jagdzeiten (Jagdzeitenverordnung – JagdzeitV) vom 2. April 1977 (BGBl I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl I S. 226), i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJagdG) vom 1. März 1983 (GVBl S. 51), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2025 (GVBl S. 463), am 31. Januar 2026. Eine Regelung zur Schonzeitaufhebung oder -verkürzung besteht im EJR nicht. Der Abschussplan hat sich daher durch Zeitablauf erledigt, da er die Jagdausübung während der laufenden Jagdzeit geregelt hat und eine Erfüllung nach deren Ende nicht mehr möglich ist.
3. Der Abschussplan ist auch sonst nicht mehr geeignet, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, die dem Antragsteller ein Rechtsschutzinteresse an einer Beschwerdeentscheidung vermitteln könnten.
3.1 Obwohl der Antragsteller den mit dem streitgegenständlichen Abschussplan festgesetzten Abschuss nicht erbracht hat, drohen ihm keine Vollzugsmaßnahmen. Nachdem der streitgegenständliche Abschussplan nicht mit einer Zwangsmittelandrohung versehen ist, liegt kein Fall des Art. 32 Abs. 2 Satz 4 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) vom 1. Januar 1983 (BayRs 1983-792/1-L), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2024 (GVBl S. 247), vor, wonach ein für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Abschussplans angedrohtes Zwangsgeld auch beigetrieben werden kann, wenn nach Ablauf der Jagdzeit feststeht, dass der Abschussplan nicht mehr erfüllt werden kann.
3.2 Die Möglichkeit der Jagdbehörde, nach Art. 32 Abs. 2 Satz 3 BayJG in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) vom 29. September 1976 (BGBl I S. 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 332), Anordnungen zur Abschussplanerfüllung zu erlassen, führt zu keiner anderen Einschätzung. Die Anordnungen müssen sich im Rahmen der Gesetze bewegen (vgl. Leonhardt/Pießkalla, Jagdrecht, Stand 12/2025, zu Art. 32 BayJG Anm. 7) und sind daher nach Ende der Jagdzeit nicht mehr möglich.
3.3 Dass die Jagdbehörde die Möglichkeit hat, zur Verringerung des Wildbestands unabhängig von den Schonzeiten nach § 27 Abs. 1 BJagdG Anordnungen zu erlassen, führt ebenfalls nicht zu einem Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich des Sofortvollzugs eines Abschussplans. Solche Anordnungen sind jederzeit möglich und hängen nicht davon ab, ob der Abschussplan erfüllt worden ist oder nicht, sondern davon, ob ein so hoher Wildbestand vorhanden ist, der zur Verhinderung eines übermäßigen Wildschadens zu reduzieren ist. Die Voraussetzungen hierfür muss die Jagdbehörde ggf. gesondert feststellen und eine entsprechende Anordnung erlassen. Ob dieser Zustand auf einer Untererfüllung des Abschussplans beruht, spielt dabei keine Rolle.
3.4 Auch die Gefahr eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen den Antragsteller kann ihm kein Rechtsschutzbedürfnis für das Beschwerdeverfahren vermitteln. Zwar stellt es nach Art. 56 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BayJG eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayJG der Abschussplan für Schalenwild nicht ordnungsgemäß erfüllt wird. Der Antragsteller hat auch unstreitig bis zum Ende der Jagdzeit den für sofort vollziehbar erklärten Abschussplan nicht erfüllt.
Eine Aussetzung der Vollziehung kann ihm jedoch keinen rechtlichen Vorteil bringen. Entweder hat er bisher keine Ordnungswidrigkeit begangen, da Art. 56 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BayJG nach entsprechender Auslegung einen Verstoß gegen einen sofort vollziehbaren Abschussplan ohnehin nicht umfasst, da schon der Wortlaut nur einen bestandskräftigen Abschussplan bezeichnet. Oder er hat eine Ordnungswidrigkeit begangen, weil Art. 56 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BayJG auch einen Verstoß gegen einen sofort vollziehbaren Abschussplan umfasst und der Kläger diesen unstreitig nicht erfüllt hat, aber eine nachträgliche Aussetzung der Vollziehung daran nichts mehr ändern kann (vgl. OVG NW, B.v. 5.11.2021 – 13 B 2068/20 – juris Rn. 21 ff.). Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob die Strafbarkeit oder Ahndbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen Verwaltungsanordnungen von deren Rechtmäßigkeit abhängen soll oder ob die sofortige Vollziehbarkeit ausreichend ist (vgl. OVG NW a.a.O. Rn. 24 ff.). Ist die sofortige Vollziehbarkeit ausreichend, dann kommt es für eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit nicht darauf an, ob die Anordnung rechtmäßig war und in einem späteren verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Verfahren rückwirkend außer Vollzug gesetzt oder aufgehoben wird (vgl. OVG NW a.a.O. Rn. 28).
4. Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe seine Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt, führt dies nicht zu einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerdeentscheidung im vorläufigen Rechtsschutz. Ein Fortsetzungsfeststellungsstreit im Eilverfahren kommt regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 15.11.2012 – 7 VR 9.12 – juris Rn. 5).
5. Auch das Interesse an einer möglicherweise günstigeren Kostenentscheidung vermittelt dem Antragsteller kein Rechtsschutzinteresse. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass § 158 Abs. 1 VwGO es ausschließt, alleine wegen einer möglicherweise im Beschwerdeverfahren anders ausfallenden Kostenentscheidung ein Rechtsschutzinteresse anzunehmen (vgl. VGH BW B.v. 7.12.2009 – 1 S 1342/09 – juris Rn. 3 m.w.N.; OVG NW, B.v. 31. 5. 2002 – 21 B 931/02 – juris Leitsatz).
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
IV. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
V. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).