Fehlende waffenrechtliche Eignung aufgrund psychischer Erkrankung
KI-Zusammenfassung
Der VGH lehnt den Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Untätigkeitsbeschwerde gegen das VG München ab. Eine Untätigkeitsbeschwerde gegen ein Gericht ist nach VwGO nicht statthaft; damit fehlt die Erfolgsaussicht für PKH. Zudem fehlt dem Kläger nach §6 Abs.1 WaffG wegen dokumentierter psychischer Störung die waffenrechtliche Eignung, ein Gutachten ist nicht erforderlich.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Untätigkeitsbeschwerde wegen fehlender Statthaftigkeit und mangelnder Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Untätigkeitsbeschwerde nach §75 VwGO ist auf Behörden gerichtet und gegen Gerichte nicht statthaft; eine entsprechende Beschwerde gegen ein Verwaltungsgericht ist unzulässig.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, insbesondere weil der geltend gemachte Rechtsbehelf nach der VwGO nicht statthaft ist.
Waffenrechtliche persönliche Eignung entfällt nach §6 Abs.1 S.1 Nr.2 Alt.3 bzw. Nr.3 WaffG, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene psychisch krank ist oder eine konkrete Fremd‑ oder Selbstgefährdung besteht.
Liegen hinreichende Tatsachen für zwingende Ungeeignetheit vor, ist die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens entbehrlich und die Behörde zu weiteren Sachaufklärungen nicht verpflichtet; der Betroffene kann jedoch auf eigene Kosten ein Gutachten vorlegen, um die Ungeeignetheit zu widerlegen.
Der vorliegende Beschluss ist unanfechtbar (vgl. §152 Abs.1 VwGO).
Vorinstanzen
VG München, vom --, – M 7 K 25.1608
Leitsatz
Im Fall des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 3 WaffG ist die Einholung eines Gutachtens nicht erforderlich, sondern es besteht zwingend Ungeeignetheit. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde wegen Untätigkeit des Verwaltungsgerichts München im Verfahren M 7 K 25.1608 wird abgelehnt.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für eine noch einzulegende Beschwerde gegen die angebliche Untätigkeit des Verwaltungsgerichts München ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn eine Untätigkeitsbeschwerde ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen und damit nicht statthaft. Prozesskostenhilfe kann dafür nicht gewährt werden.
Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht auch nicht untätig, sondern wird zuerst über den bei ihm gestellten Prozesskostenhilfeantrag des Klägers entscheiden und dann die Streitsache terminieren. Dass zuerst noch ältere anhängige Streitsachen erledigt werden müssen, ist selbstverständlich. Der vom Kläger erwähnte § 75 VwGO bezieht sich ausschließlich auf die Untätigkeit einer Behörde und ist auf andere Situationen nicht übertragbar. Dass dem Kläger beim Verwaltungsgericht angeblich keine ausreichende Akteneinsicht gewährt worden sein soll, führt nicht zur Statthaftigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde. Dass die vom Kläger selbst mit seiner Klage vorgelegten Unterlagen in schlechter Qualität eingescannt worden sind, ist zwar bedauerlich; nachdem die Unterlagen aber von ihm selbst stammen, ist nicht erkennbar, weshalb darin ein Versäumnis des Verwaltungsgerichts ihm gegenüber erblickt werden sollte.
2. Im Übrigen verspricht das Klageverfahren nach summarischer Prüfung auch keine Aussicht auf Erfolg. Die erforderliche persönliche Eignung fehlt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 WaffG, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende psychisch krank ist oder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Die Einholung eines Gutachtens ist in einem solchen Fall nicht erforderlich, sondern es besteht zwingend Ungeeignetheit (vgl. Gade in Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 6 Rn. 2). Hier spricht vieles dafür, dass ein solcher Fall vorliegt, denn der Kläger war nach einem körperlichen Angriff auf seine Mutter fast einen Monat in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, wo eine psychotische Störung diagnostiziert worden ist. Nach dem Unterbringungsbeschluss vom 13. November 2024 (S. 17 der VGAkte) war er selbst- und fremdgefährdend und hatte keine ausreichende Krankheitseinsicht. Im Krankenhaus musste er nach dem Entlassbericht (S. 21 ff. der VGAkte) anfänglich fixiert und zwangsmedikamentiert werden, da er keine Krankheitseinsicht zeigte und eine Medikation ablehnte (S. 23 Mitte der VG-Akte). Dabei handelt es sich bei kursorischer Prüfung um hinreichende Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass er psychisch krank und damit absolut ungeeignet im waffenrechtlichen Sinne ist. Es war deshalb möglicherweise nicht erforderlich, dem Kläger gemäß § 6 Abs. 2 WaffG die Vorlage eines Gutachtens aufzugeben, denn dies muss nur erfolgen, wenn Tatsachen bekannt sind, die nur Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen. Der Betroffene kann zwar auch im Falle der zwingenden Ungeeignetheit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG selbst und auf eigene Kosten ein Gutachten anfertigen lassen und vorlegen, um die Annahme seiner Ungeeignetheit zu entkräften (vgl. Gade in Gade, Waffengesetz, § 6 Rn. 13d), die Behörde ist zu weiteren Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung aber in einem solchen Fall nicht verpflichtet und der Kläger hat bisher auch nichts vorgelegt.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).