Waffenrechtliche Zuverlässigkeit, Kenntnis vom Aufbewahrungsverstoß, Offene Erfolgsaussichten
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren die Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf von Waffenbesitzkarten und die Ungültigerklärung des Jagdscheins. Anlass war eine Aufbewahrungskontrolle, bei der eine im Innenfach verwahrte halbautomatische Pistole geladen bzw. unterladen aufgefunden wurde. Der VGH hält die Erfolgsaussichten in der Hauptsache weiterhin für offen, weil es auf die Glaubhaftigkeit und Gesamtwürdigung der Umstände ankommt. Trotz offener Erfolgsaussichten überwiegt wegen der gesetzlichen Wertung zugunsten des Sofortvollzugs im Waffenrecht das öffentliche Vollzugsinteresse; die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung im Waffen- und Jagdrechtswiderruf zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 WaffG ist geboten, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG rechtfertigen.
Die Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG erfordert eine umfassende Würdigung aller inneren und äußeren Tatsachen und unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle.
Im Waffenrecht genügt für die Unzuverlässigkeitsprognose wegen der sicherheitsrechtlichen Zielsetzung eine gewisse bzw. hinreichende Wahrscheinlichkeit künftiger unsorgfältiger Verwahrung; auch ein einmaliger Verstoß kann hierfür ausreichen.
Die fehlende positive Kenntnis des Waffenbesitzers von einem Aufbewahrungsverstoß entlastet grundsätzlich nicht, da die jederzeit ordnungsgemäße Aufbewahrung in seinem Verantwortungsbereich liegt und bereits Nachlässigkeit regelmäßig prognoserelevant ist.
Sind die Erfolgsaussichten in einem Eilverfahren gegen waffen- und jagdrechtliche Entziehungsentscheidungen offen, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug, solange keine besonderen, über die typischen Vollzugsfolgen hinausgehenden Umstände dargetan werden.
Vorinstanzen
VG Regensburg, Ent, vom 2025-09-24, – RO 4 S 25.2082
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller verfolgt im Beschwerdeverfahren seinen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerruf seiner waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse weiter.
Am 5. Juni 2025 fand beim Antragsteller eine Aufbewahrungskontrolle durch das Landratsamt S. (Landratsamt) als Nachkontrolle statt, nachdem bei der zuvor stattgefunden Aufbewahrungskontrolle der Schlüssel für das Innenfach des Waffenschrankes nicht aufgefunden werden konnte. Im Rahmen dessen wurde festgestellt, dass die im Innenfach aufbewahrte halbautomatische Pistole mit scharfer Munition geladen oder unterladen war.
Nach Anhörung widerrief das Landratsamt mit Bescheid vom 11. August 2025 die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten (Nr. 1), erklärte den dem Antragsteller erteilten Dreijahresjagdschein für ungültig (Nr. 2) und erließ weitere in diesem Zusammenhang stehende Anordnungen. In Nr. 8 wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 2, 4 und 7 angeordnet. Das Landratsamt stützte den Widerruf darauf, dass der Antragsteller eine Kurzwaffe unter Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften aufbewahrt habe. Aufgrund der Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass die Waffe bereits seit Jahren unterladen aufbewahrt worden sei und es sich bei der Feststellung nicht bloß um eine nicht repräsentative Momentaufnahme gehandelt habe. Es sei von waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit auszugehen. Sofern der Antragsteller auf das Vorliegen eines Spezialfalles hinweise, sei zu entgegnen, dass es sich bei der Anwendung der Widerrufsvorschrift nach § 45 Abs. 2 WaffG um eine gebundene Entscheidung handle.
Der Antragsteller ließ hiergegen durch seinen anwaltlichen Vertreter Klage erheben. Den zugleich eingelegten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 24. September 2025 ab. Das Gericht halte es anhand der Umstände nicht für ausgeschlossen, dass ein atypischer Sachverhalt vorliege und die Prognose der Zuverlässigkeit auch vor dem Hintergrund des festgestellten Aufbewahrungsverstoßes zu Gunsten des Antragstellers ausgehe. Im Hauptsacheverfahren werde die Glaubhaftigkeit dessen Vorbringens zu klären sein. Auf Basis dieser offenen Erfolgsaussichten falle die Interessenabwägung aufgrund der gesetzgeberischen Entscheidung zugunsten eines Sofortvollzugs dennoch zu Lasten des Antragstellers aus.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter und beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. September 2025 (Az. RO 4 S 25.2082) wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes S. vom 11. August 2025 angeordnet bzw. wiederhergestellt.
Die verwaltungsgerichtliche Feststellung, wonach der Ausgang des Hauptverfahrens als offen anzusehen sei, lasse sich in Anbetracht der Vorgeschichte des Kontrolltermins vom 5. Juni 2025 nicht halten. Im Vortermin habe die Kontrolle der Waffe nicht stattfinden können und der Antragsteller hätte in der Zwischenzeit leicht die vorschriftswidrige Verwahrung der Waffe revidieren können. Es liege allenfalls ein unbewusster Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften vor, da der Antragsteller sonst ausreichend Zeit zur Behebung gehabt hätte. Das Verwaltungsgericht stelle allein auf den objektiven Aufbewahrungsverstoß ab ohne die subjektiven Gesamtumstände zu verwirklichen. In der Gesamtschau hätten die Erfolgsaussichten als überwiegend zugunsten des Antragstellers beurteilt werden müssen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
und tritt dem Vortrag des Antragstellers entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
I.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung, die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen bzw. wiederherzustellen, ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller dringt mit seinen Argumenten, weshalb die Erfolgsaussichten der Klage im Ergebnis zu seinen Gunsten ausfallen müssen, nicht durch (1.). Die Interessenabwägung fällt zu seinen Lasten aus (2.).
1. Nach § 45 Abs. 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (WaffG, BGBl I S. 3970) im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 332), ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich der Betroffene in diesem Zeitpunkt als unzuverlässig im Sinne von § 5 WaffG erweist. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG fehlt die Zuverlässigkeit stets, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Waffeninhaber Waffen oder Munition künftig nicht sorgfältig verwahren wird. Dabei geht es nicht um die Sanktionierung von Fehlverhalten, sondern um die Gewährleistung künftig ordnungsgemäßen und insbesondere gefahrlosen und rechtstreuen Agierens. Somit verlangt die Zuverlässigkeitsprüfung durch die Behörde, soweit der Gesetzgeber nicht einen anderen Anknüpfungspunkt gewählt hat (vgl. insoweit § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG), für die Handhabung des Merkmals der Zuverlässigkeit die Vornahme einer Prognose (BVerwG, B.v. 10.7.2018 – 6 B 79.18 – juris Rn. 6), die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (OVG RhPf, U.v. 28.6.2018 – 7 A 11748/17 – juris Rn. 26).
Eine Prognose ist eine auf tatsächlichen Umständen zu treffende Vorhersage eines zukünftiges Verhaltens und stützt sich im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Var. 2 WaffG auf die unsorgfältige Verwahrung von Waffen oder Munition. Die Basis für die Vorhersage sind ausweislich des Wortlauts (sämtliche) Tatsachen, mithin alle gegenwärtigen oder vergangenen Tatsachen, die für die Vorhersage zugrunde gelegt werden können (vgl. VGH BW, B.v. 25.1.2023 – 6 S 1792/22 – juris Rn. 9).
Für das Eintreten des inkriminierten Verwahrungsverhaltens genügt vor dem Hintergrund der sicherheitsrechtlichen Einbettung des Waffenrechts eine gewisse (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1994 – 1 B 215.93 – juris Rn. 10; VGH BW, B.v. 25.1.2023 – 6 S 1792/22 – juris Rn. 9) bzw. hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 31.1.2008 – 6 B 4.08 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 16.5.2022 – 24 CS 22.737 – juris Rn. 12) für eine nicht ordnungsgemäße Verwahrung. Erst und nur unterhalb der Schwelle dieser niedrigen Wahrscheinlichkeit sind die gleichwohl unvermeidbaren Restrisiken hinnehmbar. Dabei kann für die Bildung einer zukunftsbezogenen Erwartung auf den Erfahrungssatz abgestellt werden, dass Wiederholung den Verhaltenskanon des Menschen prägt (vgl. VG München, B.v. 19.7.2022 – M 2 S 22.2183 – Rn. 42; Eifert, JuS 2004, 565/568) und es insoweit grundsätzlich auch möglich ist, bei einmaligen Verhaltensweisen vom Vorliegen der erforderlichen gewissen bzw. hinreichenden (Prognose-)Wahrscheinlichkeit auszugehen (vgl. BayVGH, B.v. 14.11.2016 – 21 ZB 15.648 – juris Rn. 17).
2. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind derzeit als offen anzusehen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass es in der Hauptsache maßgeblich auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens ankommen wird (BA S. 15 f.). Hierauf hatte der Antragsteller in der ersten Instanz ebenfalls noch abgestellt (Schriftsatz vom 28.8.2025, S. 4). Auch vor dem Hintergrund der Beschwerde sind die Erfolgsaussichten nicht anders zu bewerten.
Soweit der Antragsteller auf die gescheiterte Vorkontrolle hinweist und argumentiert, er hätte Gelegenheit gehabt, den Aufbewahrungsverstoß zu beseitigen, wenn er von diesem Kenntnis gehabt hätte, ergibt sich hieraus keine denkgesetzliche Notwendigkeit zugunsten seiner Glaubwürdigkeit. Die erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller inneren und äußeren Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können (VGH BW, B.v. 25.1.2023 – 6 S 1792/22 – juris Rn. 9; Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 18).
Dabei ist die Bewertung der unterlassenen Vorkontrolle nicht nur unter einem Aspekt möglich, wie eine denkgesetzliche Notwendigkeit implizieren würde. Ein Verstoß gegen Denkgesetze würde erfordern, dass das Gericht einen schlechthin unmöglichen Rückschluss gezogen hat, indem es Voraussetzungen und Folgerung in einer Weise verknüpft hat, dass die Folgerung unter keinen Umständen richtig sein kann (BVerwG, B.v. 19.10.1999 – 9 B 407.99 – juris Rn. 2). Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit könnten vorliegend aber ebenso Gründe für das Auffinden der Waffe in geladenem Zustand sein, wie der vom Antragsteller geltend gemachte Umstand der fehlenden Kenntnis.
Die fehlende Kenntnis von einem Aufbewahrungsmangel ist im Übrigen kein zugunsten des Antragstellers zu würdigender Umstand. Die jederzeit ordnungsgemäße Aufbewahrung liegt im Verantwortungsbereich des Waffenbesitzers und erfordert gerade keine Feststellung einer positiven Kenntnis von dem Aufbewahrungsverstoß, was letztlich auf einen vorsätzlichen Verstoß hinauslaufen würde. Bereits Nachlässigkeit führt im Normalfall zu einer Unzuverlässigkeitsprognose (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.253 – juris Rn. 11). Die möglichen besonderen Umstände des vorliegenden Falles, die im Rahmen der hier vorzunehmenden rein summarischen Prüfung die Offenheit der Erfolgsaussichten erst begründen, liegen nicht in dem an sich bedenklichen „Vergessen der geladenen Waffe“, sondern in den weiteren Umständen des vorliegenden Einzelfalls, die endgültig im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) im Rahmen des noch durchzuführenden Hauptsacheverfahrens zu beurteilen sind.
2. Vor dem Hintergrund der offenen Erfolgsaussichten der Klage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Bei der gebotenen Interessenabwägung ist die differenzierte gesetzgeberische Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 WaffG einerseits und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO andererseits zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 17.1.2017 – 2 BvR 2013/16 – juris Rn. 17). Aus diesem Grund überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse der Behörde das Suspensivinteresse des Antragstellers. Vom Antragsteller sind in der Beschwerdeschrift keine Gründe vorgetragen, die über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hinausreichen. Inmitten steht ausschließlich das Interesse am weiteren Waffenbesitz und der Möglichkeit der entsprechenden Weiternutzung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens (BayVGH, B.v. 28.9.2023 – 24 CS 23.1196 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 16.5.2022 – 24 CS 22.737 – juris Rn. 18). Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug besteht auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundenen Nebenanordnungen (vgl. § 46 Abs. 6 WaffG i.V.m. 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG).
Im Ergebnis gilt das auch hinsichtlich der den Jagdschein betreffenden Regelungen des Bescheids. Auch hier ist das öffentliche Vollzugsinteresse bei einer Entziehung des Jagdscheins wegen etwaiger Unzuverlässigkeit inhaltlich deckungsgleich mit demjenigen des waffenrechtlichen Widerrufs (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, B.v. 9.8.2022 – 24 CS 22.1575 – juris Rn. 25). Mangels anderweitigem Vortrag in der Beschwerdeschrift überwiegt auch insoweit das öffentliche Interesse am Sofortvollzug.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
III.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nrn. 1.5, 20.4 und 50.2 der im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 21. Februar 2025 enthaltenen Empfehlungen und entspricht der nicht beanstandeten erstinstanzlichen Festsetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).