Übereinstimmende Erledigung des Rechtsstreits
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erklärte den Rechtsstreit für erledigt, nachdem die Beklagte den angefochtenen Bescheid aufgehoben hatte und die Beklagte der Erledigung sowie zur Kostenübernahme zustimmte. Das Gericht stellte das Verfahren in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO ein und erklärte das Urteil der Vorinstanz für wirkungslos. Wegen der Kostenübernahme auferlegte es der Beklagten die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde nach den Vorschriften des GKG festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren eingestellt; Vorinstanzliches Urteil für wirkungslos erklärt; Beklagte trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt und ist der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben, ist das Verfahren in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen und das Vorinstanzurteil für wirkungslos zu erklären (§ 269 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 173 S. 1 VwGO).
Übernimmt die Behörde im Zusammenhang mit einer übereinstimmenden Erledigungserklärung die Kosten, kann dies die Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Behörde im billigen Ermessen rechtfertigen (vgl. Nr. 5113 Nr. 4 Kostenverzeichnis Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung für Kostenzwecke richtet sich nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG; Gerichte können die von der Vorinstanz festgesetzten Werte übernehmen, sofern diese nicht beanstandet werden.
Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigung sind unanfechtbar, soweit gesetzliche Tatbestände der Unanfechtbarkeit einschlägig sind.
Vorinstanzen
VG Bayreuth, Urt, vom 2023-03-28, – B 5 K 22.645
Leitsatz
Haben die Beteiligten das übereinstimmend für erledigt erklärt, so ist es in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen und das in der Vorinstanz ergangene Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 269 Abs. 3 S. 1 ZPO iVm § 173 S. 1 VwGO). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. März 2023 – B 5 K 22.645 – ist wirkungslos.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 16. Juli 2024 für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 20. Juni 2024 der Erledigungserklärung des Klägers bereits vorab zugestimmt und die Bereitschaft zur Übernahme der Kosten erklärt.
Das Verfahren ist daher in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das in der Vorinstanz ergangene Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO). Aufgrund der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten entspricht es mit Blick auf die gesetzliche Wertung in Nr. 5113 Nr. 4 Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 158 Abs. 2 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).