Streitwert bei Widerruf einer Waffenbesitzkarte
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Festsetzung des Streitwerts von 16.000 € in einem Verfahren über den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte. Der VGH bestätigt, dass für Widerrufsklagen nach Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 €) zu Grunde zu legen ist, zuzüglich 750 € je weiterer eingetragener Waffe. Bei mehreren selbständigen Anträgen sind die Einzelwerte zu addieren; die Gebühr ist gebührenfrei.
Ausgang: Streitwertbeschwerde zurückgewiesen; Festsetzung des Gesamtstreitwerts auf 16.000 € bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klagen über den Widerruf einer Waffenbesitzkarte ist regelmäßig der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Auffangwert (5.000 €) gemäß Nr. 50.2 des Verwaltungs-Streitwertkatalogs anzusetzen; zusätzlich sind je weiterer eingetragener Waffe 750 € zu berücksichtigen.
Werden mehrere selbständige Anträge mit eigenem materiellen Gehalt gestellt, sind die für die einzelnen Anträge ermittelten Streitwerte zu addieren (Nr. 1.1.1 Streitwertkatalog; § 39 Abs. 1 GKG).
Bei der Festsetzung des Streitwerts in verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann das Gericht den für die Zuständigkeit erstellten Streitwertkatalog als Leitlinie heranziehen und diesen in der Ermessensausübung anwenden.
Eine Streitwertbeschwerde ist nach § 68 GKG statthaft; Eingaben können gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG auch ohne Prozessbevollmächtigten erhoben werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands die gesetzliche Grenze übersteigt.
Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Vorinstanzen
VG Bayreuth, Urt, vom 2021-11-09, – B 1 K 20.1373
Leitsatz
Bei Klagen, bei denen der Widerruf einer Waffenbesitzkarte streitgegenständlich ist, ist nach Nr. 50.2 StreitwertK VG der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Auffangwert in Höhe von 5.000 EUR anzusetzen, zzgl. 750 EUR je weiterer Waffe. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die vom Kläger ohne weitere Begründung eingelegte Streitwertbeschwerde gegen den vom Verwaltungsgericht Bayreuth im Urteil vom 9. November 2021 festgesetzten Streitwert in Höhe von 16.000, - € ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Streitwertbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere gem. § 68 GKG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200, - € übersteigt und kann auch ohne Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten eingereicht werden, wie sich aus § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG ergibt, die als spezielle Regelungen in kostenrechtlichen Verfahren der allgemeinen Vorschrift in § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgeht (vgl. VGH BW, B.v. 4.8.2017 - 2 S 2446/27 - juris Rn. 3 m.w.N.)
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat legt hierbei regelmäßig den jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde, derzeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (Streitwertkatalog 2013). Bei Klagen, bei denen wie hier der Widerruf einer Waffenbesitzkarte streitgegenständlich ist, ist nach Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs 2013 der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Auffangwert in Höhe von 5.000, - € anzusetzen, zzgl. 750, - € je weiterer Waffe. Nachdem in der Waffenbesitzkarte des Klägers insgesamt fünf Waffen eingetragen waren, ist damit der Auffangwert in Höhe von 5.000, - € um 3.000, - € (4 mal 750, - €) zu erhöhen, so dass sich bezüglich des Widerrufs der Waffenbesitzkarte ein Streitwert in Höhe von 8.000, - € ergibt.
Bei Klagen gegen die Erteilung/Entzug des Jagdscheines wird nach Nr. 20.3 des Streitwertkataloges 2013 ein Wert in Höhe von 8.000, - € angesetzt.
Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalog 2013 regelt, dass in den Fällen, in denen mehrere Anträge mit selbständiger Bedeutung gestellt werden, die Werte addiert werden, soweit sie - wie hier - einen selbstständigen materiellen Gehalt haben (vgl. § 39 Abs. 1 GKG). Dementsprechend ergibt sich vorliegend ein Gesamtstreitwert in Höhe von
16.000, - € (8.000, - € zzgl. 8.000, - €). Damit ist der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert in Höhe von 16.000, - € auch aus Sicht des erkennenden Senats zutreffend.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).