Themis
Anmelden
VGH·24 C 21.2637·07.02.2022

Prozesskostenhilfe für Klage gegen Widerruf von Waffenbesitzkarten

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten und Mitbenutzungserlaubnisse. Das VGH sieht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung und bestätigt damit die Entscheidung der Vorinstanz. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Eine nähere Begründung entfällt, da der Senat auf die vorinstanzlichen Gründe Bezug nimmt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Klage gegen Widerruf von Waffenbesitzkarten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; bei Fehlen solcher Aussicht ist PKH zu versagen (§ 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO).

2

Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht kann das Beschwerdegericht auf die überzeugenden Gründe der Vorinstanz verweisen und weitere Ausführungen abkürzen, wenn das Beschwerdevorbringen keine neuen entscheidungserheblichen Umstände darlegt (§ 122 Abs.2 VwGO).

3

Im Beschwerdeverfahren über Prozesskostenhilfe können Gerichtskosten anfallen; eine Erstattung kann durch gesetzliche Regelungen ausgeschlossen sein (§ 154 Abs.2 VwGO i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO).

4

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, wenn nach dem Kostenverzeichnis eine Festgebühr vorgesehen ist, sodass keine getrennte Wertermittlung erforderlich ist.

Relevante Normen
§ VwGO § 146 Abs. 1, § 147, § 166 Abs. 1§ ZPO § 114 Abs. 1 S. 1§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 146 Abs. 1 VwGO§ 147 VwGO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

VG Regensburg, Bes, vom 2021-09-27, – RO 4 S 21.1250

Leitsatz

Aus den Gründen des Beschlusses des VG Regensburg v. 27.9.2021 (Az. RO 4 S 21.1250) und des Senatsbeschlusses v. 7.2.2022 (Az. 24 CS 21.2636, BeckRS 2022, 3142) bietet die Klage des Klägers gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten und Mitbenutzungserlaubnisse keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSd § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO iVm § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, die er gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten und Mitbenutzungserlaubnisse erhoben hat.

2

Das zuständige Landratsamt widerrief mit Bescheid vom 21. Mai 2021 die für den Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten (Ziffer I des Bescheids) und seine Mitbenutzungserlaubnisse für 13 Waffen (Ziffer II des Bescheids). Der Antragsteller wurde verpflichtet, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen 9 Waffen bzw. Waffenteile sowie die noch vorhandene Munition binnen drei Wochen nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten oder dem Landratsamt zur Verwertung zu überlassen (Ziffer V des Bescheids). Zugleich wurde dem Antragsteller aufgegeben, dem Landratsamt seine Waffenbesitzkarten, seinen kleinen Waffenschein, seinen Jagdschein sowie seinen EU-Feuerwaffenpass unverzüglich, spätestens drei Wochen nach Zustellung des Bescheids, zurückzugeben (Ziffer VI des Bescheids). In Ziffer VII des Bescheids wurde angeordnet, dass die Waffenbesitzkarten, in die die Mitbenutzungserlaubnisse des Antragstellers eingetragen sind, zum Austrag der Mitbenutzungserlaubnisse beim Landratsamt unverzüglich, spätestens drei Wochen nach Zustellung des Bescheids vorzulegen sind. In Ziffer IX des Bescheids erklärte die Behörde dessen Ziffern V - VII für sofort vollziehbar.

3

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. September 2021 die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer V des Bescheids vom 21. Mai 2021 wiederhergestellt. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Dem Antragsteller wurde für das Eilverfahren Prozesskostenhilfe in Höhe von einem Zehntel der Verfahrenskosten ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines Rechtsanwalts gewährt. Im Übrigen wurde der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren abgelehnt.

4

Der Kläger ließ am 14. Oktober 2021 gegen den am 1. Oktober 2021 zugestellten Beschluss Beschwerde einlegen, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

5

1. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1, § 147 VwGO) ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu Recht abgelehnt. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinn des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

6

Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Senat bezieht sich auf die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2021 (Az. RO 4 S 21.1250) und seines Beschlusses vom 7. Februar 2022 (Az. 24 CS 21.2636) und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

7

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei allerdings Kosten nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

8

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil nach § 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

9

Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO).