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VGH·24 B 25.1740·26.02.2026

Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, zweite Kurzwaffe für Jäger, keine Anrechnung von Kurzwaffen als Sportschütze

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtWaffenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Jäger und Sportschütze begehrte eine Waffenbesitzkarte für eine zweite jagdlich genutzte Kurzwaffe. Die Behörde und das VG lehnten ab, weil bereits als Sportschütze vorhandene, jagdlich geeignete Kurzwaffen anzurechnen seien. Der VGH hob die Entscheidungen auf und verpflichtete zur Erteilung der Erlaubnis. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG entfällt für Inhaber eines Jahresjagdscheins die Bedürfnisprüfung für bis zu zwei Kurzwaffen unwiderleglich; eine Anrechnung von Sportkurzwaffen ist mit Wortlaut, Systematik und Gesetzeszweck unvereinbar.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Ablehnungsbescheid und VG-Urteil aufgehoben und Behörde zur Erteilung der Waffenbesitzkarte verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Inhabern eines Jahresjagdscheins entfällt nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG für den Erwerb und Besitz von bis zu zwei Kurzwaffen die Prüfung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 WaffG, sofern es sich um nicht jagdverbotene Waffen handelt.

2

Die in § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG angeordnete Bedürfnisfreistellung für bis zu zwei Kurzwaffen begründet eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung und schließt einen Rückgriff auf die allgemeine Bedürfnisprüfung nach § 8 WaffG aus (lex specialis).

3

Bei der Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG dürfen Kurzwaffen, die der Antragsteller aufgrund eines anderen Bedürfnisgrundes (z.B. Sportschießen) besitzt, nicht auf das jagdliche Grundkontingent „angerechnet“ werden.

4

Ein „additives Gesamtbedürfnis“ über mehrere Bedürfnisgruppen hinweg ist dem Waffengesetz fremd; das Bedürfnis ist grundsätzlich zweckbezogen für den konkret beantragten Umgang zu bestimmen und nach den jeweiligen Spezialtatbeständen (§§ 13, 14 WaffG) getrennt zu beurteilen.

5

Allgemeine Zielsetzungen des Waffenrechts (möglichst wenige Waffen im Umlauf) rechtfertigen keine teleologische Reduktion einer eindeutig formulierten, tatbestandlich einschlägigen Privilegierung des Gesetzgebers.

Relevante Normen
§ 13 Abs. 1 WaffG§ 2 Abs. 2 WaffG§ WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 4§ WaffG § 8§ WaffG § 13 Abs. 2§ 13 Abs. 2 WaffG

Vorinstanzen

VG Würzburg, Urt, vom 2025-03-17, – 9 K 24.1328

Leitsatz

Für einen Inhaber eines Jahresjagdscheins erfolgt nach § 13 Abs. 2 WaffG auch dann keine Prüfung der Bedürfnisvoraussetzungen für den Erwerb und Besitz von bis zu zwei Kurzwaffen, wenn dieser bereits aus anderen Bedürfnisgründen (hier: Sportschütze) eine zur Jagdausübung grundsätzlich geeignete Kurzwaffe besitzt.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers hin werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. März 2025 – W 9 K 24.1328 – und der Bescheid des Landratsamts M. vom 11. Juli 2024 aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte waffenrechtliche Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte für den Erwerb und den Besitz einer halbautomatischen Pistole – Modell: Glock; Kategorie B; Kaliber .40 S & W – zu erteilen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist als Jäger und Sportschütze Inhaber von drei Waffenbesitzkarten und wendet sich gegen die Versagung einer (weiteren) waffenrechtlichen Erlaubnis.

2

Am 22. Mai 2024 beantragte der Kläger beim Landratsamt M. (im Folgenden: Landratsamt) eine waffenrechtliche Erlaubnis für den Erwerb einer Kurzwaffe (Glock Kaliber .40 S & W, Halbautomatik), die er für sein jagdliches Bedürfnis als zweite Kurzwaffe für den Fang- und Stoppschuss nutzen möchte.

3

Mit Bescheid vom 11. Juli 2024 lehnte das Landratsamt den Antrag nach erfolgter Anhörung ab. Angesichts des öffentlichen Interesses, die Anzahl der in Umlauf befindlichen Waffen möglichst gering zu halten, sei es gerechtfertigt und geboten, im Rahmen des § 13 Abs. 2 WaffG auch den auf anderen Bedürfnisgründen beruhenden Besitz von Kurzwaffen zu berücksichtigen und anzurechnen, sofern diese für die vorgesehenen Jagdzwecke geeignet seien. Da der Kläger als Sportschütze bereits Kurzwaffen besitze, von denen mehrere als Fangschusswaffe geeignet seien, sei eine weitere Kurzwaffe ohne nachvollziehbare Begründung nicht genehmigungsfähig.

4

Mit Urteil vom 17. März 2025 wies das Verwaltungsgericht Würzburg die hiergegen erhobene Klage ab. Der Erlaubniserteilung stehe das Fehlen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG in Verbindung mit § 8 WaffG entgegen. Der Kläger könne sich vorliegend nicht auf die für Jäger geltende Freistellung von der Bedürfnisprüfung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG berufen, da sich von seinen Kurzwaffen, die er als Sportschütze besitze, unstreitig mehrere auch als jagdliche Kurzwaffen eigneten. Den erforderlichen Nachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses habe er nicht erbracht.

5

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung. Er trägt vor, das Gesetz stelle den Jäger einschränkungslos vom Erfordernis einer Bedürfnisprüfung für bis zu zwei Kurzwaffen frei, weil diese zur Grundausstattung des Inhabers eines gültigen Jagdscheins gehörten. Der Beklagte nehme zu Unrecht eine Bedürfnisanrechnung vor, das allgemeine Bedürfnis des § 8 WaffG werde von § 13 Abs. 2 WaffG für Jäger und § 14 WaffG für Sportschützen jeweils modifiziert. Zudem habe nicht jede Sportwaffe eine ausreichende „Saustoppwirkung“ und seine Sportwaffen seien auch nicht zum jederzeitigen Mitführen auf der Jagd geeignet.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. März 2025 und den Bescheid des Landratsamts M. vom 11. Juli 2024 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte waffenrechtliche Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte für den Erwerb und den Besitz einer halbautomatischen Pistole – Modell: Glock; Kategorie B; Kaliber .40 S & W – zu erteilen.

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Der Beklagte tritt dem entgegen und beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

10

Die Erlaubnis sei zu Recht versagt worden, da der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, die Waffe zur Jagdausübung tatsächlich zu benötigen. Er sei als Sportschütze in Besitz von mehreren ebenso hierfür geeigneten Waffen. Das öffentliche Interesse daran, die Anzahl der in Umlauf befindlichen Waffen möglichst gering zu halten, rechtfertigte es, bereits (aus anderen Gründen) vorhandene Waffen in die Prüfung des „Benötigens“ i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG einzubeziehen und die Anerkennung eines Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz einer Waffe abzulehnen, wenn der Inhaber eines Jagdscheins den geltend gemachten Bedarf auf andere Weise als durch den beabsichtigten Erwerb einer (weiteren) Waffe befriedigen könne.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

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Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts M. vom 11. Juli 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da der Kläger einen Anspruch auf die Erteilung der beantragten waffenrechtlichen Erlaubnis hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Infolgedessen waren der Bescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. März 2025 aufzuheben und der Beklagte zur Erteilung der Erlaubnis zu verpflichten.

I.

13

Die Voraussetzungen für die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis für den Erwerb und Besitz einer zweiten jagdlichen Kurzwaffe gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 i.Vm. § 4 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (WaffG, BGBl I S. 3970) im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2025 (BGBl I Nr. 171) sind gegeben, denn der Kläger hat – was hier als einziges streitig ist – auch ein Bedürfnis gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG. Das grundsätzlich bei jeder waffenrechtlichen Erlaubnis nachzuweisende Bedürfnis nach § 8 WaffG wird vorliegend von der Sonderregelung für Jäger gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 WaffG modifiziert und von Gesetzes wegen unwiderlegbar vermutet (1.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger bereits aufgrund seiner Betätigung als Sportschütze im Besitz von objektiv für die Jagd geeigneten Kurzwaffen ist (2.).

14

1. Der Kläger ist als Inhaber eines gültigen Jagdscheins in Form eines Jahresjagdscheins Jäger im Sinne des § 13 Abs. 1 WaffG und kann daher die besonderen Regelungen des § 13 WaffG für sich in Anspruch nehmen. Da es sich bei der beantragten Waffe um die zweite jagdliche Kurzwaffe handelt, erfolgt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 WaffG keine Prüfung, ob er die beantragte Waffe i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG für die Jagd benötigt oder ein Bedürfnis gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG hat.

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a) Das Bestehen eines Bedürfnisses ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG i.V.m. § 8 WaffG Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Der Nachweis ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Dieser allgemeine Grundsatz (vgl. die systematische Verortung unter der Überschrift: „Unterabschnitt 1: Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse“) wird jedoch im darauffolgenden Unterabschnitt 3 („Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen“) für bestimmte Fallgruppen typisiert und modifiziert. Der allgemeinen Regelung des § 8 WaffG kommt insoweit lediglich eine Auffangfunktion zu (Gade, Waffenrecht, 3. Aufl. 2022, WaffG § 13 Rn. 2).

16

b) Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 WaffG erfolgt bei Inhabern eines Jahresjagdscheins keine Prüfung der Voraussetzungen des allgemeinen Bedürfnisses nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Waffe nicht für die Jagd i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 19 BJagdG verboten ist.

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Dem liegt zugrunde, dass Jäger eine anspruchsvolle und schwierige Prüfung unter staatlicher Aufsicht ablegen müssen und die Jagdausübung in den Jagdgesetzen des Bundes und der Länder detailliert reglementiert ist. Vor diesem Hintergrund erschien es ausweislich der Gesetzesbegründung vertretbar, den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Jäger sowie deren sonstigen Umgang mit Schusswaffen weniger strengen waffenrechtlichen Beschränkungen zu unterwerfen und insbesondere dem Jäger mit gültigem Jahresjagdschein den Erwerb so vieler Schuss(lang)waffen, wie er für die Ausübung der Jagd benötigt, zu ermöglichen und darüber hinaus ohne Nachweis eines Bedürfnisses den Erwerb von zwei Kurzwaffen als Grundausstattung für Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines zuzulassen (BT-Drs. 14/7758 S. 61-62). Durch § 13 Abs. 2 WaffG werden nach dem Willen des Gesetzgebers Inhaber eines Jahresjagdscheins komplett von einer Bedürfnisprüfung, sowohl im Hinblick auf das spezielle waffen- und munitionsbezogene Bedürfnis nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG als auch auf das allgemeine Bedürfnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 i.Vm. § 8 WaffG für Langwaffen und zwei Kurzwaffen freigestellt, sofern diese Waffen Jagdwaffen, d.h. nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten sind. Eine derartige Bedürfnisprüfung wird deshalb ausgeschlossen, weil deren positives Ergebnis durch das Innehaben eines Jahresjagdscheins als fingiert (also unwiderleglich vermutet) gilt (BT-Drs. 14/8886, S. 111). Man spricht hierbei vom sog. „Jägerprivileg“ (vgl. Heller/Soschinka/Rabe, WaffR, 4. Aufl. 2020, Rn. 1376). Die dazugehörige Verwaltungsvorschrift (Nr. 13.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5.3.2012, BAnz. Beil. Nr. 47a) bildet dies entsprechend ab, indem sie bestimmt, dass bei bis zu zwei Kurzwaffen, die besonderen jagdlichen Anforderungen genügen, die Bedürfnisprüfung entfällt.

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Der gesetzlich vorgesehene Grundbestand von zwei Kurzwaffen schließt aber nicht aus, dass ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz weiterer (d.h. mehr als zwei) Kurzwaffen besteht. In diesem Fall wird das Bedürfnis nicht mehr vermutet, sondern der Jäger hat sein Bedürfnis nachzuweisen und darzulegen, weshalb er die weitere Kurzwaffe i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG benötigt (vgl. Gade, WaffG § 13 Rn. 22; Adolph u.a., Waffenrecht, Stand 1.12.2025, § 13 WaffG, Rn. 29).

19

c) Vorliegend handelt es sich unstreitig um eine nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verbotene Waffe und der Kläger besitzt bislang nur eine Kurzwaffe zu jagdlichen Zwecken. Er kann daher die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG für sich in Anspruch nehmen.

20

2. Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass er bereits als Sportschütze im Besitz von grundsätzlich für die Jagd geeigneten Kurzwaffen ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten können ihm diese (Sport-)Kurzwaffen nicht insoweit „angerechnet“ werden, mit der Folge, dass er – wie bei einer dritten jagdlichen Kurzwaffe – sein Bedürfnis nunmehr nachzuweisen und glaubhaft zu machen hätte, die weitere Kurzwaffe nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG zu benötigen. Dies ergibt sich aus der Auslegung der maßgeblichen Vorschriften (a). Die in Bezug genommene anderslautende Rechtsprechung überzeugt demgegenüber nicht (b).

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a) Eine Anrechnung der bereits aufgrund seiner Sportschützentätigkeit in seinem Besitz befindlichen Kurzwaffen, die zu jagdlichen Zwecken grundsätzlich geeignet sind, steht in Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG und ist weder mit der Systematik des Gesetzes noch mit dem Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschriften vereinbar.

22

aa) Wie bereits festgestellt (s.o. Rn. 16), erfolgt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 WaffG bei Inhabern eines Jahresjagdscheins keine Prüfung der Voraussetzungen des allgemeinen Bedürfnisses nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Waffe nicht für die Jagd i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 19 BJagdG verboten ist. Ein Rückgriff auf den allgemeinen Grundsatz des § 8 WaffG wird nicht von § 13 WaffG eröffnet und scheidet auch aus systematischen Gründen aus (lex specialis derogat legi generali).

23

Das in § 8 WaffG festgeschriebene Bedürfnisprinzip gilt grundsätzlich auch für die Personengruppe der Jäger, zu der der Kläger gehört, wird aber in § 13 Abs. 1 WaffG modifiziert, welcher insoweit eine lex specialis darstellt (s. a. Rn. 15). Der allgemeinen Bedürfnisregelung des § 8 WaffG kommt damit lediglich eine Auffangfunktion zu (Gade, WaffG § 13 Rn. 2). Vorliegend ist zudem zu beachten, dass § 13 Abs. 1 WaffG wiederum von § 13 Abs. 2 WaffG abgewandelt wird und weitere Erleichterungen für die Gruppe der Jäger beim Erwerb und Besitz von Schusswaffen vorsieht, indem Ausnahmen von bestimmten Vorschriften des Waffengesetzes – namentlich § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG und § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG – festgeschrieben werden. Damit enthält § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG eine zusätzliche Ausnahme von der Sonderregelung des § 13 Abs. 1 WaffG. Nachdem der Kläger eine zweite Kurzwaffe zur jagdlichen Nutzung erwerben möchte, ist § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG einschlägig, sodass sich aufgrund der dort vorgesehenen Befreiung von den Vorgaben des § 13 Abs. 1 WaffG und § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG ein Rückgriff auf die allgemeine Auffangregelung des § 8 WaffG erst recht verbietet.

24

bb) Eine andere Sichtweise kann auch nicht aus dem Sinn und Zweck des Bedürfnisprinzips abgeleitet werden. Die Auslegung findet ihre Grenzen im Wortsinn des Gesetzes und kann nicht contra legem erfolgen.

25

(1) Der Senat verkennt nicht, dass dem waffenrechtlichen Bedürfnisbegriff eine zentrale Bedeutung zukommt. Dieses wird auch als das tragende Element des deutschen Waffenrechts bezeichnet (BT-Drs. 14/7758, S. 56) und entfaltet für den Umgang mit Schusswaffen und ihnen gleichgestellten Gegenständen sowie dazugehöriger Munition eine strikt limitierende Wirkung (Gade, WaffG, § 8 Rn. 1). Insoweit obliegt es aber dem Gesetzgeber im Hinblick auf die Ausgestaltung des Waffenrechts (Umgangsverbot mit Erlaubnisvorbehalt hinsichtlich erlaubnispflichtiger Waffen, vgl. § 2 Abs. 2 WaffG) im Rahmen seiner originären Einschätzungsprärogative die jeweiligen Erlaubnisvoraussetzungen festzulegen. Er kann sich hierbei ohne weiteres an typisierbaren Personengruppen (z.B. Jäger, Sport- und Brauchtumsschützen, Waffensammler) orientieren, die jeweils ein unterschiedliches Bedürfnis aufweisen dürften, und dessen jeweilige Ausgestaltung entsprechend regeln.

26

Hier hat sich der Gesetzgeber für die Personengruppe der Jäger entschlossen, nicht nur das allgemeine Bedürfnis nach § 8 WaffG mit § 13 Abs. 1 WaffG auszugestalten, sondern darüber hinaus in § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG eine noch weitergehendere Privilegierung hinsichtlich Langwaffen in unbeschränkter Zahl und bis zu zwei Kurzwaffen vorzusehen und sie insoweit von der allgemeinen Bedürfnisprüfung unwiderleglich freizustellen, solange es sich hierbei um Jagdwaffen handelt. Dieser eindeutig formulierte und auch der Gesetzesbegründung entnehmbare Wille (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 61-62; BT-Drs. 14/8886, S. 111) kann nicht durch Rekurs auf die allgemeinen und tatbestandlich nicht einschlägigen Erwägungen des § 13 Abs. 1 WaffG oder gar des allgemeinen § 8 WaffG umgangen werden. Folglich verfängt nicht, wenn der Beklagte hier auf das „Benötigen“ in § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG verweist. Zwar öffnet die Formulierung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG die Vorschrift insoweit für Erwägungen, die auch die allgemeine waffenrechtliche Bedürfnisprüfung kennzeichnen (vgl. für das Bedürfnis des Sportschützen: BVerwG, U.v. 13.7.1999 – 1 C 5.99 – juris Rn. 14). Jedoch wird dessen Anwendbarkeit durch § 13 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 WaffG für bis zu zwei Kurzwaffen zum jagdlichen Schießen unmissverständlich vom Gesetz ausgeschlossen.

27

(2) Eine andere Sichtweise gebietet auch nicht die in ständiger Rechtsprechung anerkannte Wendung, dass möglichst wenige bzw. so wenig wie möglich „Waffen ins Volk kommen“ sollen (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.2008 – 6 B 11.08 – juris Rn. 12; U.v. 27.11.1997 – 1 C 16.97 – juris Rn. 14). Bei dieser Formulierung handelt es sich letztlich nur um eine griffige Verschlagwortung des waffenrechtlichen Bedürfnisprinzips und des dem zugrundeliegenden öffentlichen Interesses an einer Limitierung des Umgangs mit Waffen. Hierbei ist zu beachten, dass der Ausdruck „möglichst wenige Waffen“ in diesem Sinne nur bedeuten kann, dass Waffen nicht über das „notwendige und vertretbare Maß“ hinaus ins Volk kommen (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 27.11.1997 – 1 C 16.97 – juris Rn. 19). Die Bestimmung dessen, was das jeweils notwendige und vertretbare Maß darstellen kann, obliegt dem Gesetzgeber und seiner Einschätzungsprärogative (s.o. Rn. 25).

28

cc) Darüber hinaus ist die vom Beklagten faktisch vorgenommene Verbindung des Bedürfnisses hinsichtlich der Kurzwaffen, die dem Kläger zum einen als Jäger und zum anderen als Sportschütze bewilligt wurden, mit der Ausgestaltung der Erlaubnistatbestände und insbesondere der gesetzlichen Differenzierung hinsichtlich der an diese Personengruppen in § 13 WaffG einerseits und § 14 WaffG andererseits zu stellenden Anforderungen nicht zu vereinbaren (1). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es dem Jäger grundsätzlich möglich ist, Sport(kurz) waffen auf die Jagd mitzunehmen (2).

29

(1) Die Prüfung eines waffenrechtlichen „additiven Gesamtbedürfnisses“ ist weder von § 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 WaffG vorgesehen noch mit der Ausgestaltung der Erlaubnistatbestände des Waffengesetzes vereinbar.

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Das Waffengesetz bestimmt, dass jeder, der den Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen nach § 2 Abs. 2 i.Vm. § 1 Abs. 3 WaffG begehrt, für den konkret angestrebten Umgang ein individuelles, in der Person liegendes und besonders anzuerkennendes Interesse darzulegen in der Lage sein muss, damit eine entsprechende Erlaubnis erteilt werden kann. Dieses Interesse wird von § 8 WaffG näher ausgestaltet und knüpft seinerseits wiederum an den „beantragten Zweck“ (§ 8 Nr. 2 a.E. WaffG). Der geforderte Bedürfnisnachweis erfolgt daher stets und ausschließlich in Bezug auf den konkreten Umgang mit der beantragten Waffe, welcher bei jeder Antragstellung auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bzw. Eintragung in die Waffenbesitzkarte festzulegen und somit vom Antragsteller zu bestimmen ist, zu welchem Zweck die Waffe genutzt wird. Aus dem Wortlaut des § 8 Nr. 1 WaffG sowie der Existenz der – soweit hier von Interesse – § 13 und § 14 WaffG wird ebenfalls klar ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Bedürfnislage dieser Personengruppen getrennt voneinander betrachtet und folglich auch so geregelt hat. Eine Verflechtung der einzelnen Tatbestände und damit auch deren jeweiliger Bedürfnisnachweise ist weder angedacht noch vorgesehen. Eine Vermischung der Bedürfnisse wäre zudem kaum sinnvoll, da der Verwendungszweck stets konkretindividuell darzulegen und zu prüfen ist.

31

(2) Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass es in der Praxis grundsätzlich möglich ist, Sport(kurz) waffen auf die Jagd mitzunehmen.

32

Gemäß § 13 Abs. 6 WaffG benötigt der Jäger für seine Jagdwaffen, welche (nur) über die Negativdefinition in § 19 BJagdG bestimmt werden, zur berechtigten Jagdausübung keine Erlaubnis zum Führen oder Schießen (vgl. auch WaffVwV 13.6). Diese dem Jäger eröffnete Möglichkeit („rechtliches Dürfen“), auch seine Sportwaffen ggf. bei der Jagd mitzuführen, erlaubt aber nicht den zwingenden Schluss darauf, dass eine entsprechende Nutzung von Sportwaffen für die Jagd grundsätzlich objektiv sinnvoll und subjektiv zumutbar wäre. § 13 Abs. 6 WaffG stellt eine Erleichterung für den Jäger dar und sieht Ausnahmen von der prinzipiellen Erlaubnispflicht für das Führen von Schusswaffen und das Schießen mit ihnen vor, indem im Rahmen der befugten Jagdausübung Lang- und Kurzwaffen auch ohne einen Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG) uneingeschränkt, d.h. schuss- und zugriffsbereit geführt und ohne Schießerlaubnis (§ 10 Abs. 5 WaffG) damit geschossen werden darf. Eine in irgendeiner Form bestehende spiegelbildliche Regelungsbefugnis der Waffenbehörde, den Jäger zu verpflichten, seine Sportwaffen für die Jagd zu nutzen und damit korrespondierend die Möglichkeit, ihm seine Sportwaffen im Rahmen der jagdlichen Nutzung anzurechnen, kann dem nicht entnommen werden.

33

Im Übrigen ist auch nur der Jäger selbst in der Lage, die Eignung und Sinnhaftigkeit der Nutzung seiner Sportwaffen für die Jagd abzuschätzen. Die Waffenbehörde mag zwar anhand des Waffentyps und Kalibers die Aussage treffen können, ob eine Kurzwaffe generellabstrakt für eine jagdliche Nutzung geeignet wäre. Sie kann aber nicht beurteilen, ob diese konkrete Einzelwaffe im Hinblick auf ihre individuellen Modifikationen und ihre jeweilige sportliche Verwendung überhaupt sinnvoll bei der Jagd genutzt werden kann. Denn Sportwaffen sind als Sportgeräte für das sportliche Wettkampfschießen gedacht und infolgedessen (nur) darauf optimiert, was sie in der Regel für die Jagd ungeeignet machen dürfte. Oftmals sind die Waffen per se oder auch dank angebrachter Zusatzgewichte schwerer, damit sie ruhiger in der Hand liegen. Sie werden für einen minimalen und kürzesten Auslösewiderstand überarbeitet, der Spannhahn und die Griffschale werden häufig nach ergonomischen Aspekten modifiziert. Das alles macht die Sportwaffe sperrig und deutlich schwerer in der Handhabung, oftmals passt sie nicht in ein gängiges Holster und ist nicht nur schwerer mitführbar, sondern deutlich unpraktischer im Feldeinsatz. Darüber hinaus sind Sportwaffen sehr empfindlich, vertragen keine Feuchtigkeit und keinen Schmutz, da bereits minimale Residuen oder Flugrost die sportliche Leistung beeinträchtigen können. Zudem sind an den Optiken in der Regel teure Präzisionsvisierungen angebracht, die – ungeachtet ihrer Empfindlichkeit – jagdlich zudem tendenziell ungeeignet sind. Dies hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung für seine jeweiligen Sportkurzwaffen bestätigt.

34

b) Soweit der Beklagte zur Untermauerung seiner Ansicht auf außerbayerische Rechtsprechung verweist (vgl. E-Mail des Bayerischen Staatsministeriums des Innern/Sachgebiet Waffenrecht vom 3.4.2023 unter Verweis auf: VG Köln, U.v. 21.1.2010 – 20 K 2236/08 – und OVG NW, B.v. 20.12.2011 – 20 A 529/10 – beide juris; Bl. 2 der Behördenakte / pdf-Seite 37), vermag diese in rechtlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Den jeweiligen Entscheidungsgründen lassen sich keine stichhaltigen Argumente entnehmen, weshalb die tatbestandlich einschlägige Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 WaffG in Anbetracht ihres eindeutigen Wortlauts sowie unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens und der Systematik einschränkend gelesen bzw. unangewendet gelassen werden müsste.

35

Ungeachtet der Frage, ob der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln – 20 K 2236/08 – juris, zu entscheidende Sachverhalt überhaupt auf die vorliegende Konstellation übertragbar wäre, scheint das Verwaltungsgericht Köln seine dort geäußerte Rechtsmeinung tragend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1997 – 1 C 16.97 – juris, zu stützen, demnach dem waffenrechtlichen Bedürfnisbegriff eine Abwägung der persönlichen Interessen der betroffenen Waffenerwerber und des öffentlichen Interesses zugrunde liege, dass „möglichst wenig Waffen ins Volk kommen“ sollen (s. VG Köln, U.v. 21.1.2010 – 20 K 2236/08 – juris Rn. 16 f.). Dieser allgemeine Grundsatz des Waffenrechts wird jedoch vorliegend von der Sonderregelung des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG überlagert, sodass für das hiesige Verfahren daraus nichts abgeleitet werden kann (s.o. Rn. 22). Insbesondere kann zur Überzeugung des Senats diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht entnommen werden, dass die hier anwendbare und anzuwendende Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG angesichts dessen eindeutigen Wortlauts außer Acht zu lassen wäre (s.o. Rn. 27). Das gilt erst recht für die vom Verwaltungsgericht Köln darüber hinaus in Bezug genommene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2005 – 20 A 348/04 – juris, welche das Bedürfnis für eine dritte jagdliche Kurzwaffe jenseits des Grundkontingents des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG zum Inhalt hat und sich damit gerade nicht auf die unwiderlegbare Vermutung stützen kann.

36

Zwar scheint die Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln zu § 13 Abs. 2 WaffG vom Rechtsmittelgericht als „offensichtlich zutreffend“ bestätigt worden zu sein (OVG NW, B.v. 20.12.2011 – 20 A 529/10 – juris Rn. 5). Der Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts überzeugt diesbezüglich aber nicht. Ausweislich seiner in diesem Zusammenhang gemachten knappen Ausführungen werden die Erwägungen des Gesetzgebers herangezogen. Die ausdrücklich in Bezug genommene Stelle (OVG NW, a.a.O. Rn. 6: Verweis auf BT-Drs. 14/7758, S. 57) befasst sich jedoch ausschließlich mit dem allgemeinen Bedürfnis nach § 8 WaffG; darüber hinaus verhält sich der Nichtzulassungsbeschluss nicht zu dessen Verhältnis zur Sonderregelung des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG. Wie bereits ausführlich dargelegt hat (s.o. Rn. 23), verbietet sich schon aus systematischen Gründen innerhalb des Anwendungsbereichs der Sonderregelung des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG der Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 8 WaffG. Eine teleologische Reduktion scheidet aus, da – ungeachtet der Tatsache, dass schon keine Lücke erkennbar ist – nicht von einem Irrtum oder Versehen des Gesetzgebers ausgegangen werden kann. Dem Gesetzesentwurf zur Einführung des § 13 WaffG ist eindeutig zu entnehmen, dass Jägern den Erwerb von zwei Kurzwaffen ohne Nachweis eines Bedürfnisses ermöglicht werden sollte (BT-Drs. 14/7758, S. 62) und ausweislich der darauf folgenden Beschlussempfehlung des Innenausschusses hat der Gesetzgeber dies noch weiter konkretisiert (BT-Drs. 14/8886, S. 111): Jäger werden komplett von einer Bedürfnisprüfung freigestellt. Eine derartige Bedürfnisprüfung wird deshalb ausgeschlossen, weil deren „positives Ergebnis als fingiert (also unwiderleglich vermutet) gilt“.

II.

37

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Beklagte, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

38

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.